AktG §§ 57 I 3, 71a I 2
BGH, Urteil v. 10.1.2017 – II ZR 94/15 (OLG Frankfurt/M.)
Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der AG und macht gegen die Beklagten Organhaftungsansprüche gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 57 Abs. 1 AktG wegen verbotener Einlagenrückgewähr geltend.
Vor ihrem Börsengang bot die AG ausgewählten Mitarbeitern die bevorrechtigte Zeichnung von Aktien an. Viele dieser Mitarbeiter verfügten weder über das erforderliche Eigenkapital noch ausreichende Sicherheiten. Die D. Bank (Bank) gewährte den Mitarbeitern Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises. Zur Besicherung der Darlehen wurde neben den Aktien zunächst das Kontoguthaben eines Dritten sowie später nach Prolongation der Darlehen das Kontoguthaben der AG verpfändet. Nach Fälligkeit der Darlehen befriedigte sich die Bank aus dem Kontoguthaben der AG.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Organhaftungsansprüche dem Grunde nach bejaht.
Der BGH hat sich dem Berufungsgericht angeschlossen. So stelle vorliegend bereits die Bestellung der dinglichen Sicherheit durch die AG, nicht erst deren Verwertung, eine verbotene Einlagenrückgewähr gem. § 57 Abs. 1 AktG dar.
Das Urteil verändert den Pflichtenkatalog der Organe bei der Gewährung von Sicherheiten zur Absicherung von Verbindlichkeiten ihrer Gesellschafter/Aktionäre (sog. Upstream-Sicherheiten). Nach (bislang) häufig vertretener Ansicht lag erst dann eine Einlagenrückgewähr vor, wenn der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vollwertig war und deshalb die Upstream-Sicherheit verwertet wurde. Dementsprechend hatten die Organmitglieder bei der Bestellung der Sicherheiten auf entsprechende Verwertungsbeschränkungen zu achten und die Bonität der begünstigten Konzernobergesellschaft ständig zu überwachen. Wenn aber nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Bestellung der Upstream-Sicherheit eine Einlagenrückgewähr darstellen kann, müssen die Organe die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruches auch schon im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit prüfen.
Das Urteil enthält auch interessante Ausführungen zu den Pflichten des Insolvenzverwalters im Hinblick auf D&O Versicherungen. Der Insolvenzverwalter ist demnach nur der Insolvenzschuldnerin, nicht aber deren Organen verpflichtet. Es besteht keine Verpflichtung, die D&O-Versicherung aufrechtzuerhalten oder Ansprüche bei der D&O-Versicherung anzumelden.
Stephan Kübler & Lisa Schimkus, Bird & Bird LLP