Niederlande: Keine Lizenzpflicht für Anbieter von kryptografischen Tauschplattformen und Wallets

Der niederländische Finanzminister brachte am 2. Juli 2019 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive - AMLD5) in Parlament ein, mit dem insbesondere das niederländische Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme - Wwft) angepasst werden soll. Bis zum 10. Januar 2020 haben die EU-Mitgliedsstaaten noch Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Anforderungen der AMLD5 finden sie hier (allgemein) und hier (Fokus auf den Kryptomarkt). Auch dem zur Konsultation vom niederländischen Finanzministerium veröffentlichten Vorschlag haben wir uns bereits in einem früheren Beitrag gewidmet. Die Änderungen im nun vorliegenden Gesetzentwurf sind in diesem Beitrag gegenübergestellt.

You can read the English original written by Karen Berg here.
Je kunt het Nederlandse origineel geschreven door Karen Berg hier lezen.

Über den deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der AMLD5 sowie den vorangegangenen Referentenentwurf (geteilt in Kryptomarkt und Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten) haben wir ebenfalls ausführlich berichtet. 
Eine Gegenüberstellung der deutschen und niederländischen Umsetzung folgt in Kürze.

Lizenzpflicht vs. Registrierungspflicht

Über die Vorgaben der AMLD5 hinaus gehend sah der erste Entwurf des niederländischen Finanzministeriums eine Lizenzpflicht für „Anbieter von Dienstleistungen für den Tausch von virtuellen Währungen und Fiatgeld“ (Tauschplattform) sowie für „Anbieter von Wallets zur Speicherung“ (Wallets) vor. Wir stellten die Frage, in wie fern diese Lizenzpflicht dem vom Europäischen Gesetzgeber vorgesehenen angemessenen und vorsichtigen Ansatz bei der Umsetzung der Richtlinie gerecht wird.

In seinem Gutachten zum Gesetzentwurf hat der niederländische Staatsrat (Raad van State) diese Frage negativ beantwortet. Der Staatsrat berät das niederländische Parlament bei Gesetzentwürfen der Regierung und begutachtet diese auf ihre Vereinbarkeit mit höherem Recht inkl. Europäischem Recht. Nach dem Gutachten lässt die AMLD5 keine Wahl zwischen Lizenz- oder Registrierungspflicht für Anbieter von kryptografischen tauschplattformen und Wallets. Die vom Minister ursprünglich vorgeschlagene Lizenzpflicht sei daher nicht zulässig und dem Minister sei geraten davon abzusehen, so der Staatsrat.

In seinen Ausführungen beschreibt der Staatsrat weiter, die von der niederländischen Zentralbank (DNB) und der niederländischen Finanzmarktaufsicht (AFM) zur Verteidigung der Lizenzpflicht aufgeführte Steigerung der Effektivität der Aufsichtsaufgaben sei nicht ausreichend einen so weitgehenden Eingriff zu rechtfertigen.  

Zwar schließt der Staatsrat eine Lizenzpflicht für kryptografische Tauschplattformen und Wallets und deren Aufsicht furch die DNB außerhalb der Umsetzung der AMLD5 nicht grundsätzlich aus. Doch sei der vorliegende Gesetzentwurf explizit als Umsetzung der AMLD5 dazu eben nicht geeignet.
 

Der Gesetzentwurf

  1. Keine Lizenz, aber Registrierungspflicht

    Im nun dem Parlament zugeleiteten Gesetzentwurf ist die Lizenzpflicht durch eine Registrierungspflicht ersetzt worden. Das Finanzministerium kam damit den Bedenken des Staatsrates nach und bewegt sich im von der Richtlinie vorgesehenen Rahmen. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch, man prüfe ausdrücklich die Einführung einer Lizenzpflicht außerhalb der Umsetzung der AMLD5, wie auch vom Staatsrat nicht ausgeschlossen wurde. Weiter heißt es, die Lizenzpflicht sollte sicherstellen, Anbieter von kryptografischen Tauschplattformen und Wallets bewegen erfüllen die im Wwft vorgesehenen pflichten. Das Wwft sei damit der passende Ort für eine solche Regelung. 
    Da diese Aufsicht sich nicht auf die Vorgaben des niederländischen Finanzaufsichtsgesetzes (Wet op het financieel toezicht - Wft) beziehen solle, sah der Minister (vorerst) gänzlich von der Lizenzpflicht ab, statt sie im Wft zu verankern.

  2. Datenschutzrechtliche Änderungen

    Dem Rat der niederländischen Datenschutzbehörde folgend, wurden im Gesetzentwurf einige Anpassungen oder immerhin Präzisierungen in der Begründung vorgenommen. So beanstandete die Datenschutzbehörde beispielsweise einige Punkte in Bezug auf Eingriffe durch die AMLD5 bzw. deren Umsetzung in das Grundrecht auf den Schutz persönlicher Daten. Darunter fiel u.a. der Datenaustausch unter den Aufsichtsbehörden des Wwft (inkl. DNB und AFM), den Behörden des Financieel Expertise Centrum (ein Zusammenschluss von Aufsichts-, Aufklärungs- und Strafverfolgungsbehörden) und ausländischen Aufsichtsbehörden.

  3. Änderungen als Reaktion des Konsultationsprozesses

    Der Konsultationsprozess des ersten Entwurfs resultierte in einigen Anpassungen durch das Ministerium. So wurde zum Beispiel die Definition des Begriffs Kryptowährung angepasst. Außerdem ist die Gesetzesbegründung in vielen Punkten risikoorientierter (im Gegensatz zur sehr detaillierten Interpretation im Ministerentwurf), wodurch den Anbietern von Tauschplattformen und Wallets ein größerer Ermessenspielraum bei Analysen und Entscheidungen gegeben wird. Das bedeutet, dass ein Kunde aufgrund von verschiedenen Risikofaktoren mit entsprechender Schärfe geprüft werden kann.

    Andere Anforderungen an die Anbieter von Tauschplattformen und Wallets wurden hingegen verschärft. Dazu zählen formale und tatsächliche Unternehmensstrukturen, Transparenz und Anzeigepflichten gegenüber der DNB bei entsprechenden Veränderungen (erneut wohl eher über die AMLD5 hinausgehend).

    Der Gesetzentwurf sieht eine 6-monatige Übergangsphase in Bezug auf die Registrierungspflicht für bereits existierende Anbieter von Tauschplattformen und Wallets vor.

Fazit

Während im ersten Entwurf des Ministeriums noch stark auf die Forderungen der Aufsichtsbehörden Rücksicht genommen wurde, Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf virtuelle Währungen (und deren Nutzung) zu stärken, ist der nun eingebrachte Gesetzentwurf durch Reaktionen aus dem Markt und das Gutachten des Staatsrates wieder näher an der Intention der AMLD5 und die vorgesehene Angemessenheit orientiert.

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