KID/ZAD: BaFin informiert über geldwäscherechtliche Pflichten

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

Partner
Deutschland

Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M.

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Die Fristen für die Registrierungs- und Erlaubnisanträge für Kontoinformationsdienste (KID) und Zahlungsauslösedienste (ZAD), die die Übergangsfristen nutzen wollten, endete am 12. April 2018. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zur Bearbeitung der Anträge grundsätzlich drei Monate Zeit. Viele Registrierungs- und Erlaubniserteilungsverfahren für KID und ZAD laufen daher ihrem Ende entgegen.

Aus diesem Anlass soll auf die geldwäscherechtlichen Pflichten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern hingewiesen werden. Sowohl ZAD als auch KID unterfallen grundsätzlich dem Verpflichteten-Begriff des Geldwäschegesetzes (GwG). Daher müssen sie geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Pflicht zur Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) zu beachten. Verdächtige Transaktionen müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) angezeigt werden. Zudem sind Zahlungsauslösedienstleister verpflichtet, allgemeine Sorgfaltspflichten gegenüber den Zahlungsempfängern zu vollziehen, mit denen sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen.

Dieser Auffassung folgt auch die BaFin, wie sie u.a. in ihrer Konsultation zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz darlegt. Die gesetzliche Grundlage findet sich im GwG. Jedoch ist die Anwendung dieser Pflichten gerade in Bezug auf KID unverhältnismäßig. KID (aber auch ZAD) agieren zwischen Kunden und lizenzierten Zahlungs- und Kreditinstituten und kommen nicht in den Besitz der Kundengelder. Die Zahlungs- und Kreditinstitute sind selbst den geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen, so dass hier ohne Vorteil für die berechtigten Interessen der Geldwäscheprävention der Aufwand bei den Unternehmen verdoppelt wird.

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