Neue Ökodesign-Verordnung 2024/1781 veröffentlicht: Worauf sich Wirtschaftsakteure in der EU einstellen müssen

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Miriam Richter

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Am 28. Juni 2024 wurde die neue Ökodesign-Verordnung 2024/17811 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Ökodesign-Verordnung löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie ab und wird Unternehmen vor neue, deutlich strengere Pflichten stellen, welche den gesamten Lebenszyklus eines Produktes abdecken sollen.2

Gründe und Ziele der Reform

Die Neufassung der Ökodesign-Verordnung ist Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der EU, des sog. Green Deals, und integrativer Bestandteil bei den Bemühungen der EU hin zur klimafreundlichen Kreislaufwirtschaft. Sie wird komplettiert von der sog. Recht auf Reparatur-Richtlinie und der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel 2024/825 (siehe für einen Gesamtüberblick zu den drei Rechtsakten unseren Client Alert vom 26. Februar 2024).

Im Gegensatz zur Ökodesign-Richtlinie, die sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte (wie Waschmaschinen oder Kühlschränke) beschränkte, erstreckt sich der Anwendungsbereich der neuen Verordnung nun auf nahezu alle physischen Produkte. Dies stellt eine erhebliche Ausweitung dar. Die Verordnung führt zudem neue Anforderungen ein, um Produkte langlebiger, zuverlässiger, wiederverwendbar, nachrüstbar, reparierbar, wartungs-, reparatur- und recyclingfreundlicher sowie energie- und ressourceneffizienter zu machen.

Die Verordnung stellt als Rahmenverordnung keine eigenständigen Anforderungen im Sinne von einzuhaltenden Parametern, sondern bildet lediglich den Rahmen für zukünftige produktbezogene delegierte Rechtsakte, die die konkreten Pflichten produktbezogen regeln werden. Mit den ersten Rechtsakten ist ab dem 19. Juli 2025 zu rechnen. Insbesondere Hersteller sowie Importeure und Händler von Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbeln, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmitteln, Anstrichmitteln, Schmierstoffen, Chemikalien, Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstigen Elektronikgeräten sowie energieverbrauchsrelevanten Produkten sollten die Entwicklungen kurzfristig im Auge behalten, da dies die ersten Produktgruppen sind, für die die EU-Kommission Ökodesign-Anforderungen prüfen soll.3

Betroffene Wirtschaftsakteure und Produktkategorien

Die neue Ökodesign-Verordnung richtet sich an alle Wirtschaftsakteure der Vertriebs- und Lieferkette. Dies sind im Einzelnen Hersteller, Importeure, Händler (Dealer), Vertreiber (Distributor), Bevollmächtigte von Herstellern, Fulfillment-Dienstleister sowie Betreiber von Online-Marktplätzen und Suchmaschinen.

Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte (Art. 1 Abs. 2 Satz 1). Ausgenommen sind u.a. Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge, soweit die Harmonisierungsrechtsvorschriften bereits Anforderungen an Fahrzeuge vorsehen (Art. 1 Abs. 2 S. 2); explizit nicht ausgenommen sind aber Elektrofahrräder und Elektroroller4. Darüber hinaus sollen für Produkte, die ausschließlich der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden (Art. 5 Abs. 5).

Ein Großteil der Regelungen wird erst durch delegierte Rechtsakte "aktiviert". Für folgende Produkte hat die EU-Kommission gestützt auf die bisherige Ökodesign-Richtlinie bereits Ökodesign-Anforderungen festgelegt (u. a.): Smartphones, Mobiltelefone und Slate-Tablets5, diverse Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Waschtrockner6 und Kühlschränke7, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte8, bestimmte Klimaanlagen und Ventilatoren sowie bestimmte Elektromotoren.

