BGH zur Wirksamkeit einer Schiedsklausel bei gleichzeitiger Abwahl des AGB–Rechts

Geschrieben von

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Dr. Philipp Egler, LL.M. (Miami)

Partner
Deutschland

Als Partner in unserem Frankfurter Büro und Mitglied unserer Dispute Resolution Praxisgruppe sowie Automotive Sektorgruppe verfüge ich über tiefgehende Kenntnisse im Bereich Zivilprozesse und Schiedsverfahren. Mein Schwerpunkt liegt hierbei auf der Betreuung streitiger Verfahren in der Automobilindustrie sowie im Zusammenhang mit Finanzprodukten. Zudem bin ich Mitglied unserer Global Investigations und Compliance Gruppe, die auf grenzüberschreitende interne Untersuchungen spezialisiert ist.

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Susanne Lutz, LL.M. (LSE)

Counsel
Deutschland

Ich bin Counsel in unserem Münchner Büro und Teil der Dispute Resolution-Praxisgruppe. Mein Schwerpunkt liegt auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Darüber hinaus bin ich spezialisiert auf die Abwehr von Massenklagen aus verschiedenen Rechtsbereichen und Sektoren, darunter im Datenschutzrecht, im Versicherungswesen und in der Automobilindustrie.

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Luiza Jeske

Associate
Deutschland

Ich bin Rechtsanwältin in unserem Hamburger Büro und Mitglied der Praxisgruppen Commercial, Dispute Resolution sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht. Ich berate deutsche und internationale Mandanten im Bereich der erneuerbaren Energien, dort vornehmlich im Kontext der Errichtung und des Betriebs von Stromnetzen, sowie im Zusammenhang komplexer Infrastrukturprojekte. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung unserer Mandanten in Gerichts- und Schiedsverfahren.

Viele Unternehmen empfinden die strengen Vorschriften des deutschen AGB-Rechts als unangemessen und hinderlich – vor allem wenn sie in einer überlegenen Verhandlungsposition sind. Eine vermeintliche Möglichkeit dem AGB-Recht zu entkommen war – zumindest bei internationalen Sachverhalten – traditionell die Flucht in ein anderes Recht (zum Beispiel das Schweizer Recht). In der jüngeren Vergangenheit zeichnete sich aber auch ein zunehmender Trend ab, das AGB-Recht einfach auszuschließen („Es gilt deutsches Recht aber ohne Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB“). Da ein solcher „Carve-Out“ vor einem deutschen Gericht keinen Bestand haben dürfte, versuchte man das deutsche Gericht mit einer Schiedsklausel zu umgehen. Denn – so zumindest eine weit verbreitete Annahme – Schiedsrichter hätten in der Tendenz eher eine ablehnende Haltung gegenüber dem AGB-Recht in B2B Konstellationen. Derartige Kombinationen aus Schiedsklausel und Abwahl des AGB-Rechts verbreiteten sich insbesondere in der Automobilwirtschaft und bei Projektverträgen (insbesondere im Offshore- und Energiesektor).

Gegen eine solche Konstellation wurde häufig von der in den Verhandlungen strukturell unterlegenen Partei eingewandt, dass eine solche Schiedsklausel missbräuchlich wäre, weil sie nur der Umgehung des AGB-Rechts diene. Es bestanden also Zweifel an der Wirksamkeit der Schiedsklausel bzw. stellte sich die Frage, ob die Wirksamkeit von der Abwahlklausel hinsichtlich des AGB-rechts „infiziert“ würde.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zugunsten der Wirksamkeit der Schiedsklausel entschieden. Der BGH stellt fest, dass die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich von der Frage der Wirksamkeit sonstiger vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren zu trennen ist (BGH, Urteil vom 9.01.2025, Az. I ZB 48/24). Die Wirksamkeit der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hängt nicht von der Wirksamkeit einer Klausel ab, die den Parteien (im Schiedsverfahren) die Berufung auf das AGB-Recht untersagt und wird insofern nicht von einer etwaig unwirksamen Abwahl des deutschen AGB-Rechts „infiziert“. Offen gelassen hat der BGH aber, ob die Abwahl des AGB-Rechts wirksam ist, und inwieweit die Weigerung eines Schiedsgerichts das AGB-Recht anzuwenden zu einer Aufhebung oder Versagung der Anerkennung des Schiedsspruches führen kann. Hier macht BGH nur Andeutungen. Eine 100%ige Sicherheit, mit diesem „Trick“ dem deutschen AGB-Recht zu entkommen, besteht also nicht.

