COVID-19: Was Sie jetzt bei Verträgen beachten sollten - FAQ

Die Vertragsverhältnisse von Unternehmen und öffentliche Institutionen stehen durch die Corona-Pandemie weltweit auf dem Prüfstand. Lieferketten geraten aus dem Takt, Umsätze brechen ein, ganze Industriezweige müssen die Produktion einstellen. Jetzt ist es wichtig, bestehende Verträge, Rechte und Pflichten als Lieferant oder Leistungsbezieher genau unter die Lupe zu nehmen und Strategien zum Schutz der Interessen des eigenen Unternehmens zu entwickeln.

Worauf ist aktuell zu achten?

  1. Wie sollte der erste Schritt in Richtung Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 aussehen?
    Sie sollten fortlaufend prüfen, welche Ihrer Verträge von Verzögerungen bzw. Ausfällen betroffen sind bzw. betroffen sein können. Wichtig bei der Prüfung bestehender Verträge (oder auch derzeitiger Vertragsentwürfe) ist die Identifikation der relevanten Vertragsbestimmungen, insbesondere die Bestimmungen zu Force Majeure, Change in Law, Benachrichtigungspflichten bei Liefer- oder Produktionsbeeinträchtigungen und -verzögerungen sowie Bestimmungen mit unvorhersehbaren Auswirkungen, wie z.B. garantierte Liefertermine oder aufgeteilte Transportkosten. Damit Sie Ihre Rechte wahren und Ihre Pflichten einhalten, sollten diese Bestimmungen rechtzeitig rechtlich bewertet und ggf. nachträglich geändert werden.

  2. Inwieweit müssen Vertragspartner über das Ausmaß der Verspätungen bzw. Ausfälle informiert werden?
    Eine regelmäßige und rechtzeitige Information Ihrer Vertragspartner über das Ausmaß der Verspätungen bzw. Ausfälle ist essentiell. Informieren Sie jedoch zugleich mit Bedacht, denn zu viele Informationen bzw. sich später als falsch herausstellende Informationen können Ihre Position gegenüber Ihrem Vertragspartner schwächen. 

  3. Ist hierbei eine Frist zu beachten?
    Prüfen Sie hier die relevanten Vertragsbestimmungen, die oftmals eine Informationsfrist enthalten. Sollte eine solche Frist nicht enthalten sein, sind Ihre Vertragspartner im Zweifel unverzüglich über Verzögerungen und Ausfälle zu informieren.
     
  4. Wie können Nachweise für das Vorliegen von Force Majeure bei Ausfällen von Lieferungen aus China erbracht werden?
    Bei Ausfällen von Lieferungen aus China kann es ratsam sein, beim Chinesischen Rat zur Förderung des internationalen Handels (China Council for The Promotion of International Trade, „CCPIT“) ein sog. CCPIT-Zertifikat zu beantragen. Ein solches Zertifikat kann Ihnen den Nachweis für das Vorliegen eines Force Majeure Ereignisses erleichtern.

  5. Besteht die Verpflichtung Deckungsgeschäfte, Produktionsverlagerungen oder alternative Transportwege vorzunehmen?
    Sofern es für Sie zumutbar ist, könnten Sie je nach Vertragsgestaltung und Branche verpflichtet sein, Deckungsgeschäfte, also eine Beschaffung aus anderen Quellen bzw. eine Produktionsverlagerung vorzunehmen oder alternative Transportmöglichkeiten zu nutzen. Wann bzw. in welchem Umfang solche Maßnahmen zumutbar sind, bedarf einer Prüfung in jedem Einzelfall auf Grundlage des konkreten Vertrages und kann nicht generell beantwortet werden. Dies gilt insbesondere auch für deutlich teurere Transportmöglichkeiten (z.B. Luftfracht statt Schiffsfracht). Oft bieten die konkreten Verträge aber Ansatzpunkte, eine Pflicht zur Übernahme übermäßig hoher („unreasonable“) Transportkosten ist aber abzulehnen. 

    Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“ im Rahmen einer Force Majeure Situation mangelt es an konkreter Rechtsprechung sowie einschlägiger juristischer Literatur, die diesen Begriff konkretisiert und mit Leben erfüllt. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung können jedoch insbesondere der Zumutbarkeitsbegriff in den Regelungen zur Höheren Gewalt im UN-Kaufrecht (Art. 79 CISG) und zur Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB Orientierung bieten.

