Ein Jahr LkSG: wie wirksam ist das neue Gesetz?

Geschrieben von

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Dr. Matthias Spilker, LL.M.

Partner, Co-Head of the Automotive & Mobility Group
Deutschland

Der Schwerpunkt meiner Beratung liegt auf gerichtlichen (Litigation, Arbitration) und außergerichtlichen Rechtstreitigkeiten und komplexen Wirtschaftsverträgen, beides mit einem Fokus auf Mandanten aus den Sektoren Automotive & Mobility sowie Energie. Besonders spezialisiert bin ich auf Lieferkettenstreitigkeiten. Ich bin Co-Leiter der Internationalen Automotive & Mobility Group von Bird & Bird und Partner in der Dispute Resolution und der Commercial Group der Kanzlei. Zudem bin ich Co-Leiter der deutschen ESG-Group.

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Felix Schmidtke

Associate
Deutschland

Als Senior Associate in unserem Düsseldorfer Commercial-Team sowie Mitglied unserer Automotive Sektorgruppe berate ich nationale und internationale Unternehmen in verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Dabei vertrete ich die Interessen unserer Mandanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Am 21. Dezember 2023 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Pressemitteilung anlässlich des einjährigen Bestehens des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht und mit Blick auf das LkSG eine erste positive Bilanz gezogen.

Zum Hintergrund / Pressemitteilung des BAFA vom 21. Dezember 2023

Das LkSG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und „feiert“ in diesen Tagen sein einjähriges Bestehen. In der unternehmerischen Praxis sorgt das Gesetz seit Inkrafttreten für Diskussionen und bringt teils erhebliche Herausforderungen im Tagesgeschäft vieler Unternehmen mit sich. Das LkSG verfolgt das Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschen- und Umweltrechte durch die Implementierung bestimmter Sorgfaltspflicht besser nachzukommen und so einen Beitrag zur Stärkung nachhaltiger Lieferketten zu leisten.

Das BAFA hat nun im Rahmen einer Pressemitteilung vom 21. Dezember 2023 eine erste positive Bilanz gezogen und verdeutlicht in dieser seine Auffassung, dass das LkSG zur Verbesserung des Menschenrechtsschutzes in den globalen Lieferketten beiträgt.

Nachstehend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte dieser Pressemitteilung sowie die aus Sicht für das Jahr 2024 insbesondere zu beachtenden Aspekte rund um das LkSG:

LkSG stärkt Menschen- und Umweltrechte in globalen Lieferketten

Das BAFA gibt in seiner Pressemitteilung an, eine Vielzahl verpflichteter Unternehmen setze die Anforderungen des LkSG bereits erfolgreich um und trage so aktiv zur Verbesserung der Menschenrechtslage in globalen Lieferketten bei. 

Es sei erkennbar, dass sich die Unternehmen aufgrund des LkSG mit ihren Lieferketten stärker auseinandersetzen, Menschen- und Umweltrechtsrisiken wurden entdeckt und verringert. Dabei sind verpflichtete Unternehmen auch auf ihre Zulieferer zugegangen, um Missstände zu beseitigen oder abzumildern.

Durchgeführte Kontrollen durch das BAFA / keine offiziellen Sanktionen im Jahr 2023

Ferner gibt das BAFA recht detailliert Auskunft darüber, dass es die verpflichteten Unternehmen bei ihren Anstrengungen rund um das LkSG sowohl unterstützt als auch kontrolliert hat. Insbesondere mit Blick auf die durchgeführten Kontrollen geht das BAFA dabei durchaus ins Detail:

  • Laut eigenen Angaben hat das BAFA insgesamt 486 Kontrollen durchgeführt und sich in einem ersten Schritt auf bestimmte Branchen fokussiert. Zu den vermehrt kontrollierten Branchen zählen folgende Branchen: Automobil, Chemie, Pharmazie, Maschinenbau, Energie, Möbel, Textil- sowie Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Darüber hinaus sind beim BAFA über das allgemein zugängliche Beschwerdeverfahren insgesamt 38 Beschwerden eingegangen, wovon 20 nicht weiter nachgegangen worden ist, da diese keinen Bezug zu den im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten aufgewiesen haben bzw. nicht hinreichend substantiiert waren. In 6 Fällen hat die Kontrollbehörde Kontakt zu den von der Beschwerde betroffenen Unternehmen aufgenommen und hierbei festgestellt, dass die betroffenen Unternehmen die Beschwerden ernst nehmen und sich mit diesen Beschwerden intensiv auseinandersetzen. Das BAFA hat vor diesem Hintergrund im Jahr 2023 (noch) keine Sanktionen nach dem LkSG gegen kontrollierte Unternehmen verhängt.
  • Inhaltlich erstreckten sich die Kontrollen des BAFA im Jahr 2023 schwerpunktmäßig auf die Implementierung eines LkSG-konformen Risikomanagements inklusive Festlegung interner Zuständigkeiten (vgl. § 4 LkSG) sowie die Errichtung eines LkSG-konformen Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Laut BAFA bilde insbesondere ein ordnungsgemäßes LkSG-Risikomanagement den Grundstein für die Erfüllung der weiteren Sorgfaltspflichten und sei deswegen essenziell.

Keine pauschale Weiterreichung der LkSG-Sorgfaltspflichten an Vertragspartner möglich

Das BAFA stellt in seiner Pressemitteilung darüber hinaus klar, dass einige Unternehmen die Pflichten nach dem LkSG (unzulässigerweise) pauschal an ihre Zulieferer weitergegeben hätten, beispielsweise durch die Vereinbarung von vertraglichen Zusicherungen. 

Das BAFA wiederholt insoweit jedoch seinen Appell, dass eine generelle Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer / Vertragspartner nicht zulässig ist und keine Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten nach dem LkSG darstellt. Genau dies hat das BAFA im Rahmen seiner Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette bereits ausführlich dargelegt, vgl. hierzu unseren Beitrag aus September 2023).

Beachtenswerte BAFA-Hinweise für das Jahr 2024

Aus der Pressemitteilung ergeben sich schließlich eine Reihe an Themen, die Unternehmen für das Jahr 2024 unbedingt berücksichtigen sollten, um (künftig) LkSG-konform aufgestellt zu sein:

  • Das BAFA kündigt an, im Jahr 2024 vermehrt auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten zu kontrollieren und zu prüfen, ob diese die Sorgfaltspflichten des LkSG einhalten. Hintergrund dieser Ankündigung ist, dass sich das LkSG seit wenigen Tagen (1. Januar 2024) in personeller Hinsicht zudem auf Unternehmen erstreckt, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 LkSG).
  • Zudem wird das BAFA laut eigener Ankündigung – zumindest bei Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten - die ordnungsgemäße Durchführung der Risikoanalyse in den Fokus seiner Kontrollen rücken
  • Das BAFA will weiterhin kooperativ agieren und so erreichen, dass Unternehmen gemeinsam mit ihren Zulieferern die Menschenrechtslage in ihren Lieferketten kennen und verbessern. Das BAFA will Unternehmen (wie vom LkSG vorgesehen) bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten also auch weiterhin gewisse Spielräume einräumen, um unternehmensspezifische Realitäten und Möglichkeiten zu berücksichtigen.
  • Bei Umsetzung des LkSG und Prüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten sollten Unternehmen auf Informationen und Unterstützungsangebote des BAFA (Handreichungen, Q&As etc.) zurückgreifen, aus denen sich die Positionen der Kontrollbehörde (zumindest teilweise) ergeben und die das BAFA in seiner Pressemitteilung erneut als wertvolle Hilfestellung erwähnt.

 

 
 

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