Verfahrenssprache im Schiedsverfahren

Geschrieben von

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Michael Brooks-Zavodsky

Counsel
Deutschland

Als Counsel der deutschen und internationalen Dispute Resolution Teams berate ich Mandanten bei Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten sowie in nationalen und internationalen Schiedsverfahren.

jiri jaeger module
Dr. Jiri Jaeger

Partner
Deutschland

Als Partner der internationalen Praxisgruppe Streitbeilegung in Düsseldorf leite ich das deutsche Streitbeilegungsteam und vertrete Mandanten bei komplexen Gerichts- und Schiedsverfahren.

Verfahrenssprache im Schiedsverfahren


§ 1045 ZPO bildet den gesetzlichen Ausgangspunkt für die Festlegung der auf ein Schiedsverfahren anzuwendenden Verfahrenssprache. Nach dieser Regelung sind die Parteien bei der Wahl der Verfahrenssprache frei. Gibt es Gesichtspunkte, die man bei der Festlegung der „richtigen“ Verfahrenssprache berücksichtigen sollte? Welche Chancen und Risiken bestehen bei einer mehr oder weniger ausdifferenzierten vertraglichen Regelung zur Verfahrenssprache? Welche Vor- und Nachteile bestehen bei Klauseln, die zwischen der Verfahrenssprache und der Sprache der Beweismittel differenzieren? Und zu welchen Rechtsfolgen führt die Nichtbeachtung der Verfahrenssprache durch die Schiedsparteien oder durch das Schiedsgericht? Unser Partner Dr. Jiri Jaeger und Counsel Michael Zavodsky setzen sich in ihrem Artikel „Verfahrenssprache im Schiedsverfahren“ mit diesen Fragen auseinander und geben praxistaugliche Hinweise.

Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen. 
 

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