Banken dürfen ihren Kunden mit Kündigung drohen, wenn nicht auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren verzichtet wird. So das Landgericht Stuttgart in einem ersten Folgeurteil nach der Grundsatzentscheidung des BGH zur Gebührenpraxis von Banken
Banken dürfen ihren Kunden mit Kündigung drohen, wenn nicht auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren verzichtet wird. So das Landgericht Stuttgart in einem ersten Folgeurteil nach der Grundsatzentscheidung des BGH zur Gebührenpraxis von Banken.
Urteil vom 15. Februar 2022, Az 34 O 98/21 KfH
Die Volksbank Welzheim hatte ihren Kunden angeboten ihr Konto zum aktuellen Preis bei Verzicht auf Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren weiterführen zu dürfen und ansonsten die Kündigung des Girokontos angedroht.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine Irreführung, mit der die Kunden an der Durchsetzung ihrer rechtmäßigen Ansprüche gehindert würden. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Stuttgart nicht. Es sei das Recht einer Bank, ihren Kunden das Girokonto zu kündigen. Mit dem Angebot habe die Bank nicht ihre Pflicht zur Gebührenerstattung gegenüber den Kunden abgestritten und diese hierdurch in die Irre geführt.
Das Urteil folgt auf die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem April letzten Jahres zur Gebührenpraxis von Banken . Demnach müssen Banken bei einer Erhöhung der Kontogebühren vorher die aktive Zustimmung ihrer Kunden einholen. Bei fehlender Zustimmung können die Kunden die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren verlangen.
Das Urteil des Landgericht Stuttgart hat durchaus Bedeutung für ganz Deutschland. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH sahen sich Banken der Frage ausgesetzt, wie sie ihre Kunden zu einer rückwirkenden Genehmigung bereits erfolgter Gebührenerhöhungen bewegen können. Die Androhung der Kündigung eröffnet den Banken ein Druckmittel. Ob das Urteil eine Signalwirkung haben wird und ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden, bleibt allerdings abzuwarten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat angekündigt, die Erfolgschancen einer Revision vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu prüfen.
Mit freundlicher Unterstützung von Lea-Sophie Fehling (wissenschaftliche Mitarbeiterin)