ECSPR – Crowdfundingverordnung und Kryptotoken

Geschrieben von

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Dr. Michael Jünemann

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Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen F Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

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Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

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Timo Förster

Associate
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Als Associate in der Praxisgruppe Finanzierung & Finanzregulierung in unserem Büro in Frankfurt berate ich internationale Mandanten zu banken- und finanzierungsrechtlichen Fragen.

Am 10. November 2021 tritt die Schwarmfinanzierungsverordnung ((EU) 2020/1503 – European Crowdfunding Service Provider Regulation – „ECSPR“) in Kraft.

In einem ersten Beitrag berichteten wir über den Anwendungsbereich der ECSPR und das Erlaubniserfordernis für Schwarmfinanzierungsdienstleister; in einem zweiten Beitrag über die laufenden Anforderungen an Schwarmfinanzierungsdienstleister und deren Verhaltenspflichten. In diesem dritten Beitrag wollen wir uns mit der Frage befassen, wie Kryptotoken unter der ECSPR zu behandeln sind.

1. Sind Kryptotoken von der ECSPR überhaupt erfasst?

Die Vorbemerkungen (15) der ECSPR treffen eine Aussage zu Kryptotoken:

Die Ausgaben neuer virtueller Krypto-Token haben das Potenzial, KMU, innovative neugegründete Unternehmen und expandierende Unternehmen zu finanzieren, und können den Technologietransfer beschleunigen, doch unterscheiden sich ihre Merkmale erheblich von den in dieser Verordnung geregelten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche Kryptotoken aus dem Anwendungsbereich der ECSPR herausfallen. Sowohl die deutsche Fassung („Ausgabe neuer virtueller Krypto-Token“) als auch die französische Fassung („offres initiales de jetons“) sind in ihren jeweiligen Sprachfassungen etwas undeutlich. Betrachtet man hingegen die englische Fassung, so spricht diese nicht von Kryptotoken, sondern von der im Markt geläufigen Begrifflichkeit „initial coin offerings“. Unter initial coin offerings, kurz ICO, versteht man aber generell nicht die Ausgabe beliebiger Token, sondern meist nur solcher, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Utility Token oder ggf. auch Currency Token qualifizieren.

Bei der Herausgabe von Security Token spricht man dagegen von einem Security Token Offering – STO. 
Es erscheint daher naheliegend, dass nur ICOs nicht unter die ECSPR fallen sollen, STOs dagegen grundsätzlich unter die ECSPR fallen können. Hierfür spricht auch der Hinweis, dass ICOs zu in ihren Merkmalen zu viele Unterschiede zu Schwarmfinanzierungen aufweisen. Denn Security Token weisen durchaus parallelen zu Schwarmfinanzierungen auf, wie sich im weiteren Verlauf des Beitrages zeigen wird. Allein auf Grund der Eigenschaft als Krypto-Token fallen Anlageinstrumente daher nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung heraus.

2. Welche Token fallen unter die ECSPR?

Die ECSPR findet grundsätzlich Anwendung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen. Dies sind Tätigkeiten zur Vermittlung von Krediten oder die Platzierung oder Vermittlung von übertragbaren Wertpapieren sowie für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten. Damit können Token dann unter die ECSPR fallen, wenn sie ein Kredit, ein übertragbares Wertpapier oder ein für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenes Instrument sind.

Utility Token und Currency Token sind in der Regel so ausgestaltet, dass sie weder unter den Begriff des Kredits noch unter den Begriff des übertragbaren Wertpapiers fallen. Die ECSPR definiert Kredite als

eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Anleger einem Projektträger für einen vereinbarten Zeitraum einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Projektträger die unbedingte Verpflichtung übernimmt, diesen Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen gemäß dem Ratenzahlungsplan an den Anleger zurückzuzahlen;

Utility Token sind in der Regel so ausgestaltet, dass der Erwerber eine Ware oder Leistung erhält, jedoch keine Rückzahlung seines gezahlten Betrags. Auch Currency Token sind in der Regel nicht als Kredit ausgestaltet. Security Token hingegen fallen – zumindest nach der Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - regelmäßig unter den Begriff des übertragbaren Wertpapiers. 

3. Welche Besonderheiten gelten für Security Token, die im Wege des Crowdfundings herausgegeben werden?

Da die BaFin Security Token als übertragbare Wertpapiere qualifiziert, ist deren Herausgabe mit der Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes im Sinne der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) verbunden. Unter einer Ausnahmeregelung des Wertpapierprospektgesetzes kann auch die Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatt ausreichend sein. Diese Pflicht ändert sich nun für Security Token, die im Wege des Crowdfundings herausgeben werden.

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der Prospektverordnung findet zukünftig keine Anwendung, wenn es sich um ein Angebot von einem zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister handelt und der Schwellenwert von unter EUR 5.000.000 eingehalten wurde. Auch das Wertpapierprospektgesetz gilt nicht für ein solches Angebot.

Damit sind zukünftig für STOs über Schwarmfinanzierungsdienstleister nur die Regelungen der ECSPR anzuwenden, nicht aber die der Prospektverordnung oder des Wertpapierprospektgesetzes.

4. Sie haben Fragen zur Erlaubnis als Schwarmfinanzierungsdienstleister? 

Unsere Experten für Finanzregulierung verbinden Pragmatismus und Interesse für innovative Lösungen mit technischem know-how. Im täglichen Umgang mit den deutschen und europäischen Regulierern navigieren wir unsere Mandanten sicher durch alle Registrierungs- und Erlaubnisverfahren und sind dabei immer up-to-date über neue Verfahren und Regulierungspraxen.

Wir beraten Sie gerne dazu.
 

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