Nachdem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erst 2021 geändert wurde, sollen schon in wenigen Wochen und auch in der 2. Jahreshälfte 2022 weitere Änderungen in Kraft treten. Eine weitere Novelle mit signifikanten Änderungen ist zum 01.01.2023 vorgesehen. Frei nach dem Motto „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ hat die Bundesregierung schon angekündigt, im Laufe des Jahres 2023 weitere Änderungen am EEG vorzunehmen.
Damit Sie nicht den Überblick verlieren, stellen wir nachfolgend den Status des Gesetzgebungsprozesses sowie die anstehenden wesentlichen Neuerungen vor. Es ist jedoch abzusehen, dass der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf in den nächsten Wochen und Monaten noch Änderungen erfährt, so dass die nachfolgende Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Am Ende dieses Beitrags finden Sie zudem noch eine Übersicht über den von der Bundesregierung dargestellten Finanzierungsbedarf und die Kosten, die die Gesetzesänderungen im EEG verursachen.
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Am 28.04.2022 hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher die erste Änderung des EEG beschlossen (BT-Drs. 20/1025, BT-Drs. 20/1544). Das Gesetz passierte am 20.05.2022 auch den Bundesrat, so dass zum beabsichtigten Inkrafttreten am 01.07.2022 nur noch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger fehlt.
Die wesentlichen Neuerungen des EEG 2023 sind Teil des Osterpakets der Bundesregierung, die am 06.04.2022 den Gesetzesentwurf beschloss (BT-Drs. 20/1630). Die 1. Lesung im Bundestag fand am 12.05.2022 statt, woraufhin eine Überweisung in die Ausschüsse erfolgte. Am 16.05.2022 hörte der Ausschuss für Klimaschutz und Energie Sachverständige an. Zudem gab der Bundesrat am 20.05.2022 in einer Stellungnahme erste Empfehlungen ab, die in den weiteren Gesetzgebungsprozess einbezogen werden.
Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Neuerungen des EEG, gestaffelt nach ihrem geplanten Inkrafttreten, dar. Bitte beachten Sie, dass wir auf die Erwähnung rein redaktioneller Änderungen und sich ergebender Folgeänderungen verzichtet haben.
Eine der wohl bedeutendsten und vorgezogenen Änderungen des EEG soll schon zum 01.07.2022 in Kraft treten: Der Entfall der EEG-Umlage.
Durch das Einfügen des § 60 Abs. 1a EEG wird die EEG-Umlage für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 vorläufig auf null reduziert, bevor sie anschließend vollständig abgeschafft wird. Kosten werden damit nicht mehr auf die Strompreise aufgeschlagen, sondern über Steuern finanziert.
Einzelne Teile der im Osterpaket enthaltenen Änderungen des EEG sollen nach den Plänen der Bundesregierung unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ggf. schon im Laufe des Jahres 2022, in Kraft treten. Dazu gehören insbesondere die folgenden Regelungen:
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Teil 3: Marktprämie und Einspeisevergütung
Teil 4: Weitergabe und Vermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien
Teil 5: Transparenz
Teil 6: Rechtsschutz und behördliches Verfahren
Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
Laut S. 6 des Gesetzesentwurfs geht die Bundesregierung von einem erheblichen Finanzierungsbedarf für die Umstellung der Finanzierung der erneuerbaren Energien aus. Diesen gibt sie in tabellarischer Form unterteilt für Anlagen nach EEG 2021, Windenergieanlagen an Land, Photovoltaikanlagen und die finanzielle Beteiligung von Kommunen an. Der Gesamtfinanzierungsbedarf wird für 2023 prognostiziert mit 4,4 Mrd. € und steigt von 12,0 Mrd. € im Jahr 2024 bis zu einer Spannbreite von 20,0 Mrd. € - 23,0 Mrd. € im Jahr 2030.
Der Finanzierungsaufwand entsteht aus der Differenz der Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber und dem Verkaufswert des geförderten Stroms an der Strombörse. Die Finanzierungsmittel sollen laut Gesetzesentwurf vorrangig aus den Erlösen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel bereitgestellt werden.
Weiterhin geht die Bundesregierung von Entlastungen für die Wirtschaft in Höhe von jährlich etwa 6.848.000 € aus, da mit dem Energie-Umlage-Gesetz die Erhebung und Abrechnung von Umlagen vereinheitlicht und vereinfacht würde.
Zusätzlicher Finanzierungsaufwand in Höhe von jährlich 842.000 € entstehe durch neue Mitteilungspflichten für Bürgerenergiegesellschaften.
Schließlich ergebe sich für die Verwaltung ein erhöhter Erfüllungsaufwand, insbesondere geht die Bundesregierung von Kosten in Höhe von jährlich 1.681.000 € für die Bundesnetzagentur aufgrund der Anhebung der Ausschreibungsmengen aus. 66% davon würden jedoch über die von Bietern zu zahlen Gebühren beglichen.