Green Claims: Änderungen an EU-Richtlinie nimmt Werbung auf der Grundlage von Treibhausgas- und CO2-Kompensation ins Visier

Geschrieben von

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Dr. Constantin Eikel

Partner
Deutschland

Ich bin ein Experte im Bereich des Markenrechts, für alle Fragen rund um Werbung, im Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und für Geschäftsgeheimnisse. Im Werberecht berate ich insbesondere zu Fragen der Umweltwerbung.

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Nicole Kaldeuer, LL.M.

Associate
Deutschland

Als Associate in unserem Düsseldorfer Büro berate ich nationale und internationale Mandanten im Gewerblichen Rechtsschutz, mit besonderem Schwerpunkt im Marken- und Wettbewerbsrecht.

Der Rat der europäischen Union hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 einen Vorschlag zur Änderung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel an den Vorsitzenden des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz übersandt. Dieser Änderungsvorschlag verbietet nun u.a. auch explizit Werbung mit einem neutralen, reduzierten oder sogar positiven Einfluss auf die Umwelt, sofern die Werbung auf Kompensationsprogrammen für Treibhausgasemissionen beruht. Damit greift die EU Begriffe wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“, „klimakompensiert“, „reduzierte Klimawirkung“ und „begrenzter CO2-Fußabdruck“ an, die oft im Zusammenhang mit CO2-Kompensationsprogrammen genutzt werden.

Hintergrund der Richtlinie

Werbekampagnen betonen in nahezu allen Branchen verstärkt die (behaupteten) positiven Umweltauswirkungen ihrer Produkte oder Dienstleistungen. Durch das gestiegene Umweltbewusstsein von Verbrauchern werden Umweltaspekte ein immer wichtigeres Verkaufsargument.

Die Europäische Kommission hat am 30.03.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) vorgelegt.1 Dieser Richtlinienentwurf steht neben dem Entwurf der Richtlinie über Umweltaussagen („Green Claims Directive“), welcher am 22.03.2023 vorgestellt wurde.2

Beide Richtlinien sollen aus Sicht der EU ein Greenwashing und Greenwishing (d.h. kühne Versprechen ohne konkrete Pläne) unterbinden und die Verbraucher durch diverse Informationspflichten in die Lage versetzen, bessere Kaufentscheidungen zu treffen.

Schutz vor unlauteren Praktiken

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben den bisherigen Richtlinienentwurf nun um weitere verbotene Geschäftspraktiken ergänzt:

  • Die strengen Regeln für Allgemeine Umweltaussagen (d.h. generische Aussagen) umfassen nun auch mündliche und in Kombination mit schriftlichen und mündlichen Werbungen auch implizite Äußerungen (z.B. Farben, Bilder und Gestaltungen). „Eco“ wurde aus der nicht abschließenden Liste allgemeiner Umweltaussagen gestrichen, was bedeutet, dass es nicht mehr den strengsten Regeln unterliegt.
  • Aussagen über die Klimaneutralität von Produkten bzw. Dienstleistungen auf der Grundlage von Treibhausgas- und insbesondere CO2-Kompensation wurden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen.
  • Die Regeln für Werbung mit zukünftigen Zielen (z.B. das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu sein), sind nun noch strenger geworden: Es müssen u.a. konkrete Pläne und zur Verfügung gestellte Budgets bekannt gegeben werden. Der Plan muss einzelne Zwischenschritte enthalten. Ein unabhängiger Dritter muss den Fortschritt regelmäßig überprüfen und die Ergebnisse der Überprüfung veröffentlichen.

Im Zusammenhang mit der Kompensation von Emissionen durch Zertifikate betonte der Europäische Rat in seinem am 25.10.2023 veröffentlichten Vorschlag, dass es besonders wichtig sei, auf den Ausgleich von Emissionen gestützte Behauptungen in Verbindung mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt zu verbieten. Verbraucher würden in die Irre geführt, indem Werbende sie glauben ließen, dass sich Aussagen wie „klimaneutral“, „kohlenstoffpositiv“, „klimakompensiert“, „reduzierte Klimawirkung“ und „begrenzter CO2-Fußabdruck“ auf das Produkt selbst, die Lieferung oder Herstellung beziehen würden. Solche Aussagen würden dem Rat zufolge einen falschen Eindruck erwecken und den Verbraucher glauben lassen, der Verbrauch des Produkts habe keine Auswirkungen auf die Umwelt, obwohl gerade dies nicht der Fall ist.

Nächste Schritte

Es ist wahrscheinlich, dass die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel im Quartal 1 2024 von der EU beschlossen wird. Die Mitgliedsstaaten müssen die Richtlinie dann bis Quartal 3 2026 in nationales Recht umsetzen.

 

1 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

2 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)

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