Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. September 2022 entschieden (8 AZR 209/21), dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verschiedene Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorzulegen. Die Fragen beziehen sich auf zwei Themen:
Weitere Informationen finden Sie hier.
Das Bundesarbeitsgericht hat dabei zusammengefasst die folgenden Fragen in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH gerichtet:
Des Weiteren wurden Fragen in den Beschluss aufgenommen, die sich mit dem Spielraum der Parteien einer Kollektivvereinbarung befassen. Konkret wurden zusammengefasst Fragen aufgenommen, ob
Die Entscheidung kommt hinsichtlich der Fragen zu den Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht gänzlich überraschend und deckt sich teilweise bereits mit denen vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung (8-AZR-253-20) vom 26. August 2021 vorgelegten Fragen. Dabei bleibt das Bundesarbeitsgericht seiner bisherigen Haltung treu und entscheidet in der Sache nicht selbst, sondern gibt sie zunächst an den EuGH zur Klärung weiter. Dennoch stellt das Bundesarbeitsgericht mit der Vorlage dieser Fragen das Konzept des deutschen Rechts des immateriellen Schadensersatzes in Frage und führt den dem deutschen Recht fremden Gedanken des Strafschadensersatzes ein. Dies könnte auch Auswirkungen über das Datenschutz- und Arbeitsrecht hinaus haben.
Kollektivvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in Frage gestellt
Neu aufgeworfen werden dabei Fragen für die Anforderungen an eine Kollektivvereinbarung im Sinne des § 26 BDSG und deren Verhältnis zur DSGVO sowie dem Beurteilungsspielraum durch die Parteien der Kollektivvereinbarung oder einem Gericht. Somit stellt sich hier insbesondere die Frage, welche Anforderungen an Tarif- und Betriebsvereinbarungen zu stellen sind, die als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten dienen sollen. Dies dürfte insbesondere für Arbeitgeber:innen von Bedeutung sein, die über die nach § 26 BDSG hinausgehenden zur „Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten (…)“ erforderliche Daten, etwa zu Analysezwecken, verarbeiten. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen sich daraus für Tarif- und Betriebsvereinbarung ergeben, jedoch sollten sich Unternehmen bei der Beurteilung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten nicht allein auf Kollektivvereinbarungen verlassen.
(Bisher ist lediglich das Sitzungsergebnis auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts veröffentlich werden, welches hier gefunden werden kann.)