Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung – Pflichten des Arbeitgebers

Seit 1. Oktober 2022 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Wie in den Vorjahren ist in den Herbst- und Wintermonaten ein Anstieg der Coronazahlen zu befürchten. Die Bundesregierung hat daher erneut Regelungen geschaffen, um das Ansteckungsrisiko im Arbeitsleben zu reduzieren.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 26. September 2022

Zweck der Verordnung

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung bezweckt, das Infektionsgeschehen in Betrieben einzudämmen. Neben den öffentlichen Interessen, die Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hilft eine effektive Maßnahmenumsetzung den Arbeitgebern dabei, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu vermeiden.

Gefährdungsbeurteilung und Basisschutzmaßnahmen

Die Arbeitgeber müssen den betrieblichen Infektionsschutz im Rahmen eines Hygienekonzepts festlegen und die darin bestimmten Schutzmaßnahmen umsetzen. Das Hygienekonzept ist von den Arbeitgebern auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes zu entwickeln.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere folgende Maßnahmen entsprechend der bewährten AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften) zu prüfen:

  • Einhaltung eines Mindesabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, 
  • Sicherstellung der Handhygiene, 
  • Einhaltund des Hust- und Niesetikette, 
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, 
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

Technische und organisatorische Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Technische Maßnahmen sind beispielsweise Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung notwendiger Sicherheitsabstände, Trennwände oder Schutzscheiben sowie ausreichende und regelmäßige Lüftung. Organisatorische Maßnahmen ermöglichen einen Infektionsschutz durch Veränderungen von Arbeitsabläufen in der Produktion oder die Einrichtung innerbetrieblicher Verkehrswege. Personenbezogene Schutzmaßnahmen umfassen individuelle Verhaltensanforderungen, insbesondere aber den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung, bspw. das Tragen von Schutzmasken.

Die Homeoffice-Pflicht kehrt nicht zurück

Die Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten. Dies war noch bis zum 19. März 2022 der Fall. Der Arbeitgeber muss nurmehr im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die Arbeit aus dem Homeoffice eine geeignete Schutzmaßnahme sein könnte. Er kann sein Hygienekonzept aber auch auf andere Maßnahmen stützen, wenn diese ebenso geeignet sind, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten nur dann Homeoffice anbieten, wenn andere Maßnahmen eine Infektion im Betrieb nicht ausreichend verhindern können.

Keine Pflicht für kostenfreies Testangebots

Arbeitgeber müssen keine kostenfreien Coronatests mehr anbieten. Sie müssen aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Tests als Schutzmaßnahme eingesetzt werden. Dabei sollten Arbeitgeber auch berücksichtigen, ob die Beschäftigten das Testangebot in der Vergangenheit nutzten.

Maskenpflicht bei fehlenden Mindestabstand

Ist nach der Gefährdungsbeurteilung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zu gewährleisten oder treffen mehrere Personen in Innenräumen aufeinander, sodass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht mehr ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken bereitstellen. Diese müssen von den Beschäftigten getragen werden. Welche Masken zulässig sind, ergibt sich aus der Anlage der Verordnung.

Impfungen sind zu ermöglichen

Beschäftigte können sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten zu diesem Zwecke grundsätzlich freizustellen. Wenn ein Impftermin nur während der Arbeitszeit realisierbar ist, kann der Arbeitgeber auch zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet sein.

Fazit

In der Praxis werden viele Arbeitgeber die bereits verwendeten Hygienekonzepte geringfügig anpassen und nur bestimmte Schutzmaßnahmen wieder aufgreifen können. In eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung fließen idealerweise die Erkenntnisse und Erfahrungen der Vorjahre mit ein. Arbeitgeber sollten nachvollziehbar dokumentieren, dass sie sämtliche Punkte aus der Verordnung geprüft haben und sich die Prüfungsergebnisse in ihrem Hygienekonzept widerspiegeln.

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