    Dies gilt jedoch nur ergänzend zur und vorbehaltlich der primär vorzunehmenden Auslegung der vertraglichen Bestimmungen.

    Trotz dieser Orientierung bleibt es jedoch dabei, dass sich mangels einschlägiger Rechtsprechung schwer bestimmen lässt, welche Vornahme von Deckungsgeschäften, Produktionsverlagerungen oder alternativen Transportmöglichkeiten zumutbar ist.

    Grundsätzlich könnten die folgenden Maßnahmen grundsätzlich zumutbar sein, sofern nicht bereits konkrete Maßnahmen im betreffenden Vertrag bzw. den Verkaufs-/Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen sind:

    Prüfung, welche Lieferverhältnisse bzw. welche Leistungen von Verzögerungen betroffen sein könnten;
    • Regelmäßiger Informationsaustausch mit Zulieferern bzw. Subauftragnehmern zu (möglichen) Verzögerungen und deren Ausmaß;
    • Interne Maßnahmen zur Vermeidung/Eindämmung von Infektionen innerhalb des eigenen Unternehmens;
    • Prüfung (und ggf. Umsetzung) von Sonderschichten;
    • Prüfung (und ggf. Umsetzung) von Produktionsverlagerungen an andere Produktionsstandorte;
    • Prüfung (und ggf. Umsetzung) von Vorratshaltung von (Teil-)Produkte bzw. Zulieferteilen;
    • Prüfung (und ggf. Umsetzung) der Umorganisation des geplanten Transports;
    • Prüfung (und ggf. Tätigung) von Deckungsgeschäften (also Beschaffung aus anderen Quellen); sowie 
    • Prüfung (und ggf. Umstellung auf) andere (verfügbare) Materialien oder Produkte.

    Welche dieser Maßnahmen in welchem Umfang im Einzelfall (noch) zumutbar sind, kann nicht generell beantwortet werden.

  6. Sollte in diesem Zusammenhang noch etwas beachtet werden? 
    Wir empfehlen, sämtliche Vorgänge im Rahmen der Prüfung und Durchführung der Maßnahmen sorgfältig zu dokumentieren, d.h. alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie.

  7. Sind Force Majeure-, Schadensersatz- oder Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäfts- bzw. Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen möglicherweise unwirksam?
    Von besonderer Relevanz bei der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die sogenannten Force Majeure-Klauseln. Diese Klauseln können Parteien eines Vertrages unter Umständen von ihren Pflichten für die Dauer der Beeinträchtigung durch COVID-19 befreien. Klauseln zu Force Majeure („Höhere Gewalt“) und Schadensersatz bzw. Vertragsstrafe bei Lieferverzögerungen in Allgemeinen Geschäfts- bzw. Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen unterliegen auch bei B2B-Verträgen der AGB-Kontrolle. Es ist wichtig zu prüfen, ob die betreffende Klausel wirksam ist.

    Bei Force Majeure-Klauseln ist AGB-rechtlich für eine wirksame Klausel erforderlich, dass sie auf „unvorhersehbare, unabwendbare und unverschuldete Ereignisse“ abstellt. Schadensersatzklauseln sowie Vertragsstrafenklauseln mit verschuldensunabhängiger Haftung sind im Zweifel unwirksam (§ 307 BGB). Denn der wesentliche Grundgedanke des Schadensersatzrechts ist, dass der Anspruch auf Schadensersatz vom Verschulden des Schuldners abhängt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Das gleiche gilt bei Vertragsstrafen (§§ 339, 286 Abs. 4 BGB). Vertragliche Bestimmungen, nach denen der Schuldner verschul-densunabhängig haftet, widersprechen diesem Grundgedanken.

  8. Können Klauseln in diesem Zusammenhang auch aus anderen Gründen unwirksam sein?
    Ebenso sollten die vertraglichen Bestimmungen zum Schadensersatz bzw. Vertragsstrafen in Kombination mit Force Majeure-Klauseln unter dem Gesichtspunkt eines höheren Haftungsrisikos im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften geprüft werden. Insbesondere können Klauseln in Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein (§ 307 BGB), die die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung und zum Vertretenmüssen (§§ 275, 276, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Nachteil der anderen Vertragspartei auf die strengeren Tatbestände der Höheren Gewalt reduzieren.

