Der Bundestag hat am 15. April 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG) angenommen. In diesem Teil werden wir in das WpIG einsteigen und im folgenden Teil auf die inhaltlichen Anforderungen eingehen.
Die Wertpapierdienstleistungen nach dem WpIG entsprechen den Wertpapierdienstleistungen der MiFID II bzw. dessen Umsetzung im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Kreditwesengesetz (KWG). Marktteilnehmern ist daher auch die bisherige Regulierung unter dem KWG bereits bekannt.
Die einzelnen Wertpapierdienstleistungen im WpIG sind:
a) Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 WpIG): die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 1 WpHG.
b) Emissionsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WpIG): die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 5 WpHG.
c) Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG): die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 4 WpHG.
d) Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG): die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 10 WpHG.
e) Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG): die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 3 WpHG.
f) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 WpIG): der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 8 WpHG.
g) Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 WpIG): der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 9 WpHG.
h) Platzierungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 WpIG): die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 6 WpHG.
i) Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG): die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 7 WpHG.
j) Verschiedene Formen des Eigenhandels (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 WpIG):
i. Market-Making: kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 2 Buchstabe a WpHG.
ii. Systematische Internalisierung: häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 2 Buchstabe b WpHG.
iii. Eigenhandel: Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 2 Buchstabe c WpHG.
iv. Hochfrequenzhandel: Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die durch bestimmte Infrastruktur gekennzeichnet ist. Dies entspricht § 2 Absatz 8 Nr. 2 Buchstabe d WpHG.
Mit der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) formuliert der europäische Gesetzgeber in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültige Regelungen für MiFID-Wertpapierfirmen. Darüber hinaus wird mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Investment Firm Directive - IFD) den EU-Mitgliedstaaten ein Raum für spezifische Regelungen gelassen. Das WpIG ist die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie. Zusätzlich zu dieser Umsetzung gilt die IFR als direkt anwendbares EU-Recht. Aus dem Zusammenspiel von WpIG und IFR ergibt sich das Aufsichtsregime, unter dem Wertpapierfirmen in Zukunft tätig werden.
Die Regelungen sind hierbei so angelegt, dass die Intensität der Beaufsichtigung durch die BaFin proportional zur Größe der Wertpapierinstitute ausgestaltet ist.
Für kleinere Institute gelten in bestimmten Bereichen Erleichterungen.
Die Regelungen des WpIG umfassen:
Die Regelungen der IFR umfassen:
Mit freundlicher Unterstützung von Paul Gerlach (juristischer Mitarbeiter).