Überblick über besonders wichtige Vorschriften

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit den durch die EU-Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakten:

  • Pflicht zur Einhaltung von Leistungsanforderungen, die auf den in Anhang I genannten Produktparametern beruhen, und in den delegierten Rechtsakten festgelegt werden (etwa durch Mindest- oder Höchstwerte) (Art. 6)
    • Die Ökodesign-Anforderungen werden so gestaltet sein, dass sie relevante Produktaspekte wie die Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwertbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, Energie- und Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit etc. verbessern (Art. 5 Abs. 1).
    • Die Ökodesign-Anforderungen sollen erforderlichenfalls die Langlebigkeit von Produkten sicherstellen, indem sie eine vorzeitige Obsoleszenz verhindern, die auf Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, die Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger haltbar sind als andere Bauteile, die Erschwerung des Ausbaus wichtiger Bauteile, das Fehlen von Reparaturinformationen, die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder darauf zurückzuführen ist, dass die Software nach einer Aktualisierung des Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder dass keine Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden (Art. 5 Abs. 2).
  • Umfassende Informationspflichten nach Art. 7 (u.a. möglich zur Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucksauf); ggfs. durch Anbringung eines harmonisierten Etiketts (Art. 16)
  • Pflicht zur Ausstellung eines digitalen Produktpasses (Art. 9), der – abhängig von der Konkretisierung durch die delegierten Rechtsakte – u.a. eine eindeutige Produktkennung, die GTIN, Gebrauchsanleitungen, EU-Konformitätserklärungen, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen umfasst (vgl. Anhang III)
  • Pflicht für Hersteller zur Angabe ihres Namens, ihres eingetragenen Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Handelsmarke, ihrer Postanschrift und der elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können (Art. 27 Abs. 6)
  • Pflicht des Herstellers zur Bereitstellung einer digitalen Gebrauchsanleitung (Art. 27 Abs. 7)
  • Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsverfahrens und zur Anbringung eines CE-Kennzeichens (Art. 39 bis 47)
  • Informationspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden (Art. 27, 29 oder 30)
  • Pflicht von Akteuren der Lieferketten, den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und entgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die von ihnen gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und/oder den Herstellern in Ermangelung der vorgenannten Informationen zu gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren (Art. 38)

Pflichten in Bezug auf Verbraucherprodukte

  • Pflicht zur Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte (etwa zu Anzahl und Gewicht, zu Gründen für die Entsorgung und zum Anteil der Produkte, die folgenden Tätigkeiten zugeführt werden: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, Recycling, und sonstige Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG)
  • Verbot der Zerstörung der in Anhang VII aufgelisteten Verbraucherprodukten (Art. 25), der sich derzeit noch auf Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe beschränkt.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung von Ökodesign-Anforderungen

Unternehmen, die die Ökodesign-Anforderungen nicht erfüllen, drohen potenziell Konsequenzen aus zwei verschiedenen Richtungen. Zum einen sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 74 Abs. 3 der Ökodesign-Verordnung (mindestens) Geldbußen sowie den vorübergehenden Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge verhängen können. Zum anderen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nach Art. 76 der Ökodesign-Verordnung bei Nichteinhaltung der Ökodesign-Verordnung einen Schadensersatzanspruch gegen Unternehmen haben. Diese Schadensersatzpflicht trifft in erster Linie den Hersteller, subsidiär den Importeur oder Bevollmächtigten und schließlich den Fulfilment-Dienstleister. Die Schadensersatzansprüche können auch im Wege der Verbandsklage durch Verbraucherverbände stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen geltend gemacht werden, etwa durch die neu geschaffene Abhilfeklage (siehe hierzu unseren Client Alert vom 19. März 2024).

Zeitplan für die Anwendbarkeit und Ausblick

Die neue Ökodesign-Verordnung enthält zahlreiche Übergangsbestimmungen, nach denen die bisherige Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG weiterhin Anwendung findet (siehe Art. 79 der neuen Verordnung). Die ersten delegierten Rechtsakte nach der neuen Verordnung werden frühestens am 19. Juli 2025 in Kraft treten (siehe Art. 4 Abs. 7  der Verordnung). Nach der Verabschiedung haben die Wirtschaftsakteure grundsätzlich 18 Monate Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung).

Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die neuen Ökodesign-Anforderungen und unterstützen Sie bei der Anpassung Ihrer unternehmensinternen Prozesse. Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Team auf!


1 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG.

2 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte.

3 Vgl. Erwägungsgrund 49 der Ökodesign-Verordnung.

4 Vgl. Erwägungsgrund 13 der Ökodesign-Verordnung.

5 Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets.

6 Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner.

7 Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte.

8 Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte.

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