  9. Worauf ist beim Abschluss neuer Verträge bzw. beim Versand / bei der Annahme neuer Bestellungen zu achten?
    Wir raten Ihnen, COVID-19 und seine Auswirkungen ausdrücklich in Ihren zukünftig geplanten Verträgen zu regeln. Auch empfehlen wir, Nach-tragsvereinbarungen bei bestehenden (Rahmen-)Verträgen abzuschließen, soweit zukünftige Bestellungen geplant sind oder weitere Einzelverträge geschlossen werden sollen.

    Die aktuelle COVID-19 Situation ist nun allgemein bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es – selbst bei einem Abflachen der jetzigen Infektionswelle – auch künftig zu weiteren Infektionswellen kommt. Dass die Lieferverzögerungen und Ausfälle künftig unvorhersehbar bzw. unvermeidbar waren, wird sich dann deutlich schwerer - wenn überhaupt noch – begründen lassen. Damit besteht ein hohes Haftungsrisiko bei künftigen Verzögerungen und Ausfällen. Hier sollten unbedingt vertragliche Vorkehrungen getroffen werden. So könnten die weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und ihre möglichen Auswirkungen auf das Vertrags- bzw. Liefer- und Leistungsverhältnis (soweit absehbar) vertraglich (zum Beispiel durch eine Vorbehalts-Klausel) abgedeckt werden.

COVID-19 als Force Majeure?

  1. Sieht das deutsche Zivilrecht ausdrücklich eine Regelung zu Force Majeure vor?
    Im deutschen Zivilrecht gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die ausdrücklich das Ereignis „Force Majeure“ (= Höhere Gewalt) regeln. In vielen Verträgen und Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich jedoch Bestimmungen zu Force Majeure.

  2. Wie sieht eine typische Force Majeure-Klausel aus?
    Die Einkaufsbedingungen eines großen deutschen Automobilherstellers sehen z.B. folgende Regelung zur Höheren Gewalt vor:

    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

    In vielen Verträgen (wie z.B. Projektverträgen) sind deutlich ausführlichere Regelungen zu Force Majeure getroffen. Dies können einen umfangreichen Katalog an Beispielen beinhalten, wann ein Force Majeure Ereignis vorliegt. Auch werden häufig Benachrichtigungspflichten samt -fristen geregelt.

    Ob COVID-19 als Force Majeure zu werten ist, hängt von der jeweiligen vertraglichen Regelung ab. Bei einem weiten Anwendungsbereich der Force Majeure-Klausel sprechen können jedoch gute Gründe dafürsprechen, dass die von COVID-19 kausal verursachten Folgen ein Force Majeure Ereignis darstellen, sofern die betroffene Partei die Folgen weder voraussehen noch vermeiden konnte.

  3. Welche Rechtsfolgen kann eine Force Majeure-Klausel vorsehen?
    Wie die Definition von Force Majeure hängen deren Rechtsfolgen wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bestimmungen ab. Diese Rechtsfolgen sind in der Praxis je nach Klausel sehr unterschiedlich: 

    • Regelmäßig die Befreiung von der Leistungspflicht für die Dauer der Störung, einschließlich einer Verlängerung der Leistungsfrist, aber auch
    fehlendes Verschulden für die Verzögerung bzw. den Ausfall der Leistung;
    das Recht zur Kündigung des Vertrages;
    das Recht, auf eine alternative Bezugsquelle für den Zeitraum des Ereignisses auszuweichen; oder 
    Schadensminderungspflichten.

Was gilt ohne Force Majeure-Klausel?

  1. Welche Regelungen gelten?
    Sehen die Verträge und Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Bestimmung zu Force Majeure vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese können zum Teil auch neben einer Force Majeure-Klausel Anwendung finden.

    Denkbar sind insbesondere

    ein Recht auf Vertragsanpassung, sofern eine Change in Law-Klausel vereinbart wurde;
    ein Recht auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB);
    Befreiung von der Verpflichtung, Schadensersatz bzw. Vertragsstrafen wegen etwaiger Verzögerungen zu leisten;
    ein Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§§ 314, 626, 648a BGB);
    ausnahmsweise ein Recht, die Leistung zu verweigern wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
    in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Leistungs- bzw. Gegenleistungspflicht wegen objektiver Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
    möglicherwiese im Einzelfall auch eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen nach § 206 BGB („Höhere Gewalt“).

