Kreditrisiko – BaFin passt Verwaltungspraxis an

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

Partner
Deutschland

Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M.

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Die BaFin kündigt in Rundschreiben 3/2019 Umsetzung von EBA Leitlinien an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Rundschreiben 3/2019 zur Bankenaufsicht angekündigt, mit Wirkung zum Jahresbeginn 2021 ihre Verwaltungspraxis durch die Übernahme von zwei Leitlinien der European Banking Authority (EBA) anzupassen und in Zukunft einige Definitionen der EBA anzuwenden. Die EBA-Leitlinien richten sich insbesondere an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

Die BaFin wird damit künftig die „Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ (Capital Requirements Regulation (CRR)) (EBA/GL/2016/07) mit Ausnahme der Absätze 25 und 26 übernehmen. Die ausgenommen Absätze beziehen sich auf Zentralstaaten, lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen. Hier besteht die gängige Verwaltungspraxis bis auf weiteres fort.

Die „Leitlinien für die PD-Schätzung, die LGD-Schätzung und die Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen(EBA/GL/2017/16) werden ohne Beschränkung in die Verwaltungspraxis integriert. PD (Probability of Default/Ausfallswahrscheinlichkeiten) und LGD (Loss Given Default/Verlustquote bei Ausfall) sind Parameter zur Bemessung von Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko.

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