Harmonisierung der Vorschriften durch neue EU-Verpackungsverordnung

Geschrieben von

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Dr. Matthias Lang

Partner
Deutschland

Als Partner unserer internationalen Sektorgruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht biete ich unseren Mandanten kommerzielles Denken und langjährige Expertise in regulatorischen Aspekten rund um Infrastruktur und Energie.

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Stefanie Kremer

Associate
Deutschland

Ich bin als Senior Associate in der internationalen Gruppe Energie- und Versorgungswirtschaft und Mitglied in unserem Team Öffentliches Wirtschaftsrecht in Düsseldorf tätig und biete unseren Mandanten umfassende Expertise im Bereich des Energie-, Regulierungs- und Umweltrechts.

Der Entwurf der neuen EU Verpackungsverordnung (Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-VerpackV)) soll die bisherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und damit in vielen Bereichen eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle herbeiführen. Die neue EU-VerpackV ist Bestandteil des European Green Deals sowie des neuen EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Der Entwurf der EU-VerpackV legt Ziel für die Reduzierung von Verpackungsabfällen fest. Im Vergleich zu den Verpackungsabfällen aus dem Jahr 2018 soll jeder Mitgliedstaat die pro Kopf anfallenden Verpackungsabfälle schrittweise reduzieren (bis 2030 um 5%, bis 2035 um 10% und bis 2040 um 15%).

Nachdem am 15. März 2024 die Vertreter von Kommission, Rat und Parlament im Trilog-Verfahren eine Einigung über den Text der EU-VerpackV erzielt haben, hat am 24. April 2024 das EU-Parlament zugestimmt. Im nächsten Schritt muss der EU-Rat noch den Entwurf akzeptieren. Dies wird für den Herbst 2024 erwartet. Die Verpackungsverordnung wird sodann 18 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Dadurch, dass die Verpackungsvorschriften nun in einer europäischen Verordnung geregelt werden, bedürfen sie zur unmittelbaren Geltung nicht mehr der vorherigen Umsetzung in nationale Gesetze. Dies soll zu einem einheitlicheren Rechtsrahmen beitragen und die Probleme für insbesondere international agierende Unternehmen durch die unterschiedliche Umsetzung der bisherigen Verpackungsrichtlinie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten beseitigen. Allerdings bleibt die exakte Ausgestaltung mancher Regelungen in vielerlei Hinsicht bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte noch skizzenhaft. Aber schon jetzt zeichnet sich ab, dass alle Marktteilnehmer von den Regelungen betroffen sein werden (Erzeuger, Lieferant, Vertreiber, Online-Plattform-Betreiber oder Fulfilment-Dienstleister). Es empfiehlt sich daher schon frühzeitig, die Prozesse im Unternehmen zu prüfen und wenn notwendig anzupassen.

Wir geben nachstehend einen kurzen Überblick über die wesentlichen geplanten Regelungen der neuen EU-VerpackV. In der nächsten Ausgabe des ESG-Newsletters werden Miriam Richter und Florian Hoffmann zusätzlich zu dem vorliegenden Artikel einen weiteren, vertiefenden Überblick über wichtige Regelungen der Verpackungsverordnung geben, der Ihnen den Zugang zur neuen Verpackungsverordnung erleichtern soll.

Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Verpackungen müssen großmaßstäblich recyclingfähig sein und bestimmte Mindestprozentsätze an recycelten Materialien enthalten. Bis die Kommission delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Kriterien der recyclingorientierten Gestaltung und der Leistungsmerkmale für die Recyclingfähigkeit festlegt, betrifft die Pflicht der großmaßstäblichen Recyclingfähigkeit die in Anhang II Tabelle 1 EU-VerpackV festgelegten Verpackungen.

Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall (mit bis zu drei Litern Inhalt) getrennt gesammelt werden (im Rahmen von Pfandsystemen oder mithilfe anderer Verfahren, die dafür sorgen, dass dieses Ziel erreicht wird).

Verpackungen, die nicht erforderlich sind und Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich darauf abzielen, das wahrgenommene Volumen des Produkts zu vergrößern, dürfen nunmehr nicht in Verkehr gebracht werden. Zudem gibt es für bestimmte Verpackungsarten Anforderungen an die Kompostierbarkeit.

Beschränkung von Gefahrstoffen

Die Verwendung und die Konzentration von bestimmten Stoffen (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom) im Verpackungsmaterial oder in Verpackungsbestandteilen sollen bei der Herstellung auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das gilt auch für ihr Vorhandensein in Emissionen, alle bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien und Sekundärrohstoffe.

Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen

Der Entwurf sieht auch Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Verpackungen vor. So müssen künftig Verpackungen mit einem Etikett versehen werden, das Angaben über die Materialzusammensetzung Wiederverwendbarkeit und Informationen über die getrennte Sammlung enthält. Diese Kennzeichnen müssen gut sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht werden. Alle wiederverwendbaren Verpackungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet und von Einwegverpackungen unterschieden werden können. In einem nächsten Schritt soll dann auch ein QR-Code verwendet werden, der weitere Informationen zur Verfügbarkeit eines Wiederverwendungssystems, Verfügbarkeit von Sammelstellen, Nachverfolgung der Verpackungen und zu Berechnung von Umläufen und Kreislaufdurchgängen enthält.

Konformitätsbestätigung

Neu im Verpackungsrecht ist die verpflichtende Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Art. 33 in Verbindung mit Anhang VII EU-VerpackV. Hierbei soll die Konformität der Verpackungen mit allen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen geprüft und entsprechend dokumentiert werden. Importeure, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen ebenfalls sicherstellen, dass die von ihnen eingeführten Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

Pfandsysteme

Auf europäischer Ebene sieht die Verordnung nun für die gesamte EU ein in Deutschland bereits bekanntes Pfandsystem- und Rücknahmesystem für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff von 0,1 bis zu drei Litern und für Einweggetränkebehälter aus Metall und Aluminium von 0,1 bis zu drei Litern vor. Bis zum 1. Januar 2028 müssen alle Pfand- und Rücknahmesysteme die allgemeinen Mindestanforderungen in Anhang X EU-VerpackV erfüllen. Bis zum 1. Januar 2029 müssen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter von bis zu drei Litern, Einweggetränkeflaschen aus Glas, Getränkekartons und wiederverwendbare Verpackungen eingerichtet werden.

Erweiterte Herstellerverantwortung

Neu in der EU-VerpackV ist auch die erweiterte Herstellerverantwortung. Für betroffene Hersteller von Verpackungen gilt zukünftig EU-weit, dass sie sich in ein durch die Mitgliedstaaten bereitgestelltes Herstellerregister einzutragen haben und eine erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen oder verpackten Produkte, die sie erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaates bereitstellen, tragen. In Deutschland ist dies bereits im VerpackG geregelt, Hersteller müssen sich hier in das LUCID-Verpackungsregister eintragen. 

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