Voraussetzungen für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Klärung der Frage, ob die (strengeren) Anforderungen, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellt, im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. 

BAG, Beschluss vom 27.04.2021 – 9 AZR 383/19 

In diesem Zusammenhang soll auch entschieden werden, ob das Amt des Betriebsratsmitglieds und des Datenschutzbeauftragten grundsätzlich von derselben Person ausgeübt werden darf.

Abberufung eines Datenschutzbeauftragten unterliegt nach nationalem Recht strengen Voraussetzungen

Der Kläger begleitete seit Dezember 2017 das Amt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Gleichzeitig war er Betriebsratsmitglied im Betrieb der Beklagten. Nach Inkrafttreten der DSGVO rief die Beklagte den Kläger als Datenschutzbeauftragten ab. Der Kläger hat geltend gemacht, dass seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter unverändert fortbestehe. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Der Umstand, dass die beiden Ämter nicht miteinander vereinbar sind, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter dar.

Das BAG und die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Nach dem deutschen Datenschutzrecht verlange § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG einen wichtigen Grund (gem. § 626 BGB) für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Da ein solcher vorliegend nicht ersichtlich ist, haben die Gerichte die Abberufung für unwirksam erklärt. Das nationale Recht knüpft jedoch strengere Voraussetzungen an die Abberufung als das Unionsrecht. Letzteres verlangt keinen wichtigen Grund für die Abberufung, Art 38 Abs. 2 DSGVO normiert lediglich, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ abberufen bzw. benachteiligt werden darf.
 

BAG legt Frage dem EuGH zur Klärung vor

Für die Entscheidung, ob die Beklagte den Kläger wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es jedoch vorliegend auf die Auslegung von Unionsrecht an. Diese ist dem EuGH vorbehalten. Das BAG hält es daher für klärungsbedürftig, ob das nationale Recht hier überhaupt strengere Anforderungen regeln darf als die DSGVO. Zudem möchte das BAG eine Entscheidung darüber, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt i.S.v. Art 38 Abs. 6 S. 2 DSGVO führt. Es bleibt aktuell abzuwarten wie sich der EuGH hier positionieren wird. 

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