BGH: Banken dürfen für Barauszahlungen und Bareinzahlungen am Bankschalter Entgelte verlangen

Geschrieben von

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Julia Fröhder

Associate
Deutschland

Als Associate in unserem Frankfurter Finance & Financial Regulation Team berate ich nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Bank- und Finanzrechts.

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Dr. Michael Jünemann

Partner
Deutschland

Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

Die Entscheidung ändert, basierend auf dem neuen Zahlungsdienstrecht, die bisherige BGH-Rechtsprechung zugunsten der Banken.

Am 18. Juni 2019 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) gegen eine Sparkasse. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte und die Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen worden war, verfolgte die Wettbewerbszentrale ihr Begehren mit einer Revision weiter.

Gegenstand des Streits war der Versuch der Wettbewerbszentrale, Entgelte für Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter zu verhindern. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse sah keine Freipostenregelung, also eine festgelegte Anzahl an Buchungen mit Service, die entgeltfrei sind, vor. Der BGH entschied dennoch zugunsten der Beklagten und änderte so seine bisherige Rechtsprechung aus den 1990ern, nach der Baraus- und Bareinzahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung unwirksam waren.

Hintergrund der Rechtsprechungsänderung ist eine Änderung der gesetzlichen Vorgaben: In Deutschland wurde 2009 das Zahlungsdienstrecht (§§ 675c ff. BGB) neu eingeführt. Es ist Teil der Umsetzung der 2007 erlassenen europäischen Zahlungsdienstrichtlinie (Payment Services Directive – PSD) bzw. deren Nachfolgerichtlinie PSD2 aus 2015. Nach den neuen Vorschriften sind Barein- und Barauszahlungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG) für die das "vereinbarte Entgelt" zu entrichten ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB).

Bei der Bestimmung der Entgelthöhe haben die Banken im Rechtsverkehr mit Verbrauchern allerdings die Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB zu beachten: Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Kosten, die nicht transaktionsbezogen sind, wie allgemeine Personalkosten, Schulungen oder Geräte sind entsprechend nicht umlagefähig. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist beispielsweise auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter.

Im Streitfall unterliegt die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle. Mit der Entscheidung über die Höhe der Entgelte ist nun erneut die Vorinstanz befasst.

Eine abschließende Bewertung der BGH-Entscheidung wird erst in einigen Wochen möglich sein, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen.

Die Wettbewerbszentrale ging bereits öfter gegen Zahlungsdienstleister vor, die Entgelte neben den allgemeinen Gebühren verlangen. So war sie im Streit mit FlixMobility um Surcharging bei Zahlungen mit PayPal bisher erfolgreich. Flixbus hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie weit das Gericht die technischen Details und Besonderheiten von Zahlungssystemen nochmals und intensiver würdigt.

Die Autoren danken Sascha Lucas für die Unterstützung.

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