Arbeitgeber müssen rassistische Äußerungen ihrer Angestellten am Arbeitsplatz nicht dulden. Im Einzelfall können diese einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen. So auch in einem kürzlich vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall.
Eine Angestellte in einem Kaufhaus bezeichnete gegenüber einer Kollegin eine asiatische Vorgesetzte als „Ming-Vase“. Auf Nachfrage eines anderen, anwesenden Vorgesetzten wiederholte die Angestellte "Na Sie wissen schon, die Ming-Vase" und zog ihre Augen nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Der Arbeitgeber hörte sie zu dem Vorfall an. Die Angestellte bestritt darin eine herabwürdigende Äußerung: Denn eine Ming-Vase stelle für sie einen schönen und wertvollen Gegenstand dar.
Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht „Schlitzauge“ sagen zu müssen. Die Angestellte ergänzte, dass sie bei „schwarzen Menschen/Kunden“ den Begriff „Herr Boateng“ verwende, weil sie den Fußballer Jérôme Boateng toll finde. Der Arbeitgeber hörte den Betriebsrat zu einer außerordentlichen Kündigung an. Die Angestellte war Ersatzmitglied des Betriebsrats, weshalb eine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich war. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, da er kein rassistisches Gedankengut bei der Angestellten erkennen könne. Das Arbeitsgericht Berlin sah das anders und ersetzte die Zustimmung:
Die Bezeichnung als „Ming-Vase“ und eine Geste, bei der die Augen nach hinten gezogen werden, rechtfertigen vorliegend eine außerordentliche Kündigung: Es sei eine Ausgrenzung, Beleidigung und Herabsetzung von Mitmenschen anderer Herkunft. Die nachfolgenden Erklärungsversuche verfestigten, die Haltung der Angestellten. Die rassistische Äußerung verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Interessen des Arbeitgebers. Ein Kaufhaus müsse es außerdem nicht hinnehmen, dass eine Verkäuferin internationales Publikum wahlweise als Ming-Vase, Herrn Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.
Bereits in der Pressemitteilung zum bisher nicht veröffentlichten Beschluss stellt das Arbeitsgericht Berlin klar, dass Arbeitgeber keine rassistischen Äußerungen hinnehmen müssen. Es ist aber stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Dennoch setzt der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin eine deutliche Linie fort.
Zuvor positionierte sich bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19) zu Rassismus am Arbeitsplatz: Ein Betriebsratsmitglied betitelte ein anderes Betriebsratsmitglied mit dunkler Hautfarbe mit den Worten „Ugah, Ugah“.
Die daraufhin vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung hielt vor dem Bundesarbeitsgericht und den vorherigen Instanzen stand. Das Bundesverfassungsgericht nahm die gegen die Urteile einlegte.