Energiedigitalisierungswende durch das EU-Datengesetz

Geschrieben von

matthias lang module
Dr. Matthias Lang

Partner
Deutschland

Als Partner unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

tobias buescher module
Dr. Tobias Büscher

Associate
Deutschland

Ich bin Associate in unserem Düsseldorfer Büro und berate zu Fragen des Energie-, Umwelt- und Planungsrechts sowie des Öffentlichen Wirtschaftsrechts insgesamt.

Auswirkungen des neuen EU-Datengesetzes (EU Data Act) auf die Energiedigitalisierung

Mit dem EU-Datengesetz setzt die Europäische Union einen weiteren Meilenstein ihrer europäischen Datenstrategie um. Die förmliche Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat soll Ende des Jahres erfolgen. Seine Regelungen zielen auf höhere Transparenz und eine stärkere Nutzbarmachung von Daten ab. Damit ergibt sich neues Potenzial auch für die Nutzung von Daten im Energiesektor und für einen weiteren Schub der Energiedigitalisierung. Und viel größere Auswirkungen als vielen derzeit klar ist.

Bereits im Februar 2023 nahm die EU-Kommission den „Vorschlag für eine Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz) (COM(2022) 68 final) an. Eine weitere wichtige politische Einigung erzielten das Europäisches Parlament und der Rat der EU am 28.06.2023.

Nach der (noch ausstehenden) förmlichen Annahme soll die Verordnung 20 Tage nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und weitere 20 Monate später gelten.

Bessere Datenverfügbarkeit für Nutzer

Im Grundsatz sollen Nutzer von vernetzten Produkten unter dem Datengesetz künftig das Recht haben, auf die Daten zuzugreifen, zu deren Erzeugung sie beigetragen haben. Der sogenannte „Dateninhaber“ ist dazu verpflichtet, dem Nutzer die bei Nutzung eines Produktes des Internet-der-Dinge oder eines Dienstes erzeugten Daten unverzüglich, kostenlos und gegebenenfalls kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch machbar ist (Art. 4 Abs. 1). Die künftige Bedeutung dieser Änderung ist kaum zu unterschätzen.

Nutzer können zudem Daten selbst übermitteln oder sie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten ihrer Wahl teilen. Auch das wird die Energiewelt wesentlich ändern Die EU erhofft sich eine deutlich verbesserte Nutzung und einen transparenteren Handel mit Daten. Geregelt werden auch vorvertragliche Informationspflichten und die vertraglichen Inhalte bei Verträgen die Produkte betreffen, deren Nutzung Daten erzeugt.

Erfasst werden sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten, die von vernetzten Produkten erzeugt werden. Der Anwendungsbereich reicht damit von der Smartwatch bis zur Industrieanlage.

Auch für öffentliche Stellen wird beispielsweise in Notfällen der Zugang zu Daten erleichtert. Zusätzlich eröffnet das Datengesetz eine erhöhte Dateninteroperabilität, indem Nutzern die Mitnahme der Daten bei einem Anbieterwechsel ermöglicht werden soll.

Potenzial für die Energiedigitalisierung

Die mit dem Datengesetz einhergehenden Änderungen haben großes Potenzial, die Energieindustrie grundlegend zu ändern. Bereits aktuell werden bei Erzeugung, Übertragung, Einsatz und Nutzung von Energie Daten erzeugt. Nur bekommen die Nutzer sie häufig nicht und/oder nur in einer Weise, die die elektronische Weiterverarbeitung erschwert.

Nicht nur konventionelle Kraftwerke, Windräder und Solaranlagen verfügen über Sensoren und Messtechnik, sondern auch Übertragungsleitungen und Umschaltanlagen werden mehr und mehr mit entsprechender Technik ausgestattet. Über die bereits seit längerem geplante flächendeckende Nutzung von intelligenten Stromzählern (Smart Metering) werden auch die Verbrauchsdaten in neuer Qualität erhoben.

Allerdings ist bei einem Teil der genannten Anwendungsfälle nicht sicher, ob diese als Produkt im Sinne des Datengesetzes zu sehen sind und damit der Anwendungsbereich eröffnet ist. Nicht in den Anwendungsbereich fallen Gegenstände, deren Hauptfunktion die Speicherung und Verarbeitung von Daten ist (Art. 2 Nr. 2 a.E. des Entwurfs). Offen ist bei Messgeräten, wie sich die Hauptfunktion bestimmt. So sollen bestimmte Produkte, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Inhalte anzuzeigen oder abzuspielen oder diese – unter anderem für die Nutzung durch einen Online-Dienst – aufzuzeichnen und zu übertragen, nicht unter das Datengesetz fallen (ErwGrd. 15).

Bereits aktuell bestehen Verpflichtungen und Berechtigungen bestimmte Daten zu übermitteln und beispielsweise den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. Das Datengesetz soll ausdrücklich die in der EU-Elektrizitätsverordnung (VO (EU) 2019/943) und der EU-Binnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vorgesehenen transparenten Zugang zu Daten und die Entwicklung von Interoperabilitätsanforderungen ermöglichen (S. 7 der Entwurfsbegründung).

Problematisch sind besonders der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie von Schutzrechten. Eine entscheidende Rolle werden Dienstleister spielen, die eine Auswertung und Einordnung der dann verfügbaren Daten anbieten und diese so nutzbar machen. Ohne eine entsprechende Aufbereitung der Daten dürfte die beabsichtigte Optimierung von Abläufen und effizientere Steuerung nicht umsetzbar sein.

Als Nutzer gilt die Person, die das Produkt gekauft, gemietet oder geleast hat. Damit sind nicht (nur) Daten des Nutzers selbst, sondern zum Beispiel im Fall von intelligenten Messgeräten auch Daten, die von Dritten (dem Endverbraucher) erzeugt werden, von den Regelungen des Datengesetzes erfasst.

Schließlich bleibt zu klären, wie mit der Einordnung bestimmter unter den Produktbegriff zu fassenden Gegenständen umgegangen werden soll, die selbst oder einen Teil kritischer Infrastruktur bilden. Zwar soll das Datengesetz die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Tätigkeiten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung und nationale Sicherheit nicht berühren (ErwGrd. 13 des Entwurfs). Offen bleibt aber, ab wann ein solcher Vorbehalt greift (ist beispielsweise eine gewisse Relevanzschwelle notwendig?) und ob auch der Inhaber der kritischen Infrastruktur gegenüber dem Hersteller des jeweiligen Produkts nicht ein Recht auf Herausgabe der Daten haben sollte.

Eine Übersicht über die grundsätzlichen Inhalte und Neuerungen, die das EU-Datengesetz mit sich bringt, finden Sie auf Englisch auf unserer Website.

Gerne informieren wir Sie auch im Rahmen unseres Webinars am 17.10.2023.

Weitere Informationen und Registrierung

Unser Team berät Sie gern zu möglichen Auswirkungen der Regelungen in ihrem geschäftlichen Kontext. Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere Experten.

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