Eine Übersicht zu den wichtigsten Folgen und der Umsetzung der Impfpflicht im Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesen ab 15. März 2022.
Im Dezember 2021 hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention in § 20a IfSG die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für das Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesen beschlossen. In der öffentlichen Diskussion wird die einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ immer noch von der Diskussion über die allgemeine Impfpflicht überlagert. Es lohnt sich aber, einen genauen Blick auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht zu werfen, weil sie für betroffene Arbeitgeber einigen Aufwand mit sich bringt:
Betroffen sind gemäß § 20a IfSG Personen, die in Einrichtungen, die dem Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesen zuzuordnen sind, tätig sind.
Dies umfasst:
Bisher wenig Beachtung fand, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf der Seite „zusammen gegen Corona“ im Q&A zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Auffassung vertritt, dass § 20a IfSG auch auf weitere Personen anzuwenden ist, die in der Einrichtung tätig werden, aber nicht Beschäftigte der Einrichtung sind. Dies umfasst nach Meinung des BMG beispielsweise auch externe Dienstleister, die in der Einrichtung tätig werden. Dies wären zum Beispiel Handwerker, die einen Reparaturauftrag wahrnehmen oder zum Beispiel Friseure, die in Pflegeeinrichtungen Bewohnern die Haare schneiden. Die Nachweispflicht soll nur für Personen nicht gelten, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, wie beispielsweise Postboten und Paketboten oder für Personen, die die Einrichtung nicht betreten und ausschließlich außen am Gebäude tätig sind.
Mit dem Wortlaut der Vorschrift ist diese weite Auslegung vereinbar. Denn nach dem Wortlaut gilt die Pflicht für Personen, die in der Einrichtung „tätig“ sind. Gleichzeitig gilt die Pflicht aber für andere Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten können, dort aber nicht tätig werden, wie beispielsweise Besucher, nicht. Diese müssen zwar gegebenenfalls zum Betreten der Einrichtung einen negativen Test nachweisen, aber keine Immunitätsnachweis erbringen, obwohl sie sich möglicherweise länger in der Einrichtung aufhalten und engeren Kontakt zu Patienten oder Bewohnern haben als etwa ein Handwerker, der einen defekten Heizkörper austauscht.
Gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG muss der Beschäftigte bzw. die in der Einrichtung tätig werdende Person der Leitung der jeweiligen Einrichtung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über die Befreiung von der Impfpflicht vorlegen. Der Begriff der „Impfpflicht“ ist daher zumindest etwas ungenau.
Die Einrichtungsleitung hat zu kontrollieren, ob die Nachweise gültig sind. Hierbei muss besonders auf die zeitliche Gültigkeit der Nachweise geachtet werden. Dies gilt besonders für Genesenennachweise, die sehr schnell ihre Gültigkeit verlieren. Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Nachweis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG zu erbringen (§ 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG). Dies ist durch die Einrichtungsleitung zu kontrollieren. Wird ein Folgenachweis nicht vorgelegt, ist dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG).
Falls der Beschäftigte oder die in der Einrichtung tätig werdende Person den Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum 15. März 2022 nicht erbringen kann, so muss der Arbeitgeber dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden (§ 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG). Falls auf Aufforderung des Gesundheitsamtes diesem ein Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, so kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person das Betreten oder das Tätigwerden in der Einrichtung untersagen. Nicht ganz klar ist, wie die Einrichtungsleitung mit Beschäftigten umgehen sollte, für die bis zum Stichtag kein Immunisierungsnachweis vorliegt und die an das Gesundheitsamt gemeldet wurden. Zu überlegen wäre, diese zunächst freizustellen.
Anders ist dies bei Personen, die ab dem 16. März 2022 in der Einrichtung beschäftigt oder tätig werden sollen. Wer seine Tätigkeit oder Beschäftigung erst nach dem Stichtag aufnehmen soll, der darf von vornherein nicht in der einschlägigen Einrichtung tätig werden, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird. Für diese Personen gilt ein Beschäftigungsverbot auch ohne Aussprache durch das Gesundheitsamt.
In § 20a Abs. 5 IfSG ist geregelt, dass Beschäftigte oder tätig werdenden Personen in den relevanten Einrichtungen auch dem Gesundheitsamt den Immunitätsnachweis auf Anforderung vorzulegen haben. Das Gesundheitsamt kann beispielsweise auch eine ärztliche Untersuchung anordnen, wenn der oder die Beschäftigte ein ärztliches Attest über die Befreiung von der Impfpflicht vorgelegt hat.
Falls auf Aufforderung ein Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises bestehen, so kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person das Betreten oder das Tätigwerden in der Einrichtung untersagen.
Falls die Einrichtungsleitung das Einhalten der Impfpflicht nicht ordnungsgemäß kontrolliert, es versäumt das Gesundheitsamt zu informieren oder trotz fehlenden Nachweises eine Person ab dem 16. März 2022 in seiner Einrichtung einstellt oder ab dem Stichtag dort eine Person ohne Nachweis dort tätig wird, so kann dies zu einer Ordnungswidrigkeit und einem Bußgeld nach § 73 Abs. 1a, 2 IfSG führen.
Wenn Sie als Arbeitgeber von Beschäftigten im Gesundheits- oder Pflegewesen von der Neuregelung betroffen sind, bereiten Sie sich bitte rechtzeitig vor. Das kann bedeuten: