PayPal Surcharging Urteil: FlixMobility legt Berufung ein

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Dr. Michael Jünemann

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Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

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Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Das Landgericht München I hatte in einer überraschenden Entscheidung im Dezember 2018 zugunsten der Wettbewerbszentrale im Streit um Surcharging bei PayPal-Zahlungen entschieden, dass Händler keine Gebühr (Surcharge) von Kunden für die Zahlung mit Paypal oder per Sofortüberweisung verlangen dürfen. Das in dem Verfahren unterlegene Unternehmen FlixMobility hat nun gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Eine schriftliche Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Beim Surcharging erhebt ein Händler für die jeweilige Bezahlmethode eine Gebühr vom Kunden. Für „gängige Zahlungsmethoden“ wie SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und die meisten Bezahlkarten verbietet § 270a BGB, der im Rahmen der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in das Gesetz aufgenommen wurde, die Erhebung einer solchen Gebühr. Im Falle von PayPal (aber auch bei anderen Zahlungsdiensten wie Sofortüberweisung) war die Anwendung bisher umstritten, da diese Zahlmethoden nicht ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift genannt werden.

Das Urteil des LG München hat einen weiten Anwendungsbereich des § 270a BGB zu Grunde gelegt. Noch in Erwartung einer öffentlichen Berufungsargumentation, wäre ein möglicher Ansatzpunkt für FlixMobility das Berufungsgericht zu einer vertieften Befassung mit den technischen Details und der konkreten Ausgestaltung der angewandten Zahlungssysteme zu bringen. Bei einer PayPal-Zahlung kommt es nicht zu einer Überweisung vom Bankkonto des Kunden auf das Bankkonto des Händlers; es erfolgt auch keine Lastschrift, die den Betrag vom Bankkonto des Kunden einzieht und ihn dem Händler gutschreibt. Bei PayPal kommt es zu einer Zahlung mit E-Geld, das über Staged Wallets transferiert wird. Staged Wallets funktionieren über ein dreistufiges Modell. Zuerst wandelt der Kunde Buchgeld in E-Geld um und lädt so sein PayPal Konto auf. Die Kunden können dafür Bank- und Kreditkartendaten bei PayPal hinterlegen, um ihr PayPal-Konto mit E-Geld aufzuladen, müssen dies aber nicht. Dieses wird zwischen den PayPalnutzerkonten als Zahlungsmittel verwendet und transferiert. Dieser Schritt ist die eigentliche Zahlung und entsprechend relevant für die Anwendung von § 270a BGB, der aber E-Geldzahlungen nicht auflistet. Die Rückumwandlung von E-Geld in Buchgeld obliegt dem Zahlungsempfänger, ist aber nicht unbedingt nötig. (Das E-Geld lässt sich auch wieder für andere Zahlungen nutzen.) Anders verhielte es sich bei Pass-Through Wallets, die durch die hinterlegten Bank- und Kreditkartendaten des Kunden eine Zahlung von Karte oder Konto direkt (ohne Umwandlung in E-Geld) vornehmen.

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Berufung, mit dem sich das Urteil des LG München nicht auseinandergesetzt hat, ist die Gesetzeshistorie. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags möchte PayPal explizit nicht in das Surchargingverbot des § 270a BGB aufnehmen.

FlixMobility verzichtet bereits seit einiger Zeit auf die Gebühr. Außerdem findet das Urteil nur auf den konkreten Fall Anwendung. Dennoch ist durch die Signalwirkung, die dieses Verfahren zweifelsfrei hat, die erneute Befassung durch eine höhere Instanz ein juristisch interessantes und praktisch wünschenswertes Ereignis. 

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