„Achmea“-Verfahren: das Rechtsprechungsmonopol des EuGH und der Anfang vom Ende der Handelsschiedsgerichtsbarkeit?

Geschrieben von

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Dr. Jiri Jaeger

Partner
Deutschland

Als Partner der internationalen Praxisgruppe Streitbeilegung in Düsseldorf leite ich das deutsche Streitbeilegungsteam und vertrete Mandanten bei komplexen Gerichts- und Schiedsverfahren.

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Michael Brooks-Zavodsky

Counsel
Deutschland

Als Counsel der deutschen und internationalen Dispute Resolution Teams berate ich Mandanten bei Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten sowie in nationalen und internationalen Schiedsverfahren.

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. März 2018 entschieden, dass eine Schiedsklausel in einem internationalen Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Staaten an Art. 267,344 AEUV scheitert. Diese Entscheidung muss Anlass zur Sorge geben.

Der EuGH scheint ausdrücklich zwischen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit und der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit zu differenzieren und stellt fest, dass eine Schiedsklausel in einem Investitionsschutzvertrag - unter Beteiligung eines Staates - die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nicht gewährleistet. Der EuGH geht nun davon aus, dass das Unionsrecht durch die Verwendung einer Schiedsklausel in einem Investitionsschutzvertrag gefährdet wird. Dies deswegen, da sich die Schiedsgerichtsbarkeit der Kontrolle des EUGH entziehen würde.

Des Weiteren ist der EuGH der Auffassung, dass das Gerichtssystem nur dann effektiv sein kann, wenn es Vorabentscheidungsverfahren und Vorlagen an den EuGH ermöglicht. Da allerdings Schiedsgerichte keine Gerichte im Sinne des Art. 267 AEUV eines Mitgliedstaates sind und eine Vorlage an den EuGH daher ausscheide, sei von der Unionsrechtswidrigkeit einer Schiedsklausel in einem BIT auszugehen. Besteht nun die Gefahr einer Ausweitung dieser Rechtsprechung auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit - trotz der derzeitigen Differenzierung zwischen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit?

Die Entscheidung ist offensichtlich stark rechtspolitisch geprägt und rechtlich kaum begründet. Die Argumentation des EUGH mit der "Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts" ist recht flexibel und lässt auf eine grundsätzlich kritische, ja ablehnende Haltung des EUGH zur Schiedsgerichtsbarkeit schließen. In der Sache hat der EuGH nicht nur einen Rechtsstreit entschieden, sondern ein Exempel statuiert, um seine Position im Gefüge der Gerichtsbarkeiten klarzustellen.

Weitere Informationen und Hintergründe

Unser Dispute Resolution-Team um Dr. Jiri Jaeger und Michael Zavodsky hat sich mit der Entscheidung des EuGH tiefergehend auseinandergesetzt. Den gesamten Artikel können Sie auf der Website des Deutschen Anwaltspiegel lesen >>

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