‘‘… I´ll be watching you.’’ – Die Entscheidung des BAG zur Arbeitnehmerüberwachung durch einen Privatdetektiv

Geschrieben von

martin schimke module
Prof. Dr. Martin Schimke, LL.M.

Of Counsel
Deutschland

Als Of Counsel und Mitglied des Sportrechtsteams in unserem Düsseldorfer Büro bin ich ausgewiesener Experte mit jahrzehntelanger Erfahrung im Bereich Sportrecht. Ferner bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Observierung von Personen, sei es durch Videokameras, das Einschalten von Privatermittlern oder durch andere Maßnahmen, bringt zahlreiche rechtliche Probleme mit sich. Geht ein Arbeitnehmer beispielsweise während seiner Arbeitszeit einer Zweitbeschäftigung nach, so muss er u.a. mit dem Vorwurf einer Konkurrenztätigkeit und daraus resultierend, einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Um diesem sein vertragswidriges Verhalten nachzuweisen, bedienen sich die Arbeitgeber regelmäßig verschiedener Überwachungsmaßnahmen. Mit den Voraussetzungen, unter welchen die von einem verdeckt agierenden Detektiv erworbenen Erkenntnisse für die Kündigung eines Arbeitnehmers verwendet werden können, hatte sich das BAG im Juni dieses Jahres (Entscheidung vom 29.06.2017 – Az. 2 AZR 597/16) zu befassen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Mitarbeiter im Stanzformenbau bereits seit 1978 im Betrieb der Beklagten, einer Herstellerin für Stanzwerkzeuge und -formen, beschäftigt. Während er im Jahr 2014 bereits mehrfach krankgeschrieben war, wurde ihm seit Januar 2015 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Mai 2015 erhielt ein Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von einer E-Mail der M-GmbH, der 2013 gegründeten Firma der Söhne des Klägers. Adressat war eine Kundin der Beklagten. Aus der E-Mail ergab sich u. a., man verkaufe als Familienunternehmen günstig Stanzformen, der Kläger montiere seit 38 Jahren und es sei unglaublich, was dieser alles hinbekomme.
So ergab sich der Verdacht der wettbewerbswidrigen Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer, welcher sich nicht zu diesen Vorwürfen äußern wollte. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage. Die Beklagte stützte ihre Kündigung u.a. darauf, dass bereits 2014 ein eingeschaltetes Detektivbüro Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit des Klägers im Februar, März und Juni des Jahres ermittelt habe. Zuletzt sah der als Fahrer einer Kundenfirma getarnte Detektiv im Juni 2015 den Kläger im Familienunternehmen Tätigkeiten erbringen, welche er ebenso bei der Beklagten zu verrichten gehabt hätte.
Zunächst hatte das ArbG Heilbronn der Beklagten hinsichtlich ihres Begehrens Recht gegeben und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG Baden-Württemberg gab demgegenüber der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Die Entscheidung des BAG

In seiner Entscheidung vom 29.06.2017 sah das BAG die erhobene Revision der Beklagten als begründet an. Dabei führte es zunächst aus, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten sei ,,an sich‘‘ geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sowie das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen um eine solche durchführen zu können, stellen erhebliche Pflichtenverstöße dar. Durch diese Verhaltensweisen verletze der Arbeitnehmer seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Rücksichtspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme eines wichtigen Grundes, wie vorliegend, bereits der dringende, auf objektiven Tatsachen gestützte Verdacht eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte den von der Beklagten behaupteten Erkenntnissen aus den Beobachtungen des Detektivs über eine Beweiserhebung nachgegangen werden. So entschied das BAG, dass der Arbeitnehmer von einem solchen überwacht werden kann, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine durch ihn begangene schwerwiegende Pflichtverletzung bestehen. Die Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme könne sich hierbei aus § 32 Abs.  1 S. 1 BDSG ergeben, selbst wenn es sich nicht um die potentielle Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat i. S. d. § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG handelt. Zu beachten bleibe aber der mit der Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und, als dessen besondere Ausprägung, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG des Arbeitnehmers. Die sich hieraus ergebenden Rechtsprechungsgrundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme seien als Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG zu berücksichtigen. Somit bedarf es konkret einer Abwägung der widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im jeweiligen Einzelfall.

Praxishinweis

Die dargestellte Entscheidung des BAG zeigt, wie aktuell die Problematik einer Überwachung des Arbeitnehmers ist. Erkenntnisse, die sich aus einer solchen Observation ergeben, können unter den dargestellten Umständen zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Bei der Frage der konkreten Zulässigkeit einer Überwachungsmaßnahme und der Verwertungsmöglichkeit der Ergebnisse für eine außerordentliche Kündigung, ist aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtungen weiterhin Vorsicht geboten: Es empfiehlt sich, vor der Beauftragung eines Detektivs Rechtsrat einzuholen, damit der Ablauf und der Umfang der Überwachung juristisch abgesichert ist, nicht zuletzt weil weitere Entscheidungen über andere Fallkonstellationen zu erwarten sind.

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