COVID-19: Jahresabschlüsse in Zeiten der aktuellen Krise

Geschrieben von

stefan muench module
Stefan Münch

Partner
Deutschland

Als Partner im Gesellschaftsrecht/M&A-Team in München und Mitglied der Sektorgruppen Technologie und Kommunikation sowie Life Sciences und Gesundheitswesen verfüge ich über umfangreiche Expertise im Gesellschaftsrecht und M&A und ein exzellentes Know-how in den verschiedenen Branchen und Tätigkeitsgebieten unserer Mandanten. Neben meiner juristischen Tätigkeit bin ich Mitglied der Geschäftsführung der deutschen Büros.

Während der Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche, wie die Abhaltung von AG-Hauptversammlungen, Lockerungen und Lösungen bereitgestellt hat, gibt es für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen bisher keine Erleichterungen.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Zeiten der COVID-19-Krise.

Verschieben von Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Möglicherweise verzögert sich bei einer Vielzahl der Gesellschaften die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Dennoch gibt es hier bisher keine Änderung der gesetzlichen Vorschriften. Die bisher geltenden Fristen für Jahresabschlüsse bleiben bestehen; bei Zuwiderhandlung drohen Sanktionen.

Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeldverfahren einleiten, § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB. In diesem Zusammenhang kann ein Ordnungsgeld angedroht und Nachholung innerhalb einer Sechswochenfrist angeordnet werden. Wird die Offenlegungspflicht nicht erfüllt oder mittels Einspruchs Gründe für das Versäumnis vorgebracht, ist das Ordnungsgeld zu leisten. Die frühere Verfügung wird dann unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die COVID-19-Krise ist grundsätzlich keine Grundlage für einen Einspruch gegen im Ordnungsverfahren erlassene Bescheide. Ist die Gesellschaft unverschuldet gehindert in der Sechswochenfrist ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung nachzukommen, kann sie allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn:

  • sie die gesetzliche Sechswochenfrist versäumt hat (also die Möglichkeit hatte fristgerecht zu handeln, dies aber nicht rechtzeitig getan hat),
  • ein unverschuldetes Hindernis zum Versäumen der Frist geführt hat,
  • noch kein Jahr nach Ablauf der Sechswochenfrist vergangen ist und
  • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt.

Liegen alle Voraussetzungen vor, erhält der Antragsteller eine neue, zusätzliche sechswöchige Frist, um die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nachzuholen. Das Ordnungsgeld entfällt.

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Geschäftsbetrieb kann durchaus ein solches unverschuldetes Hindernis darstellen. Hierfür müsste es der Gesellschaft nach den gesamten Umständen des jeweiligen Falles unzumutbar gewesen sein, die Frist zu wahren. Ob dies zutreffend ist, muss im Einzelfall geprüft werden, weswegen hierzu keine allgemeine Aussage getroffen werden kann.

Der ungewisse Verlauf dieser Krise kann zu Gesetzesänderungen führen. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert, um Sie über die rechtlichen Aspekte informiert zu halten. Wir stehen bereit, Ihre Fragen rund um die COVID-19-Krise zu beantworten, sprechen Sie einen unserer Experten gerne jederzeit an.

Zuletzt geprüft am 8. April 2020.

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