  2. Kann eine Change in Law-Klausel helfen?
    Manche Verträge sehen sog. Change in Law-Klauseln vor. Diese beinhalten zumeist Ansprüche auf Verlängerung von Lieferfristen und Ersatz von Mehrkosten im Fall von unvorhersehbaren Änderungen rechtlicher Vorschriften. Sofern der Vertrag keine Force Majeure-Klausel enthält, kann – sofern vorhanden - auch eine Change in Law-Klausel helfen. Hieran ist zu denken, wenn der Staat durch Gesetze oder Rechtsverordnungen Gebote oder Verbote erlässt, die die freie unternehmerische Tätigkeit, einschränken oder ausschließen.

  3. Besteht die Möglichkeit, den Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen bzw. aufzuheben?
    Die Auswirkungen von COVID-19 können im Einzelfall dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage Ihres Vertrages gestört ist (§ 313 BGB).

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn
     
    sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben; und
    die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. 
    Führen die Auswirkungen von COVID-19 zu einer Störung der Geschäftsgrundlage, kann ein Recht auf Anpassung des Vertrages bestehen, soweit einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

    Dies erfordert eine umfassende Analyse der gesamten Vertrags- und Leistungsbeziehung. Dabei kommt es auch entscheidend darauf an, ob das Störereignis in die Risikosphäre einer Partei fällt, die dieses Risiko vertraglich übernommen oder nach dem Vertragsinhalt zu tragen hat. Dann sprechen die Gerichte häufig kein Recht auf Vertragsanpassung oder -aufhebung aus. 

    Ein Recht auf Anpassung des Preises wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt unter diesem Gesichtspunkt z.B. regelmäßig, wenn ein „Festpreis“ vereinbart wurde. Ausnahmsweise kann die betroffene Partei auch die Auflösung des Vertrages verlangen (Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung).
     
  4. Besteht bei Verzögerungen die Verpflichtung Schadensersatz zu leisten bzw. Vertragsstrafen zu zahlen?
    Oftmals sehen Verträge und Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen pauschalierte Schadensersatzregelungen oder die Verwirkung von Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung von Terminen vor. Jedoch auch ohne vertragliche Regelungen besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Schadensersatz im Fall von Verzögerungen, sofern dies nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde. Zur Prüfung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit siehe oben in dem Abschnitt Worauf ist aktuell zu achten Frage 7. und 8.

    Grundsätzlich kann COVID-19 dazu führen, dass Sie oder Ihr Vertragspartner die Verzögerung der Leistungserbringung nicht zu vertreten haben (sofern nicht bereits ein Recht auf Vertragsanpassung besteht, die Leistungspflichten weggefallen sind oder die Leistung verweigert werden kann). Die Verzögerung ist insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn sie unvorhersehbar und unvermeidbar war. Im Einzelfall kann jedoch die Verzögerung vermeidbar sein, wenn die Vornahme von Deckungsgeschäften, Produktionsverlagerungen oder alternativen Transportmöglichkeiten möglich und zumutbar sind (siehe hierzu bereits oben in dem Abschnitt Worauf ist aktuell zu achten Frage 5). 

    Ist die Verzögerung nicht zu vertreten, besteht auch keine Pflicht zum Schadensersatz bzw. zur Zahlung von Vertragsstrafen. Etwas anderes kann gelten, wenn zulässigerweise (d.h. in der Regel außerhalb von Verkaufs-/ Einkaufsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht bzw. Vertragsstrafe vereinbart wurde. Eine schärfere Haftung läge zudem bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos bzw. einer Beschaffungsgarantie vor.

  5. Kann der Vertrag wegen COVID-19 und seiner Auswirkungen gekündigt werden?
    Auch ohne eine Force Majeure-Klausel könnten Ihre betroffenen Verträge kündbar sein. Neben der bereits erwähnten Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist hier vor allem eine Kündigung aus wichtigem Grund denkbar. Dieses Kündigungsrecht kann auf Vertrag oder Gesetz (§§ 314, 626, 648a BGB) beruhen. Eine Kündigung nach §§ 314, 626, 648a BGB hat noch strengere Anforderungen als eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden. 

