Als Counsel der deutschen und internationalen Dispute Resolution Teams berate ich Mandanten bei Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten sowie in nationalen und internationalen Schiedsverfahren.
Als Partner der internationalen Praxisgruppe Streitbeilegung in Düsseldorf leite ich das deutsche Streitbeilegungsteam und vertrete Mandanten bei komplexen Gerichts- und Schiedsverfahren.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 06.03.2018 (C-284/16) entschieden, dass eine Schiedsklausel in einem internationalen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten an Art. 267, 344 AEUV scheitert. Diese Entscheidung verdeutlicht das Selbstverständnis des EuGH als Bewahrer einheitlicher Auslegung des Unionsrechts im Sinne des Art. 19 Abs. 1 EUV.
Die Entscheidung des EuGH, eine vereinbarte Schiedsklausel nicht anzuerkennen, gibt Anlass, sich mit den Auswirkungen auf die Schiedsgerichtsbarkeit zu befassen. So haben unsere Dispute Resolution-Anwälte, Partner Dr. Jiri Jaeger und Counsel Michael Zavodsky, den „Ausnahmecharakter“ der Schiedsgerichtsbarkeit, auf den der EuGH seine Entscheidung stützt, im Hinblick auf seine rechtliche Argumentation analysiert. Den gesamten Artikel können Sie auf der Seite Deutscher Anwaltspiegel lesen.