LG München überrascht mit Entscheidung zu PayPal Surcharging

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

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Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

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Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

In einem überraschenden Schritt entschied das Landgericht München I mit Urteil von Donnerstag, 13. Dezember 2018 zugunsten der Wettbewerbszentrale im Streit mit FlixMobility um Surcharging bei Zahlungen mit PayPal. Die Wettbewerbszentrale hatte Beschwerden gesammelt, warf FlixMobility vor, mit dem Surcharging gegen den novellierten § 270a BGB zu verstoßen und bekam nun entgegen den herrschenden Erwartungen Recht.

Beim Surcharging wird für die Bezahlmethode eine Gebühr vom Kunden erhoben. Für „gängige Zahlungsmethoden“ wie SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und die meisten Bezahlkarten verbietet die Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) diesen Vorgang. Im Falle von PayPal (aber auch bei anderen Zahlungsdiensten wie Sofortüberweisung) war die Anwendung bisher umstritten.
 
Zwar kann PayPal mit seinen 21-Millionen Nutzern in Deutschland als „gängig“ angesehen werden. Doch greifen PayPal-Zahlungen nicht auf das Bankkonto des Nutzers zu, sondern nutzen sog. E-Geld. E-Geldzahlungen selbst werden nicht in der Norm erfasst, auch wenn das E-Geld mit den genannten Zahlungsmitteln erworben wird. Es handelt sich dabei um sog. Staged Wallets. Anders verhielte es sich nur bei sog. Pass-Through Wallets, die Zahlungen mit den hinterlegten Karten- bzw. Kontodaten „direkt“ vom Zahlenden zum Zahlungsempfänger ohne Umwandlung in E-Geld abwickeln. Die Kunden können Bank- und Kreditkarten hinterlegen, müssen dies aber nicht. Eine wichtige technische Unterscheidung, deren Bewertung durch das LG München (bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe) noch nicht nachvollziehbar ist. Gleichzeitig wurde wohl aber die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, die Bezahldienste wie PayPal explizit ausnimmt, nicht beachtet. In der Konsequenz werden durch das Urteil nicht nur PayPal sondern auch Zahlungsauslösedienste (Payment Initiation Service Provider - PISP) betroffen sein und der Wortlaut von § 270a BGB in seiner Reichweite ausgetestet.

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig; die Streitparteien können Rechtsmittel einlegen. Ob das ökonomische Interesse daran besteht, nachdem Flixbus nach eigener Aussage bereits alle Bezahloptionen kostenfrei gestellt hatte, bleibt abzuwarten. Die schriftliche Urteilsbegründung des LG München wirft hoffentlich etwas Licht auf diese Entscheidung. Nichtsdestotrotz ist die Behandlung durch eine höhere Instanz, die sich sodann den technischen Details und Besonderheiten von Zahlungssystemen nochmals und intensiver widmet, juristisch interessant und praktisch mindestens wünschenswert.

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