Erweiterte Meldepflicht zum Transparenzregister ab 1. August 2021

Aktuell sind börsennotierte Gesellschaften sowie Rechtseinheiten (insbesondere juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften), deren wirtschaftlich Berechtigte (einschließlich der gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte) aus öffentlich zugänglichen Registern ersichtlich sind, nicht verpflichtet, eine Meldung zum Transparenzregister zu machen.

Am 1. August 2021 tritt das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ("TraFinG") in Kraft. Durch das TraFinG wird das Geldwäschegesetz ("GwG") erheblich reformiert und insbesondere die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG fällt weg.

Damit werden in Zukunft alle Rechtseinheiten in Deutschland Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen, unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften müssen zukünftig eine Meldung zum Transparenzregister machen.

Änderungen im Hinblick auf das Transparenzregister

Sinn und Zweck der Änderungen

Mit dem TraFinG sollen die Voraussetzungen für die europäische Vernetzung von Transparenzregistern gemäß der Vierten und Fünften EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinien (EU) 2015/849 und (EU) 2018/843) geschaffen werden und die EU-Finanzinformationsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1153) über die Nutzung von Finanzinformationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung bestimmter Straftaten umgesetzt werden. Damit zielt das Gesetz in erster Linie darauf ab, Transparenz über Vereinigungen und ihre wirtschaftlich Berechtigten herzustellen sowie den Austausch relevanter Informationen auf nationaler und EU-Ebene zu ermöglichen.

Wegfall der Meldefiktion - vom Auffangregister zum Vollregister

Derzeit entspricht das deutsche Transparenzregister als ein "Auffangregister" nicht den Anforderungen der EU-Richtlinien. Auf Grund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GWG müssen Unternehmen in Deutschland bislang keine Informationen über ihre wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister hinterlegen, wenn sie börsennotiert sind oder sich diese Informationen bereits aus anderen öffentlichen Registern, z. B. dem Handelsregister, ergeben. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion wird das Transparenzregister in Zukunft zu einem "Vollregister" das "einen quantitativ umfassenden und qualitativ hochwertigen Datenbestand zu den wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten" enthält (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 31. März 2021, BT Drucksache 19/28164, S. 2).

Für die nach dem TranFinG erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):

  • 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
  • 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
  • 31. Dezember 2022 (alle anderen).

Während dieser Übergangsfristen sind Bußgeldvorschriften und Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ausgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass die Übergangsfristen nur für solche Gesellschaften gelten, die nach bisheriger Rechtslage wegen der Ausnahmen und Meldefiktionen nicht zur Meldung verpflichtet waren. Neu gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.

Automatisierter Zugang zum Transparenzregister

Mit dem TraFinG wird auch ein automatischer Zugang zum Transparenzregister für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen und Notare ("privilegierte Verpflichtete" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 und 7 GwG und § 23 Abs. 3 GwG n.F.) eingerichtet. Damit soll den privilegierten Berechtigten ermöglicht werden, die Daten zu wirtschaftlich Berechtigten bereits im KYC-Prozess vollständig digital und in direktem zeitlichem Zusammenhang zu erfassen. Interessanterweise zählen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht zu den privilegierten Berechtigten, was von den entsprechenden Berufsverbänden heftig kritisiert wurde.

Auswirkungen auf die Praxis

Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion werden in Zukunft erheblich mehr Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen. Auch Rechtseinheiten, die bislang von der Meldepflicht ausgenommen sind, müssen nun, innerhalb der genannten Übergangsfristen, eine Meldung zum Transparenzregister machen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangfristen nur dann gelten, wenn auf Grund der bisher geltenden Meldefiktion kein wirtschaftlich Berechtigter angemeldet wurde. Wurde dies aus anderen Gründen bislang unterlassen, ist die Meldung unverzüglich vorzunehmen.

Da das GwG auch die Pflicht enthält, Änderungen der Beteiligung des wirtschaftlich Berechtigten sowie Änderungen in der Person des wirtschaftlich Berechtigten dem Register unverzüglich mitzuteilen, sollte die Gesetzesänderung zum Anlass genommen werden, zu überprüfen, ob bei der Gesellschaft sämtliche Informationen zu dem oder den wirtschaftlich Berechtigten vorhanden sind und ob die Meldung zum Transparenzregister ordnungsgemäß erfolgt ist und auf dem neuesten Stand ist.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

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