EuGH Urteil vom 10. Dezember 2015
In dem Verfahren II ZR 119/14 musste sich der BGH mit der persönlichen Haftung eines Vertretungsorgans einer englischen Limited für Zahlungen nach Insolvenzreife befassen. Anschließend hat der EUGH im Verfahren C-549/14 die europarechtliche Komponente der Thematik geklärt.
1. Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem BGH ging es um die Haftung eines director (nachfolgend: Direktor) einer inzwischen insolventen englischen private company limited by shares (nachfolgend: Limited). Über die Limited wurde in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet, weil Limited ihren Interessenschwerpunkt in Deutschland hatte (Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO). Die Insolvenzeröffnung in Deutschland hat zur Folge, dass nach dem EU-Insolvenzrechtsstatut ausnahmsweise deutsches Insolvenzrecht auf die englische Gesellschaftsform anwendbar war (Art. 4 Abs. 1 EUInsVO). Nach deutschem Insolvenzrecht ist das Vertretungsorgan verpflichtet, rechtzeitig, d. h. unverzüglich nach Insolvenzreife, Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Der Direktor ist dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat auch nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen der Limited veranlasst.
Es stand daher die persönliche Haftung des Direktors für Zahlungen nach Insolvenzreife im Raum. Die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ist im deutschen Gesellschaftsrecht unter § 64 S. 1 GmbHG geregelt, der direkt nur für den Geschäftsführer einer deutschen GmbH nicht aber für den Direktor einer englischen Limited gilt. Eine Haftung nach § 64 S. 1 GmbHG kam daher nur in Betracht, wenn § 64 S.1 GmbHG unter dem EU-Insolvenzrechtstatut anwendbar wäre, Art. 4 Abs. 1 EUInsVO. Der BGH hat zur Klärung der Frage ein entsprechendes Vorlageersuchen an den EuGH gestellt.
2. Urteil des EuGHGem. § 64 S. 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Anspruchsinhaber ist die Gesellschaft. In der Praxis wird der Anspruch regelmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Für die Haftung nach § 64 S.1 GmbHG müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
4.1. Zahlung
Eine Zahlung" im Sinne des § 64 S.1 GmbHG ist jede Geldleistung oder vergleichbare Leistung, die das Gesellschaftsvermögen mindert.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Zahlung sind sehr gering. Für eine Zahlung reicht es bereits aus, wenn der Geschäftsführer den Eingang einer Kundenzahlung auf das debitorische, d. h. im Minus befindliche, Gesellschaftskonto zulässt.
4.2. nach Insolvenzreife
Die Haftung nach § 64 S. 1 GmbH wird erst relevant, wenn die Zahlung nach Insolvenzreife, d.h. nach Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes, vorgenommen wird.
Als Insolvenzeröffnungsgrund ist zum einen die Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, zum anderen die Überschuldung, § 19 InsO, zu beachten.
Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % der fälligen Gesamtschulden besteht.
Überschuldung liegt vor, wenn das Nettoaktivvermögen negativ ist und eine Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint.
4.3. keine zulässige Zahlung
Zahlungen nach Insolvenzreife führen ausnahmsweise nicht zur persönlichen Haftung, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsführer die Zahlung vornehmen würde, § 64 S. 2 GmbHG. Hierzu zählen unter anderen:
Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung führt zur Haftung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer sollte daher gegenüber der Krankenkasse mittels einer Tilgungsbestimmung klarstellen, dass die Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile erfolgen.
4.4. Verschulden
Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG wenn er unverschuldet handelt, wobei einfache Fahrlässigkeit für ein Verschulden genügt.
Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob ein objektiv sachkundiger Geschäftsführer den Eintritt der Insolvenzreife hätte erkennen können.
Gibt es Anhaltspunkte für eine Krise und fehlt dem Geschäftsführer die notwendige Sachkunde, so muss er sich unverzüglich von einem unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lassen. Diesem Fachmann hat der Geschäftsführer alle wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Nach der Rechtsprechung genügt die bloße Einschaltung des Fachmannes jedoch nicht zur Enthaftung. Der Geschäftsführer muss zusätzlich noch auf eine zügige Vorlage der Prüfungsergebnisse hinwirken und die erhaltenen Prüfungsergebnisse auf Plausibilität kontrollieren.
Praxistipp:
Auch das Veranlassen einer Zahlung auf Weisung der Gesellschafter reicht nicht zur Enthaftung des Geschäftsführers aus, vgl. §§ 64 S. 4, 43 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Rechtswidrige Gesellschafterweisungen dürfen vom Geschäftsführer nicht befolgt werden.
5. Praxishinweis zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer hat neben der Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung auch die Pflicht bei Krisensignalen die Sanierungsfähigkeit zu überprüfen und gegebenfalls rechtzeitig geeignete Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
Zur Vermeidung der persönlichen Haftung sollten Geschäftsführer die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Gesellschaft stets im Auge behalten und regelmäßig anhand von Überschuldungs- und Liquiditätsbilanzen überwachen.
Bei Anzeichen einer Krise sollten Geschäftsführer rechtzeitig fachkundigen Rat hinzuziehen und sich über Sanierungsfähigkeit der Gesellschaft, geeignete Sanierungsmaßnahmen und über den richtigen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beraten lassen.