    Daher ist primär zu prüfen, ob wichtige Kündigungsgründe im Vertrag ausdrücklich genannt sind und ob einer dieser Gründe die Folgen von COVID-19 erfassen könnte. Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, kann nach §§ 314, 626, 648a BGB ein wichtiger Grund zur Kündigung bestehen: Nämlich wenn die Situation durch COVID-19 für Sie oder Ihre Vertragspartner dazu führt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seinem planmäßigen Ende oder – sofern nicht ausgeschlossen – bis zur Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Auch in diesem Zusammenhang kann die vertragliche Risikoverteilung entscheidend sein.

  6. Kann die Leistung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung verweigert werden?
    Ein Recht zur Verweigerung der Leistung kann ausnahmsweise bestehen, wenn die Auswirkungen von COVID-19 dazu führen, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsaufwand und dem Nutzen der Leistung besteht (§ 275 Abs. 2 BGB). Ein solches Leistungsverweigerungsrecht wird jedoch auch im Rahmen von COVID-19 eher schwer zu begründen sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass auch das Leistungsinteresse des Gläubigers steigen kann.

  7. Müssen Leistungs- bzw. Gegenleistungspflichten bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung weiterhin erbracht werden?
    In ganz seltenen Ausnahmefällen sind Sie nicht verpflichtet zu leisten, wenn die Leistungserbringung für Sie (bzw. allgemein) unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). In diesem Fall entfällt auch die Pflicht Ihres Vertragspartners zur Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Die Auswirkungen von COVID-19 können beispielsweise zu einem Wegfall der Pflicht zur Leistung bzw. Gegenleistung führen,

    wenn die Leistung von vornherein nur zu einer ganz bestimmten Zeit oder innerhalb eines ganz bestimmten Zeitraums erfolgen kann, da sie zu jeder anderen Zeit ihren Zweck verfehlen würde und somit eine völlig andere Leistung wäre (sog. absolutes Fixgeschäft); oder
    wenn zwar die Leistung auch später erfolgen kann, jedoch der Zweck der Leistung verfehlt wird und die Verwendbarkeit der Leistung Teil der vereinbarten Leistungspflicht ist (was jedoch äußerst selten der Fall sein wird).

    Die Hürde, zu einem Wegfall der Pflicht zur Leistung bzw. Gegenleistung zu kommen, ist allerdings hoch. Denn grundsätzlich trägt jede Partei das Risiko der Verwendbarkeit der Leistung. Auch hier kommt es entscheidend auf den genauen Inhalt der vertraglichen Regelungen an.

Welche Rechte bestehen bei Force Majeure-Erklärungen des Kunden bei Lieferverhältnissen?

  1. Kann bzw. muss der Lieferant weiter produzieren und liefern, wenn ein Kunde eine Force Majeure Meldung herausgegeben hat?
    Erklärt ein Kunde Force Majeure, werden bei Abrufverträgen immer in gewissem Umfang wirksame Abrufe ausstehen und damit die eigentlichen Herstellungs- und Lieferverpflichtungen des Lieferanten bereits entstanden sein. Sofern es keine abweichende vertragliche Regelung gibt, kann der Lieferant alles, was verbindlich beauftragt ist, „zu Ende“ produzieren und liefern; nach dem Gesetz wird der Vertrag nicht automatisch „ausgesetzt“.

    Insbesondere fällt das Risiko, dass der Kunde die (anzuliefernden) Waren nicht gebrauchen kann, häufig in seine eigene Sphäre; dies ist z.B. für § 313 BGB relevant.

  2. Ist der Kunde verpflichtet, die Waren abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen?
    Die Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen des Kunden für die verbindlich abgerufenen bzw. bestellten Mengen sind entstanden – und zwar unabhängig davon, ob diese schon (teilweise) produziert wurden oder nicht. 

  3. Kann der Lieferant bei Nichtabnahme der Waren/ Nichtzahlung des Kaufpreises vom Kunden Schadensersatz verlangen?
    Die Abnahmeverpflichtung dürfte eine vertragliche Nebenpflicht darstellen. Der Kunde (Händler, Endhersteller, etc.) käme also grundsätzlich in Schuldnerverzug mit seiner eigenen Nebenpflicht, wenn er die Annahme von Lieferungen verweigert. Die Zahlungspflicht ist Hauptleistungspflicht und bleibt zu erfüllen. Bei Nichtabnahme der Ware / Nichtleistung der Zahlung stünden dem Lieferanten gegen den Kunden Verzugsschadensersatzansprüche zu.

