Arbeitnehmer können bei zwangsweiser Absonderung wegen Corona von ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 56 IfSG in Höhe des Verdienstausfalls verlangen.
Der Arbeitgeber fungiert dabei als Auszahlungsstelle für das Land. Dafür ist nach § 68 Abs. 1 IfSG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber direkt nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Anspruch nimmt.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2022 – Aktenzeichen 19 Ta 13/22
Ein Arbeitnehmer ist nach einer Corona-Infektion aufgrund der bestehenden Absonderungspflicht für insgesamt 16 Tage nicht zur Arbeit erschienen. Gegenüber seinem Arbeitgeber machte er eine Entschädigung in Höhe des erlittenen Verdienstausfalls geltend. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte, reichte der Arbeitnehmer Klage zum Arbeitsgericht ein.
Das Arbeitsgericht lehnte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ab und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Dagegen legte der Arbeitnehmer sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) ein. Dieses folgte dem Arbeitsgericht und wies die Beschwerde zurück. Das örtliche Verwaltungsgericht sei für die Sache zuständig. Der vorgetragene Sachverhalt und der Entschädigungsanspruch nach dem IfSG werden durch Rechtssätze des öffentlichen Rechts geprägt.
Der Arbeitgeber muss nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszahlen. Er handelt dabei nur als Zahlstelle „für die zuständige Behörde“, die die eigentliche Schuldnerin der Entschädigung ist. Deshalb muss der Arbeitgeber die Entschädigung auch nicht aus der eigenen Tasche zahlen, sondern hat wiederum einen Erstattungsanspruch gegen das Land.
Das LAG stellt klar, dass es sich um einen Streit mit öffentlich-rechtlichem Charakter handelt. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG nimmt auf Gebote und Verbote nach den §§ 30 ff. IfSG Bezug und ist damit von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt. Hierfür eröffnet zudem § 68 Abs. 1 S. 1 IfSG den Verwaltungsrechtsweg. Nach dem LAG ist dies die beabsichtigte Konsequenz der gesetzlichen Zuweisung und der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, die unter dem Aktenzeichen 9 AZB 2/23 anhängig ist.