Als Co-Head der globalen Finance & Financial Regulation Praxisgruppen und Leiter der deutschen Finance & Financial Regulation Praxisgruppe berate ich in den Bereichen des nationalen und internationalen Finanz- und Kapitalmarktrechts sowie im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Zudem bin ich Mitglied der internationalen Steuerungsgruppe unserer Sektorgruppe Finanzdienstleistungen.
Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes bringt weitreichende Änderungen für registrierte Verwalter von Investmentfonds.
Am 16. Juli 2021 wurde das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz passt neben dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und weiteren Gesetzen auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) an. Nachdem wir im ersten Teil einen Blick auf die Änderungen für Vermögensanlagen und Wertpapiere geworfen haben, betrachten wir nun die Änderungen für Investmentfonds.
Die Änderungen im KAGB treffen insbesondere sog. kleine Investmentfondsmanager, die wegen der reduzierten Regulierung gerne von kleineren Investmenthäusern, Family Offices und Venture Capital Fonds genutzt werden.
1.Abschaffung registrierte Mini-Publikums AIFM und kleine Publikums AIFM (§ 2 Abs. 4a und 5 KAGB)
Zukünftig kann eine Registrierung eines AIFM nicht mehr erfolgen, wenn der AIFM an Privat-/Kleinanleger vertrieben werden soll. Hierfür ist zukünftig stets eine Erlaubnis als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG erforderlich. Die Ausnahmetatbestände für sog. Mini-Publikums AIFM und kleine Publikums AIFM werden aufgehoben. Dies soll den Anlegerschutz stärken und ein einheitliches Schutzniveau für Kleinanleger bieten. Diese Gesetzesänderung ist wohl auch von der geringen Anzahl an Mini-Publikums AIFM und kleine Publikums AIFM getragen.
Für bereits registrierte Mini-Publikums AIFM und kleine Publikums AIFM gelten die bisherigen Regelungen weiter. Sie dürfen jedoch keine neuen Anteile mehr ausgeben.
2.Jahresabschlüsse registrierte kleine Spezial AIFM (§2 Abs. 4 KAGB)
Das Gesetz führt erstmals eine allgemeine Rechnungslegungsvorschrift für sog. kleine Spezial-AIFM ein. Bei kleinen Spezial-AIFM handelt es sich um solche Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nur eine begrenzte Summe an Assets under Management haben und die Anteile der Investmentvermögen nur an (semi-)professionelle Anleger vertreiben. Kleine Spezial AIFM verfügen nicht über eine Erlaubnis nach dem KAGB, sondern nur über eine Registrierung.
Soweit es sich bei dem durch den kleinen Spezial AIFM verwalteten AIF nicht um eine Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft handelt, müssen Regeln des HGB für Jahresabschluss und Lagebericht eingehalten werden. Handelt es sich um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Gelddarlehen vergibt, so finden zusätzlich auch bestimmte Regelungen zur Aufstellung Jahresabschlüssen für Investmentgesellschaften Anwendung. Eine entsprechende Regelung gilt für die Aufstellung des Jahresabschlusses und den Lagebericht von Spezialinvestmentvermögen (Spezial AIF), die durch einen registrierten Spezial AIFM extern verwaltet werden.
Ein Lagebericht ist auch dann aufzustellen, wenn es sich bei dem AIFM um eine kleine Kapitalgesellschaft (im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB) handelt. Die Befreiungstatbestände von den Rechnungslegungsvorschriften finden hier keine Anwendung.
Die neuen Rechnungslegungsvorschriften für registrierte Spezial AIFM sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die davor liegenden Geschäftsjahre gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
3.Abschlussprüfung: Prüfpflicht und Anzeige
Der kleine Spezial-AIFM muss seinen Jahresabschluss und Lagebericht zukünftig durch einen Abschlussprüfer innerhalb von 9 Monaten nach Geschäftsjahresende prüfen lassen und den Prüfer der BaFin anzeigen.
Der Umfang der Prüfung erfasst bei intern verwalteten AIFM, die Gelddarlehen vergeben, auch, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung durch den kleine Spezial-AIFM eingehalten wurden und ob Gewinne, Verluste, Einlagen und Entnahmen den einzelnen Kapitalkonten ordnungsgemäß zugewiesen wurden. Den Bericht über die Jahresabschlussprüfung übermittelt der Abschlussprüfer der BaFin.
4.Abschlussprüfung: Insbesondere auch Geldwäschepflichten
Der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob der kleine Spezial-AIFM seine Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz erfüllt hat. Auch kleine Spezial-AIFM sind Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz und unterliegen besonderen Pflichten. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.
Diese ausdrückliche Nennung der geldwäscherechtlichen Pflichten geht insbesondere auf die nationale Risikoanalyse zurück, bei der festgestellt wurde, dass viele kleine Spezial-AIFM sich nicht ihren geldwäscherechtlichen Pflichten bewusst sind.
5.Inkrafttreten
Die Regelungen in Bezug auf das KAGB treten am 16. August 2021 (einen Monat nach Verkündung) in Kraft.