  4. Gilt dies auch, wenn die Nichtabnahme der Waren aus COVID-19 resultiert?
    Liegt tatsächlich eine Force Majeure Situation vor und führt diese dazu, dass der Kunde die Nichtabnahme der Ware nicht zu vertreten hat (was häufig eher fraglich sein dürfte), lägen die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug nicht vor. Verzugsschadensersatzansprüche des Lieferanten gegen den Kunden kämen dann nicht in Betracht.

  5. Kann der Lieferant vom Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die ihm aufgrund des erfolglosen Angebots der Ware, deren Aufbewahrung oder Erhaltung entstanden sind?
    Hinsichtlich der Lieferverpflichtung des Lieferanten wird der Kunde parallel in Annahmeverzug geraten (§§ 293 ff. BGB) mit den entsprechenden Folgen. Denn dafür kommt es – im Gegensatz zum Schuldnerverzug – nicht auf ein Vertretenmüssen an. Annahmeverzug läge nach der Rechtsprechung zwar ausnahmsweise nicht vor, wenn dem Kunden die Annahme der Lieferung nicht zugemutet werden kann. Dies dürfte aber wohl in normalen Liefer- bzw. Vertragsverhältnissen eher nicht anzunehmen sein. 

    Im Falle des Gläubigerverzuges haftet der Lieferant auch nur beschränkt (§ 300 Abs. 1 BGB). Praktisch sehr relevant dürfte in erster Linie § 304 BGB sein, wonach der Lieferant bei Verzug des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen kann, die ihm für das erfolglose Angebot der von ihm geschuldeten (Lieferung der) Waren sowie für deren Aufbewahrung und Erhaltung entstanden sind. 

    Stehen also z.B. LKW von Lieferanten vor verschlossenen Werkstoren von Endherstellern oder Lagerhallen von Händlern, kommen durchaus Aufwendungsersatzansprüche der Lieferanten in Betracht. Darüber hinaus wäre – noch relevanter – insbesondere an die Erstattung von Kosten für die Lagerung hergestellter Produkte zu denken, bis der Kunde (Endhersteller oder Händler) sie dann abnimmt. 

    Sofern sich der Kunde also vertraglich nicht hinreichend abgesichert hat, kann ein Lieferant durchaus Kostenforderungen gegen den Kunden geltend machen – trotz Force Majeure. Betroffen sind hiervon aber nur verbindlich bestellte Waren. Bei Serienlieferverträgen gilt dies aber beispielsweise in der Regel nicht für Produkte, die nur in einer Bedarfsvorschau beziehungsweise einem sogenannten Forecast enthalten waren.
     
  6. Ist der Kunde stets zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet?
    Nicht auszuschließen ist, dass Situationen entstehen, in denen die Risikoverteilung der Vertrags- und Lieferbeziehung zwischen den Parteien derart zu bewerten ist, dass die Annahmepflicht nicht in die Risikosphäre des Kunden fällt, z.B. aufgrund gesetzlich oder behördlich angeordneter Werksschließungen. Denn es ist auch die Gläubigersituation des Kunden u. U. normativ für die Zwecke von § 313 BGB zu bewerten. Die gegenseitigen Leistungspflichten könnten dann durch Vertragsanpassung bzw. durch Kündigung oder Rücktritt ausgesetzt werden oder entfallen. Und damit entfiele neben dem Schuldnerverzug (etwa mangels fälligen Anspruchs und/oder Verschulden) auch der Gläubigerverzug des Kunden (etwa mangels erfüllbarer Forderung). Es kommt also stets auf den Einzelfall an.

Welche Rechte bestehen bei Force Majeure-Erklärungen des Auftraggebers bei Werkverträgen / Projektverträgen?

  1. Welche Rechte hat der Auftragnehmer, wenn sich der Auftraggeber unberechtigt auf Force Majeure beruft?
    Die Beantwortung der Frage hängt wesentlich davon ab, ob die vom Auftraggeber nicht vorgenommene Handlung als

    Hauptleistungspflicht;
    vertragliche Nebenpflicht; oder
    Obliegenheit
     
    Während beim Auftragnehmer die Hauptleistungspflichten insbesondere darin bestehen, das Werk herzustellen und es dem Auftraggeber zu verschaffen, muss der Auftraggeber als Hauptleistungspflichten die vereinbarte Vergütung zahlen und das hergestellte Werk abnehmen.

