InsO § 144 I; BGB § 242; ZPO § 544 IV 2
BGH, Urteil vom 12.1.2017 − IX ZR 95/16 (OLG Dresden)
Der Kläger (Kl.) belieferte eine Tochtergesellschaft des Beklagten (Bekl.). Angesichts von Zahlungsrückständen der Tochtergesellschaft (S) verpflichtete sich der Bekl. gegenüber dem Kl., "der S die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass sie ihrerseits den vertraglichen Verpflichtungen gemäß mit ihrem Haus vereinbarten Zahlungsplan" nachkommen kann. Die Patronatserklärung war bis zum 15.8.2007 befristet. Der Kl. belieferte S noch bis zum 18.9.2007.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S und nach Anfechtung der von S geleisteten Zahlungen musste der Kl. Zahlungen in Höhe von €2M an den Insolvenzverwalter zurückerstatten.
Der Kl. verlangte von dem Bekl. Schadensersatz wegen Verletzung der Patronatserklärung. Der Bekl. berief sich auf die bereits abgelaufene Patronatsfrist. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. hatte keinen Erfolg. Wegen der rechtsgeschäftlichen Einstandspflicht des Patrons (BGH, NZG 2011, 915) habe der Kl. einen Direktanspruch gegen den Bekl. Die Befristung der Patronatserklärung helfe dem Bekl. im konkreten Fall nicht. So entfalle durch die Befristung nur die Haftung des Bekl. für Verbindlichkeiten der S, die nach Fristablauf begründet wurden. Demgegenüber seien die von S während des Geltungszeitraums der Patro-natserklärung begründeten Verbindlichkeiten trotz Fristablaufs anfechtungsfrei zu erfüllen. Die Pflicht des Kl., S ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend dem Zahlungsplan erfüllen kann, ende nämlich nicht mit Fristablauf.
Anders als bei der Bürgschaft und der Garantie kann der Patron auch bei einer harten Patronatserklärung frei entscheiden, auf welche Art und Weise er seiner Pflicht als Patron nachkommt. Im Konzern ist sie u.a. auch deshalb das Mittel der Wahl, um Töchter von der Kreditwürdigkeit der Mutter profitieren zu lassen bzw. um die Überschuldung einer Tochter vorübergehend (bis zum Abschluss der Prüfung der Sanierungsfähigkeit) abzuwenden.
Die vorliegende Entscheidung führt die mit Abgabe einer harten Patronatserklärung verbundenen Risiken einmal mehr deutlich vor Augen:
Ist die harte Patronatserklärung bürgschafts- bzw. garantieähnlich formuliert, läuft der Patron selbst bei einer Befristung des Patronats Gefahr,
Der Patron sollte daher
Beim Verkauf einer Konzerntochtergesellschaft sind die Parteien im Übrigen gut beraten, sämtliche in der Vergangenheit im Konzernverbund (zugunsten oder zulasten der Konzerntochtergesellschaft) abgegebenen Patronatserklärungen gewissenhaft auf ihr Risikopotenzial hin zu überprüfen. So kann deren Risikopotenzial - selbst nach Kündigung oder Fristablauf - kaufpreisrelevant bzw. freistellungswürdig sein.
Dr. Peter Veranneman & Daniel Klare, Bird & Bird LLP