Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellte kürzlich einen Richtlinienentwurf für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation (BaFin-Konsultation 13/2021). In Ergänzung zur Europäischen Offenlegungsverordnung und der Taxonomieverordnung sollen hier Nachhaltigkeitsaspekte bezogen auf das Investmentvermögen konkretisiert und ein „Greenwashing“ verhindert werden.
In einem ersten Teil gehen wir auf aktuelle Entwicklungen im Sustainable Finance Bereich auf Grundlage des Entwurfs ein. In einem zweiten Teil beleuchten wir die Anforderungen an ein nachhaltiges Investmentvermögen nach dem Entwurf und geben einen Ausblick auf mögliche rechtliche Hürden.
ESG – Environmental Social Governance gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung und wird auch auf EU-Ebene als sehr bedeutend wahrgenommen, was sich nicht zuletzt am EU „Green Deal“, dem Erlass der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088 Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) – oder auch der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852 – TaxonomieVO) deutlich erkennen lässt.
Auch in der Bevölkerung, insbesondere bei Anlegern steigt das Interesse an nachhaltig ausgerichteten Investitionen. Das ein Appell an Politik und Wirtschaft auch in Zukunft lauter werden wird, zeigt sich nicht zuletzt an der kürzlich in Frankfurt stattgefundenen Demonstration der „Fridays for Future“ Bewegung. Diese wählte den Demonstrationsstandort Frankfurt bewusst aus, um unter anderem klimaschädliche Investitionen anzuprangern.
Auch das Angebot an nachhaltigen „grünen“ Investments steigt. Hier fehlen allerdings vereinheitlichende Maßstäbe, sodass eine Einstufung als „nachhaltig“ aktuell (trotz SFDR und TaxonomieVO) noch nicht vereinheitlicht erfolgen kann. In Ermangelung etwaiger näher konkretisierender EU oder auch deutscher (Gesetzes-)Vorgaben hat die BaFin den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltig ausgerichtete Investmentvermögen veröffentlicht, die sogenannte „BaFin-Konsultation 13/2021: Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ (im Folgenden der „Entwurf“). Die BaFin möchte mit ihrem Entwurf Klarheit schaffen und konkretisiert daher unter anderem, ab wann ein Investment als „nachhaltig“ bezeichnet/vertrieben werden darf. Hierdurch soll die Gefahr verringert werden, dass der Anleger über das Label „Nachhaltigkeit“ in die Irre geführt wird (sog. Greenwashing).
Betroffene können aktuell noch bis zum 6. September 2021 zum Entwurf Stellung nehmen (nähere Infos zur Stellungnahme finden sich hier).
Die BaFin stützt den Erlass der Richtlinie auf ihre Kompetenz, Fondskategorien festzulegen, um eine Irreführung der Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentgesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft (im Folgenden zusammen als „Investmentvermögen“ bezeichnet) zu vermeiden (§ 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)).
Die Richtlinie fokussiert sich auf 2 potenzielle Anknüpfungspunkte für eine Irreführung: (i) Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund der Namensgebung; und (ii) Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund entsprechender Bezeichnung im Vertrieb.
Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund der Namensgebung umfasst all solche Investmentvermögen, die in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug haben. Beispielhaft führt die Richtlinie hier die Begriffe „ESG“, „nachhaltig/sustainable“ und „grün/green“ auf.
Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund entsprechender Bezeichnung im Vertrieb sind solche Investmentvermögen, die dem Anleger gegenüber als nachhaltig vertrieben werden. Dies umfasst zum Beispiel die Bezeichnung als nachhaltiges Investment im Verkaufsprospekt (bzw. den Verkaufsunterlagen), auch wenn die Namensgebung des jeweiligen Investments keinen direkten Nachhaltigkeitsbezug aufweist.
Um als nachhaltiges Investmentvermögen bezeichnet zu werden, bzw. darauf im Vertrieb hinweisen zu dürfen, müssen die im Entwurf festgelegten und im Nachfolgenden näher aufgeführten Anforderungen sowie Schwellenwerte eingehalten werden.
Die BaFin stellt klar, dass ein bloßes Erfüllen der Voraussetzungen der SFDR nicht ausreichend sei, um sich auch als „nachhaltig“ im Sinne der Richtlinie bezeichnen zu dürfen.
Die BaFin gibt an, eine Regelungslücke ausgemacht zu haben, weshalb sie eine Notwendigkeit zum Erlass des Entwurfs sehe. Sie gesteht allerdings zugleich ein, dass mit Einführung eines Europäischen Umweltzeichens (EU-Ecolabel) auch die Richtlinie entsprechend angepasst werden wird. Die BaFin erfasst darüber hinaus auch Green Bonds als nachhaltige Vermögensgegenstände, was mit dem kürzlich veröffentlichten Entwurf der EU Green Bonds Standards (EUGBS) im Zusammenhang stehen dürfte.