Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in Form einer Allgemeinverfügung die Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d Absatz 3 KWG von 0% auf 0,75% festgelegt.
Unter dem KWG regulierte Institute (u.a. Banken) müssen bestimmte Eigenmittel vorhalten, die durch verschiedene Kennzahlen berechnet werden. Eine dieser Kennzahlen ist der antizyklische Kapitalpuffer, der in hartem Kernkapital vorgehalten werden muss. Durch den antizyklischen Kapitalpuffer soll ein Handlungsspielraum der Institute aufgebaut werden, der bei einer Störung des Finanzsystems zur Verlustdeckung in Anspruch genommen werden kann. Hierdurch soll ein Abschwung gemildert und die wirtschaftliche Erholung gestärkt werden. Entsprechend begründet die BaFin ihre Entscheidung u.a. mit einem zyklischen Systemrisiko, dass sich weiterhin aufbaue. Durch die Entscheidung der BaFin soll diesem Systemrisiko begegnet werden.
Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers stellt sich als Prozentwert (nach der nun erlassenen Allgemeinverfügung demnach 0,75%) des nach Artikel 92 Absatz 3 CRR ermittelten Gesamtrisikobetrags dar.
Die vorzuhaltende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers lag jahrelang bei 0%. Sie sollte seit 2015 nur einmal auf 0,25% erhöht werden, wurde allerdings (noch vor Wirksamwerden der Erhöhung) aufgrund der COVID-19 Pandemie wieder auf 0% herabgesetzt.
Die von der BaFin nun veröffentlichte Quote von 0,75% muss ab dem 1. Februar 2023 zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers angewendet werden, so dass den Instituten eine Umsetzungsfrist von einem Jahr verbleibt. Betroffen sind alle Institute nach dem KWG sofern Sie nicht unter eine entsprechende Ausnahme nach §§ 2 oder 51c KWG fallen.