Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich jüngst zu zwei aktuellen Themen positioniert. In Zeiten der Corona-Pandemie, die auch eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen aufwirft, hatte das Gericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2022 – 6 Ta 673/22 zum einen darüber zu entscheiden, ob etwaige an den Zugang zu einem Sommerfest geknüpfte Schutzmaßnahmen zulässig sind und darauf basierend Arbeitnehmern der Zutritt zum Sommerfest verweigert werden durfte. Zum anderen beschäftigte sich das LAG mit Urteil vom 5. Juli 2022 – 16 Sa 1750/21 mit der Frage der Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit befand.
Die Charité in Berlin plante erstmals seit Beginn der Pandemie ein Sommerfest. Als Zugangsregelung legte die Klinik eine gültige, vollständige Impfung und/oder Genesung sowie eine Auffrischungsimpfung, falls sechs Monate seit Genesung/Grundimmunisierung vergangen sind, und einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest fest. Ein in der IT eingesetzter Arbeitnehmer hatte im Eilverfahren verlangt, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.
Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Teilnahme am Sommerfest ohne Einhaltung der vorgegebenen Beschränkungen habe. Eine besondere Rechtsgrundlage für die Zugangsbeschränkungen sei nicht erforderlich. Vielmehr sei eine Anspruchsgrundlage für den begehrten Zutritt erforderlich, deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewähre dem Arbeitnehmer keinen Zugang, da die Ungleichbehandlung u.a. dadurch gerechtfertigt sei, dass es gem. § 20a des Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte in Kliniken einen besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises gebe.
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg weitet im Sinne des Infektionsschutzes die Möglichkeiten einer solchen Nachweispflicht und Zutrittsregelungen für Betriebsveranstaltungen aus, wobei dennoch abzuwarten bleibt, ob andere Landesarbeitsgerichte diesem Ansatz folgen und wie insbesondere Fälle außerhalb des Klinikbetriebs entschieden werden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Änderungskündigung
Nachdem infolge einer Umstrukturierung der Arbeitsplatz entfallen war und die erforderliche Zustimmung zur (ausnahmsweisen) Kündigung während der Elternzeit seitens der zuständigen Behörde eingeholt war, sprach der Arbeitgeber vorsorglich eine Änderungskündigung aus, wobei die betroffene Arbeitnehmerin das Änderungsangebot nicht annahm, sondern (nur) gegen die Kündigung klagte.
Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz infolge der unternehmerischen Entscheidung ersatzlos weggefallen sei, und folglich eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich sei. Da die zuständige Behörde der Kündigung zugestimmt hatte, habe er auch nicht abwarten müssen, bis die Elternzeit geendet habe, sondern konnte auch während der Elternzeit kündigen und der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten. Da die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen hatte, ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung letztlich in Gänze beendet worden.
Das Urteil des LAG ist konsequent und verdeutlicht einmal mehr, dass es keinen absoluten Kündigungsschutz gibt, sondern stets der jeweilige Einzelfall zu betrachten ist. Durch das behördliche Zustimmungserfordernis ist im Rahmen von Kündigungen während der Elternzeit jedoch zugleich eine Hürde, aber auch Kontrollinstanz gegeben.