Nun auch Frauenquote für große Vorstände börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen.
Bereits seit 2016 gilt das (erste) Führungspositionengesetz und schreibt in der Privatwirtschaft für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen (die paritätische Mitbestimmung greift ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als 2.000 Arbeitnehmern) - jedenfalls für Aufsichtsräte - eine Frauenquote vor. Liegt der Anteil an Frauen im Aufsichtsrat bei unter 30%, müssen im Fall der Neubesetzung die freien Posten mit einer Frau besetzt werden.
Daneben sah das Gesetz für börsennotierte oder jedenfalls mitbestimmte Unternehmen eine Pflicht vor, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand zu melden. Eine Mindestzielgröße gab es bisher jedoch nicht. Etwa 80% der Unternehmen meldeten nach Angaben des Bundesjustizministeriums gar keine Zielgröße oder die Zahl Null. Dementsprechend beträgt der Anteil der Frauen im Vorstand der Unternehmen nach Ministeriumsangaben derzeit nur 8,6%.
Am 11. August 2021 ist nun das zweite Führungspositionengesetz in Kraft getreten, welches die bisherigen Regelungen für die Privatwirtschaft weiter ergänzt und nun auch für Vorstände zwingende Regelungen zu Zielgrößen und Berichtspflichten enthält. Börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen müssen nun ihre Zielgröße für die Besetzung der Vorstandspositionen melden. Die Zielgröße von null Frauen im Vorstand muss nun begründet werden. Die Nichtmeldung oder unzulängliche Begründung sind mit Bußgeldern belegt.
Zudem sieht das Gesetz ein Mindestbeteiligungsgebot für große Vorstände vor. Danach soll in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Position mit einer Frau und eine Position mit einem Mann besetzt sein. Diese Pflicht gilt für Neubestellungen ab dem 1. August 2022. Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. Laut Bundesjustizministerium sind von der Regelung 66 Unternehmen betroffen, von denen 24 ihre Vorstandsposten bisher ausschließlich mit Männern besetzt haben.
Mit dem Gesetz wird zudem für Geschäftsleitungsmitglieder die Möglichkeit geschaffen, in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen eine „Auszeit“ zu nehmen. Dies wird ausgestaltet mit einem Recht auf Widerruf der Bestellung für einen bestimmten Zeitraum, verbunden mit einem Anspruch auf Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraumes.
Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt künftig bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung für Frauen und Männer. Daneben findet die feste Mindestquote von 30% auch für den Aufsichtsrat Anwendung.