Hintergrund der Entscheidung  

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht ein Vertrag über die Errichtung eines Car Port Solarkraftwerks in den Niederlanden. Der Vertrag enthält eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts sowie eine Schiedsvereinbarung zugunsten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Die Schiedsvereinbarung enthält außerdem die Vereinbarung der Parteien, auf die Berufung der Anwendung des deutschen AGB-Rechts zu verzichten. Die Antragstellerin in dem BGH-Verfahren hatte zwar zunächst Schiedsklage erhoben, dann allerdings einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 BGB gestellt. Sie hatte Bedenken, dass die Vertragsstrafenregelung gegen deutsches AGB-Recht verstoße und daher unwirksam sei. Aufgrund des Ausschlusses des AGB-Rechts bestünde ihres Erachtens die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gleichwohl Anwendung finde, obwohl sie gegen AGB-Recht verstoße. Das solle zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel insgesamt führen mit der Folge, dass das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu führen sei.

Kernaussagen des BGH

Der BGH stellt klar, dass die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen über das Schiedsverfahren zu beurteilen ist. Eine Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts unter Ausschluss des deutschen AGB-Rechts (§§ 305 bis 310 BGB) macht eine begleitende Schiedsklausel nicht unwirksam, und zwar unabhängig davon, ob sich die Schiedsvereinbarung selbst in AGB oder in einer Individualvereinbarung findet. Gleichzeitig lässt der BGH die Frage offen, ob die Rechtswahlklausel, d.h. deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Rechts, an sich Bestand hat. Diese Beurteilung überlässt er (allein) dem zuständigen Schiedsgericht. Relevant kann die Frage für ein staatliches Gericht dennoch werden – aber erst im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens. Führt die Nichtanwendung der AGB-Vorschriften zu einem Verstoß gegen den ordre public, kann die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO verweigert werden. Im Jahr 2008 hatte der BGH bereits klargestellt, dass dafür der Schiedsspruch eine Norm verletzen muss, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt oder in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08). Der Schiedsspruch muss somit die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Insofern kommt es nicht auf die bloße Nichtanwendung von AGB-Vorschriften durch das Schiedsgericht und einen Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts an (dazu würde grundsätzlich deutsches AGB-Recht zählen), sondern vielmehr darauf, ob der Schiedsspruch gegen eine Norm verstößt, die eine grundlegende Wertentscheidung des Gesetzgebers widerspiegelt. Es muss also weiterhin im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sorgfältig geprüft werden, ob die Nichtanwendung der AGB-Vorschriften zu einem Verstoß gegen den ordre public führt. Dies ist laut neuer Entscheidung des BGH nur der Fall, wenn sich die vertragliche Regelung nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht die rechtliche Selbstständigkeit von Schiedsvereinbarungen. Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Schiedsvereinbarungen und Rechtswahlklauseln besonders darauf achten, dass die Schiedsvereinbarung (inhaltlich und sprachlich) klar und unabhängig von anderen Vertragsbestimmungen formuliert ist. Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei einer unwirksamen Vertragsbestimmung oder Rechtswahlklausel die Schiedsvereinbarung Bestand haben kann.

Fazit 

Die BGH-Entscheidung bietet wertvolle Einblicke in die Gestaltung von Schiedsvereinbarungen und die Abwahl des deutschen AGB-Rechts. Unternehmen(sjuristen) sind eingeladen, die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre Vertragsgestaltung zu prüfen. Im Übrigen spiegelt diese Entscheidung auch aktuelle Gesetzesvorschläge der potenziellen neuen Koalition wider, die darauf abzielen, die Anwendung des AGB-Rechts zwischen größeren Kapitalgesellschaften erheblich einzuschränken oder ganz abzuschaffen. Solange der Gesetzgeber noch nicht tätig geworden ist, wird die Möglichkeit der Kombination einer Schiedsklausel mit Abwahl des AGB-Rechts aber sehr relevant bleiben. Denn eine gewisse Chance, die Anwendung des deutschen AGB-Rechts im Rahmen der Rechtswahl auszuschließen, besteht nur im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit; diese (Teil-)Rechtswahl hat vor staatlichen Gerichten (und Commercial Courts) keinen Bestand. 

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