Die Pflichten des Arbeitgebers beim Tod des Arbeitnehmers

Die häufigste Beendigungsart eines Arbeitsverhältnisses stellt wohl die Kündigung dar. Doch manchmal kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt. In diesem Fall ergeben sich nicht nur viele erbrechtliche Problemstellungen, sondern es stellt sich auch die Frage, welche Ansprüche die Erben gegen den Arbeitgeber geltend machen können.


Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers

Aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Tätigkeitserbringung in Person wird das Arbeitsverhältnis mit dem Ableben des Arbeitnehmers beendet. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag vorgesehen haben (z.B. den Eintritt der Erben in das Arbeitsverhältnis), was in der Praxis selten der Fall ist.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich stets die Frage, welche Pflichten den Arbeitgeber im Rahmen der Abwicklung treffen. Zu unterscheiden ist hier zwischen dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis und dem Tod in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Todesfall im laufenden Arbeitsverhältnis – Lohnfortzahlung nur bis zum Todestag

In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zum Todestag bereits erarbeitetes, aber noch nicht ausgezahltes Gehalt an die Erben auszubezahlen, da die Vergütungsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers auf seine Erben übergehen. Sofern arbeitgeberveranlasste Überstunden geleistet wurden, die nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung, einem Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abgegolten werden, sind diese ebenfalls auszubezahlen. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Lohnfortzahlung besteht nur, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.
 
Aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag kann sich auch eine Pflicht zur Zahlung eines Sterbegeldes oder einer Hinterbliebenenrente ergeben, sodass die einschlägigen Regelungen genau geprüft werden sollten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Sterbegeldes besteht nicht.

Für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer ein Wertguthaben im Rahmen der Altersteilzeit oder eines sog. Langzeit- bzw. Lebenszeitarbeitskontos aufgebaut hat, tritt mit dem Todesfall des Arbeitnehmers ein sog. „Störfall“ ein, sodass der geplante Vorruhestand oder die Freistellung sinnlos wird. Arbeitgeber können je nach Ausgestaltung der entsprechenden Vereinbarung verpflichtet sein, das Wertguthaben auszuzahlen.

Im Spezialfall des Ablebens eines Leiharbeitnehmers besteht für den Arbeitgeber, d.h. den Verleiher, die zusätzliche Pflicht, dem Entleiher einen geeigneten Arbeitnehmer als Ersatz innerhalb der vereinbarten Überlassungszeit bereitzustellen. Der Tod des Leiharbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, jedoch nicht das Überlassungsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher.

Im Hinblick auf nicht genommenen Urlaub hatte der Europäische Gerichtshof im November 2018 bereits klargestellt, dass der Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung im Januar 2019 auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes übertragen mit der Folge, dass der Arbeitgeber den von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaub an die Erben auszahlen muss. 

Todesfall im gekündigten Arbeitsverhältnis – Vererbbarkeit der Abfindung

Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes bereits gekündigt oder hatten die Arbeitsvertragsparteien vor Versterben des Arbeitnehmers bereits einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abgeschlossen, wird zumeist die Frage der Vererbbarkeit einer vereinbarten Abfindung relevant.

Ob eine Abfindung vererbbar ist oder nicht, richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung über das Entstehen des Abfindungsanspruchs. Ist der Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt des Todesfalles bereits entstanden, ist er auch vererblich – unabhängig davon, wann er zur Zahlung fällig sein sollte.

Ist zum Entstehen des Abfindungsanspruchs keine Regelung getroffen, entsteht er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages und ist folglich ab diesem Zeitpunkt vererblich. Entsprechendes können die Parteien auch klarstellend im Aufhebungsvertrag vereinbaren:

Beispiel: „Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von brutto EUR X. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden, wird jedoch am Beendigungszeitpunkt X zur Zahlung fällig.

Alternativ kann vereinbart werden, dass der Abfindungsanspruch erst entstehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag, also zu dem genau definierten Zeitpunkt beendet wird. In diesem Fall ist der Abfindungsanspruch nicht vererblich, wenn der Arbeitgeber vor diesem Beendigungszeitpunkt verstirbt.

Beispiel: „Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von brutto EUR X, welche am Beendigungszeitpunkt X entsteht und zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig wird. (Optional zur Klarstellung: Der Abfindungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beendigungszeitpunkt X verstirbt.)“

Arbeitgeber sollten sich die Erbenstellung nachweisen lassen

Es empfiehlt sich, bereits im Vorhinein konkrete Regelungen für den Todesfall des Arbeitnehmers zu vereinbaren, um Unklarheiten vorzubeugen. Streitigkeiten können sich allerdings auch auf Seiten der Erben ergeben. Der Arbeitgeber sollte sich daher grundsätzlich immer die Erbenstellung (z.B. durch Erbschein) nachweisen lassen, bevor er eine Zahlung tätigt. Alternativ ist es möglich, unstreitig bestehende und eindeutig bezifferbare Ansprüche des Arbeitnehmers wie die Vergütung bis zum Todestag, bereits kurzfristig nach Kenntnis vom Tod des Arbeitnehmers auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen. Dann ist der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen und es bleibt den Hinterbliebenen überlassen, sich zu streiten, wem das Kontoguthaben zusteht.

Insights

Mehr

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Nov 28 2024

Mehr lesen

Zielvereinbarungen als Haftungsrisiko? Schadensersatzpflicht bei einseitiger Festlegung der Ziele

Nov 28 2024

Mehr lesen

Beweisführung bei Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nov 28 2024

Mehr lesen