    Die Einordnung der weiteren Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers „auf dem Weg“ zum fertig gestellten Werk und dessen juristische Abnahme samt Vergütung ist hingegen nicht einfach. Maßgeblich sind hier die vertraglich getroffenen Regelungen, die ausdrücklich oder konkludent eine Qualifikation der jeweils geschuldeten Mitwirkungshandlung enthalten können. Auch ist von Bedeutung, ob die Mitwirkungshandlung zur Herstellung des Werks erforderlich ist (vgl. § 642 BGB). Bei Einbezug der VOB/B sind zudem deren Regelungen zu beachten.

    Im Fall einer Hauptleistungspflicht: 
    Der Auftraggeber wird in Schuldnerverzug kommen. Neben dem Anspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber – bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Schäden ersetzt verlangen, die ihm aufgrund der Nichtleistung dieser Pflicht entstanden sind, z.B. bei Verzögerung der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

    Auch kann ein Annahme- bzw. Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) des Auftraggebers vorliegen. Dieser führt insbesondere zu einer Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB). Auch kann der Auftragnehmer den Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Werks machen musste (§ 304 BGB). Im Fall der Nichtabnahme der Teilleistungen oder des gesamten Werkes findet daneben ein vorzeitiger Gefahrübergang nach § 644 BGB auf den Auftraggeber statt.

    Im Fall einer vertraglichen Nebenpflicht:
    Sofern sich aus den vertraglichen Bestimmungen ergibt, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vornahme der entsprechenden Mitwirkungshandlung hat, gilt das soeben zur Hauptleistungspflicht Gesagte grundsätzlich auch hier.

    Was den Annahme- bzw. Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) des Auftraggebers betrifft, ist umstritten, ob bzw. wann eine Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB) in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls im Regelfall für eine etwaige Einlagerung und Erhaltung durch den Auftragnehmer, wenn Teilleistungen oder das gesamte Werk fertiggestellt sind und vom Auftragnehmer eingelagert werden müssen, da sie nicht an den Bestimmungsort geliefert bzw. nicht vom Auftraggeber abgeholt werden können. Was andere Pflichten betrifft, kann sich ein Auftragnehmer nicht darauf verlassen, dass er in den Vorteil einer Haftungsbeschränkung nach § 300 Abs. 1 BGB kommt. Dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen.
     
    Im Fall einer Obliegenheit: 
    Die Obliegenheit ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis fallen darunter Handlungen, zu denen der Auftraggeber zwar nicht verpflichtet ist, die er jedoch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im eigenen Interesse vornehmen sollte. Auch können Handlungen des Auftraggebers im Vertrag ausdrücklich als Obliegenheiten vereinbart sein.

    Bei Nichtvornahme kommt der Auftraggeber nicht in Schuldnerverzug. Jedoch können dem Auftragnehmer die Rechte aus Annahme- bzw. Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) zustehen (siehe oben zur Hauptleistungspflicht). Es ist wiederum umstritten, ob bzw. wann eine Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB) stattfindet, regelmäßig mit der Ausnahme einer etwaigen Einlagerung bzw. Erhaltung (siehe oben zur vertraglichen Nebenpflicht).

    Ist die entsprechende Mitwirkungshandlung zur Herstellung des Werks erforderlich, kann der Auftragnehmer darüber hinaus vom Auftraggeber eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB) sowie den Vertrag unter den Voraussetzungen nach § 643 BGB kündigen. Dies gilt im Fall der vertraglichen Nebenpflicht sowie im Fall einer Obliegenheit.
     
