COVID-19: BaFin ermöglicht Unternehmen, Garantien und Bürgschaften für Zulieferer erlaubnisfrei zu gewähren

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

Partner
Deutschland

Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

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Pascal Leitmann

Associate
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Als Associate in unserer Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich nationale und internationale Mandanten in finanzaufsichtsrechtlichen Fragen und bei Fragen der Projektfinanzierung.

Die Aufsicht BaFin adressiert die gegenwärtig bedeutsame Frage, in welchem Rahmen Unternehmen ihren Zulieferern Garantien und Bürgschaften ausstellen können, ohne eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften zu benötigen.

Am 3. April hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung („BaFin“) ihr Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Garantiegeschäfts“ aktualisiert. Sie führt darin die Merkmale des Garantiegeschäfts deutlich detaillierter als bisher aus. Im Hinblick auf die Corona-Krise nimmt sie insbesondere auch Bezug auf vertikale Lieferketten.
Das Betreiben des Garantiegeschäftes ist in der Regel als Bankgeschäft erlaubnispflichtig, wenn es im Inland betrieben wird und gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist in der Regel dann erforderlich, wenn mehr als 100 Einzelavalkredite (Stückzahlgrenze), oder bei einem Gesamtvolumen von mehr als EUR 500.000 (Gesamtbetragsgrenze) mindestens 21 Einzelavalkredite begeben werden.

Die aktuelle Situation in der Corona-Pandemie lässt bei vielen – insbesondere mittelständischen – Unternehmen Finanzierungssorgen aufkommen. Gerade in vertikalen Wertschöpfungsprozessen kann es dazu kommen, dass durch fehlende Liquidität eine Belieferung ausbleibt und so die gesamte Produktionskette unterbrochen wird. Die Folge kann ein Produktionsstopp bei mehreren Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette sein. Teilweise sind ganze Produktionen allerdings auf Einzelteile von einzelnen hochspezialisierten Zulieferern angewiesen. Um in der gegenwärtigen Lage die Liquidität innerhalb der Lieferketten aufrecht zu erhalten, kann es nötig werden, dass Unternehmen für ihre Zulieferer gegenüber deren Gläubigern bürgen.

Mit Ergänzung ihres Merkblattes stellt die BaFin klar, dass die Übernahme einer Bürgschaft für einen Zulieferer, dessen Ausfall auch den Sicherungsgeber in Schwierigkeiten brächte, in einer vertikalen Wertschöpfungskette keine Übernahme von erlaubnispflichtigen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es notwendig, dass der Sicherungsgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft hat. Einen wesentlichen Anhaltspunkt hierfür sieht die BaFin dann, wenn für die Stellung der Sicherheit keine Gebühr erhoben wird.

Unter diesen Voraussetzungen betreibt das Unternehmen mit der Stellung einer Bürgschaft für seinen Zulieferer kein Bankgeschäft und benötigt deswegen auch keiner Erlaubnis als Kreditinstitut.

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