AMLD5: Finanzanlagenvermittler und Geldwäscherecht

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

Partner
Deutschland

Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M.

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

Viele Änderungen des Geldwäschegesetzes wurden diskutiert. Weniger beachtet wurden die Folgen für Finanzanlagenvermittler. Diese werden nun als Finanzunternehmen ausdrücklich in den Kreis der Verpflichteten unter dem Geldwäschegesetzes einbezogen.

Das Gesetz zur Umsetzung der sog. fünften Geldwäscherichtlinie (AMLD5) brachte zum Jahresanfang größere und kleine Änderungen mit sich. Die wohl am meisten diskutierte Änderung erfolgte dabei außerhalb des Geldwäschegesetzes (GwG): Kryptowährungen wurden zu Finanzinstrumenten und Kryptoverwahrer zu Finanzdienstleistungsinstituten. Andere Änderungen betrafen das Transparenzregister oder die Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte.

Eher unauffällig war die Einführung einer Definition für Finanzunternehmen. Finanzunternehmen waren auch unter der alten Fassung des Geldwäschegesetzes als Verpflichtete erfasst. Es fehlte jedoch eine eigenständige Definition im Geldwäschegesetz. Daher wurde auf die Definition des Kreditwesengesetzes zurückgegriffen. Diese nennt zumindest nicht explizit die Finanzanlagenvermittler, sondern beschränkt sich auf eine Umschreibung: Unternehmen, die „andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten [zu] beraten“.

Das Änderungsgesetz hat nun eine eigene Definition von Finanzunternehmen in das Geldwäschegesetz eingefügt. Diese erfasst auch ein „Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, […] 4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden“.

Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler ist derjenige, der gewerbsmäßig Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringt, aber dabei auf Grund einer Bereichsausnahme (§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes) keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt. Dabei darf sich die Beratung oder die Vermittlung nur auf Anteile oder Aktien an offenen oder geschlossenen Investmentvermögen (im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches – KAGB) oder Vermögensanlagen (im Sinne des Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG) beziehen.

Klassische Finanzanlagenvermittler sind Vermögensberater. Häufig arbeiten aber auch Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdlending-Plattformen als Finanzanlagenvermittler (wenn sie nicht auch Wertpapiere vermitteln und daher eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem KWG haben).

Die Beaufsichtigung von Finanzanlagenvermittlern obliegt derzeit den Gewerbeämtern auf Ebene der Kommune oder des Kreises (für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) oder den Industrie- und Handelskammern (IHK) (für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein). Zukünftig soll jedoch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsicht übernehmen.

Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz

Es fallen jedoch nicht alle Finanzanlagenvermittler unter das Geldwäschegesetz. Erfolgt die Vermittlung oder Beratung nur in Bezug auf Anlagen, die von jemandem, der selbst Verpflichteter unter dem Geldwäschegesetz ist, vertrieben oder emittiert werden, so soll keine Verdopplung der Pflichten entstehen. Insoweit sind Finanzanlagenvermittler von der Verpflichtetenstellung ausgenommen. Dies trifft auf klassische Vermögensberater zu, die Anteile an Investmentvermögen für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft vermitteln. Crowdfunding-Plattformen vermitteln aber häufig Vermögensanlagen für Start-ups oder Projektgesellschaften, welche nicht Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz sind. Insoweit trifft sie die Pflicht, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten durchzuführen und die Kunden zu identifizieren.

Die Identifizierungsplichten stellen die Crowdfunding-Plattformen vor besondere Herausforderungen. Deren Geschäftsmodel basiert auf dem Internetvertrieb, bei dem der Kundenkontakt nur online stattfindet und daher eine persönliche Identifizierung ausscheidet. Daher muss auf eine Alternative zurückgegriffen werden. Zu den häufigsten Alternativen gehören das Postident-Verfahren oder die Videoidentifizierung.

Neben der Identifizierungspflicht bestehen jedoch weitere Aufgaben. So müssen Finanzunternehmen, und damit auch die Finanzanlagenvermittler, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter bestellen, der für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig ist.

Fazit

Die Änderung des Geldwäschegesetzes kann gravierende Auswirkung auf Prozessabläufe eines Finanzanlagenvermittlers haben. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob die zu vermittelten Produkte unter die Ausnahme fallen. Gehört der Finanzanlagenvermittler zu den Verpflichteten, so sollten die Prozessabläufe beim Onboarding von Kunden geprüft und überarbeitet werden.

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