  2. Welche Rechte hat der Auftragnehmer, wenn sich der Auftraggeber berechtigt auf Force Majeure beruft? 
    2.1 Im Fall der technischen Abnahme
    Es sind wiederum die vertraglich getroffenen Regelungen maßgeblich und insbesondere, ob die Parteien eine Force Majeure Regelung vereinbart haben. Ist eine solche Regelung nicht getroffen und greift auch keine anderweitige Regelung, wie z.B. eine Change in Law Klausel, kann – je nach vertraglicher Vereinbarung – Folgendes gelten:

    Unabhängig davon, ob es sich bei der technischen Abnahme um eine vertragliche Nebenpflicht oder Obliegenheit handelt und ob diese zur Herstellung des Werks erforderlich ist, bestehen mangels fälligen Anspruchs und/oder mangels Verschuldens keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber.
    Dem Auftragnehmer können zwar die Rechte aus Annahme- bzw. Gläubigerverzug zustehen, d.h. aus § 304 BGB (jedoch umstritten, ob bzw. wann aus § 300 Abs. 1 BGB) und - sofern die technische Abnahme zur Herstellung des Werks erforderlich ist - aus den §§ 642 f. BGB. Denn für die Ansprüche aus Gläubigerverzug kommt es nicht auf ein Vertretenmüssen des Auftraggebers an.

    Allerdings kann aus den vertraglichen Regelungen folgen, dass die Pflicht zur technischen Abnahme nicht besteht bzw. ausgesetzt ist (z.B. durch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), siehe insgesamt oben im Abschnitt Was gilt ohne Force Majeure-Klausel?). Es kommt also wiederum auf die Prüfung im Einzelfall an.

    2.2 Im Fall der Nichtabholung von Teilleistungen bzw. des gesamten Werkes
    Hier gilt das zur technischen Abnahme Gesagte entsprechend, wobei

    regelmäßig die Haftungsbeschränkung nach § 300 Abs. 1 BGB im Fall einer Einlagerung bzw. Erhaltung gilt; und
    die Ansprüche bzw. Rechte aus den §§ 642 f. BGB nur zustehen, wenn das Werk noch nicht vollständig hergestellt ist (z.B. wenn auf der Baustelle noch Installations- oder Testarbeiten vom Auftragnehmer durchzuführen sind).

    2.3 Im Fall der Nichtzahlung von Zahlungsmeilensteinen, deren Voraussetzungen erfüllt sind
    Sind alle vertraglich definierten Voraussetzungen eines Zahlungsmeilensteins erfüllt und ist deshalb der Zahlungsmeilenstein zur Zahlung fällig, ändert eine zeitlich nachgelagerte Force Majeure Meldung nichts daran, dass der Auftraggeber zumindest bis zum Eintritt des Force Majeure Ereignisses zur Zahlung verpflichtet war und bleibt. Hat er die Zahlung verweigert, kommt der Auftraggeber für diesen Zeitraum in Schuldnerverzug, sodass dem Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Ersatz der Schäden aus Verzögerung zustehen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), sofern ein solcher Anspruch nicht vertraglich (wirksam) ausgeschlossen ist.

    2.4 Im Fall der Nichtzahlung von Zahlungsmeilensteinen, deren Voraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt sind, da aufgrund von Force Majeure eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers fehlt
    Es kann zu der Situation kommen, dass der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung eines Zahlungsmeilensteins nur deshalb nicht fällig wird, weil der Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Mitwirkungshandlung aufgrund von COVID-19 nicht vornehmen kann. Mangels Fälligkeit hat der Auftragnehmer daher im Regelfall keinen Anspruch auf Leistung des Zahlungsmeilensteins.
     
    Der Auftragnehmer kann regelmäßig mangels fälligen Anspruchs und/oder mangels Verschuldens keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen.

    2.5 Im Fall der Nichtvornahme der juristischen (Teil-)Abnahme
    Die Abnahmeverpflichtung stellt im Werkvertragsrecht eine Hauptleistungspflicht dar und bewirkt, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers fällig wird (§ 641 Abs. 1 BGB). Mangels fälligen Anspruchs und/oder mangels Vertretenmüssens kommt der Auftraggeber nicht in Schuldnerverzug. Der Auftragnehmer kann somit keine Verzugsschadensersatzansprüche geltend machen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), sofern solche vertraglich nicht ohnehin ausgeschlossen wären.

    Grundsätzlich könnte ein Annahme- bzw. Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB) des Auftraggebers mit den entsprechenden Rechten des Auftragnehmers aus den §§ 300 und 304 BGB vorliegen (sofern nicht vertraglich ausgeschlossen). Im konkreten Fall kann jedoch wiederum die Pflicht zur juristischen (Teil-)Abnahme nicht bestehen bzw. ausgesetzt sein (siehe die Grundsätze zur technischen Abnahme unter 2.1). 

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