COVID-19: BaFin unterstützt Wirtschaftsmaßnahmen durch Herabsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers

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Dr. Michael Jünemann

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Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

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Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

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Die BaFin hat eine Allgemeinverfügung zur Herabsetzung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers erlassen.

Herabsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer quartalsweisen Bewertung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers die Quote auf 0 Prozent herabgesetzt. Die Reduzierung der Quote soll einen Beitrag zur Finanzstabilität leisten. Der antizyklische Kapitalpuffer ist explizit dazu bestimmt, im Krisenfall aufgezehrt zu werden: Banken sollen in die Lage versetzt werden, das bisher für den antizyklischen Kapitalpuffer gebundene Kapital zum Ausgleich der zu erwartenden Verluste zu nutzen und der Realwirtschaft weiterhin Kredite gewähren. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Krise abgemildert werden.

Eigenmittelanforderungen

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute müssen verschiedene Eigenmittelanforderungen (etwa nach der CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013), § 10 Abs. 3 KWG, § 10 Abs. 4 KWG und § 10c KWG (Kapitalerhaltungspuffer) einhalten.

Zusätzlich muss hartes Kernkapital für einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorgehalten werden, § 10d KWG. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ergibt sich aus verschiedenen geografisch-spezifischen Quoten nach der Belegenheit der einzelnen Risikopositionen des Instituts.

Die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers kann 0 bis 2,5 Prozent betragen und bezieht sich auf den nach der CRR ermittelten Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 CRR). Die BaFin setzt die Quote in Schritten von 0,25 Prozentpunkten fest und bewertet sie quartalsweise.

Die Herabsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers hat keine Auswirkungen auf die Mindesteigenkapitalanforderungen, die für das jeweilige Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.

Bisherige Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Die BaFin hatte die Quote erst im Juli 2019 von 0 Prozent auf 0,25 Prozent erhöht. Eine Erhöhung der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers wirkt jedoch nicht direkt, damit die Banken Zeit haben, den Puffer entsprechend aufzubauen. So wäre diese Erhöhung erst ab dem 1. Juli 2020 anwendbar gewesen. Durch die Herabsetzung der Quote können Banken, die bereits mit der Bildung des Puffers begonnen haben, reduzierte Kapitalanforderungen ansetzen und erhalten so Bewegungsfreiheit.

Ausblick

Die BaFin teilt zudem mit, dass sie nicht davon ausgeht, die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers vor dem 31. Dezember 2020 wieder zu erhöhen. Auch diese Frist begründet die BaFin mit ihrer Einschätzung der Folgen der derzeitigen Coronavirus-Krise. Sollte sich die Wirtschaft jedoch schneller erholen, so kann die BaFin im Rahmen ihrer quartalsweisen Bewertung auch vorher eine höhere Quote festsetzen.

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