VideoIdent für Alle – Entwurf einer Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung

Geschrieben von

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Johannes Wirtz, LL.M. (London)

Partner
Deutschland

Als Partner in unserer Finance & Financial Regulation Gruppe in Frankfurt berate ich unsere nationalen und internationalen Mandanten in Fragen der Bankenregulierung und des Finanzrechts

jonathan stoldt Module
Jonathan Stoldt

Associate
Deutschland

Als Associate in unserer deutschen Praxisgruppe Finance & Financial Regulation in Frankfurt berate ich nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen der Finanzierung sowie Finanzmarkt- und Versicherungsregulierung.

Verpflichtete unter dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen vor der Begründung von Geschäftsbeziehungen oder der Durchführung von Transaktionen ihren Vertragspartner identifizieren. Durch die zunehmende Digitalisierung wächst seit Jahren das Bedürfnis nach kostengünstigen und effizienten Verfahren zur Fernidentifizierung von Vertragspartnern. Bereits heute spielt das Videoidentifizierungsverfahren (VideoIdent) insbesondere im Finanzsektor eine bedeutende Rolle. Darunter versteht man die persönliche Identifizierung mittels Videotelefonie. Obwohl eine große Nachfrage nach Verfahren zur Fernidentifizierung besteht, existiert eine gesetzliche Regelung bisher nicht. Die BaFin hat mit ihrem Rundschreiben zu Videoidentifizierungsverfahren (Rundschreiben 3/2017 (GW)) bereits 2017 Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren für GwG-Verpflichte unter BaFin-Aufsicht (Markteilnehmer des Finanzsektors wie Banken und Versicherungen) festgelegt (siehe hierzu bereits: Videoidentifikation und Liveness-Checks im Finanzsektor sowie: Remote identification – Possible procedures under the German Anti-Money Laundering Act). Mit der Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung – GwVideoIdentV (Referentenentwurf)) hat das Bundesfinanzministerium nun einen Entwurf vorgelegt, mit dem das Videoidentifizierungsverfahren verbindlich für alle GwG-Verpflichteten geregelt und damit eine rechtssichere Nutzung ermöglicht werden soll.

Gelwäscherechtliche Identifizierung des Vertragspartners

GwG-Verpflichtete müssen zum Zwecke der Identifizierung Angaben über den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten erheben und überprüfen. GwG-Verpflichte sind neben Banken, Finanzdienstleister und E-Geld-Institute und Versicherungsunternehmen aus dem Finanzsektor auch Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aus dem Nichtfinanzsektor. Die Identifizierung kann dabei durch eine Prüfung der vor Ort vorgelegten Dokumente erfolgen oder durch ein gleichwertiges Verfahren. Als gleichwertigem Verfahren kommt hier der Videoidentifizierung eine besondere Bedeutung kommt zu. Durch das Fehlen verbindlicher Vorgaben für den Nichtfinanzsektor besteht für diesen derzeit noch Unsicherheit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Videoidentifizierung als geeignetes Verfahren zur geldwäscherechtlichen Identifizierung zulässig ist. Mit der Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung soll dieser Umstand beseitigt werden.

Entwurf der Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung

Bereits seit der Neufassung des GwG im Jahr 2017 besteht eine Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium, Verfahren zur geldwäscherechtlichen Identifizierung zu bestimmen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Im Wesentlichen beruht der Verordnungsentwurf auf dem BaFin-Rundschreiben zu Videoidentifizierungsverfahren (Rundschreiben 3/2017 (GW)). Dabei wird daran festgehalten, dass die Identifizierung nur von entsprechend geschulten Mitarbeitern durchgeführt werden kann. Weiterhin werden vergleichbar zum Rundschreiben technische und organisatorische Anforderungen an das Identifizierungsverfahren aufgestellt und der Verfahrensablauf geregelt. Insbesondere sieht auch der Verordnungsentwurf vor, dass das Verfahren in Echtzeit und ohne Unterbrechung durchgeführt werden muss. Eine Überprüfung mittels Videoaufzeichnung scheidet daher auch nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf aus.

Möglichkeit des Einsatzes automatisierter Systeme

Das Videoidentifizierungsverfahren wird als Brückentechnologie hin zu gänzlich automatisierten elektronischen Identifizierungsverfahren angesehen. Angesichts des technischen Fortschritts wächst der Bedarf von automatisierten Verfahren. Dadurch sollen Kosten gesenkt und nicht-ortsansässige Kunden, insbesondere solche im Ausland, besser erreicht werden können. Der Verordnungsentwurf sieht hierzu die Möglichkeit des Einsatzes teil- und vollautomatisierter Verfahren vor. Bei einem teilautomatisierten Verfahren darf allein die Anfertigung von Bildaufnahmen des Ausweises, die Überprüfung des Ausweisdokumentes sowie der zu identifizierende Person automatisiert erfolgen. Die Aufzeichnung und das Ergebnis der Überprüfung müssen vor Abschluss der Überprüfung von einem Mitarbeiter auf die Einhaltung der Vorgaben inhaltlich vollständig geprüft werden. Bei einer vollautomatisierten Überprüfung findet eine menschliche Kontrolle der Verfahrensschritte nicht mehr statt. Aufgrund der weitergehenden Automatisierung und der fehlenden Kontrolle der kritischen Schritte ist eine Erprobung unter Aufsicht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) von solchen Verfahren vorgesehen. Zudem soll aufgrund der fehlenden Langzeiterfahrung eine vollautomatisierte Überprüfung nur in den Fällen stattfinden dürfen, in denen keine Hinweise auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Anbieten elektronischer Identitätsnachweise

In der Praxis hat sich bisher das Videoidentifizierungsverfahren als vorherrschendes Verfahren zur nicht-ortsgebundenen Identifizierung etabliert. Nach dem Verordnungsentwurf soll jedoch das Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Verfahren nur verwendet werden dürfen, wenn der GwG-Verpflichtete für den Identifizierungsvorgang in gleichwertiger Art und Weise auch alternativ ein Verfahren zur Überprüfung eines elektronischen Identitätsnachweises anbietet (Online-Ausweis, sog. eID). Bei diesen Verfahren werden nur die Daten übermittelt, die für die Identifizierung der sich ausweisenden Person erforderlich sind, sodass sie im Vergleich zum Videoidentifizierungsverfahren datenschutzfreundlicher sind. Der Vertragspartner soll dabei die freie Wahl haben, für welches Verfahren er sich entscheidet. In der Praxis verzichten derzeit insbesondere Neobroker und Neobanken regelmäßig auf die eID-Alternative.

Unser Fazit

In den Entwurf der Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung sind weite Teile des BaFin-Rundschreibens zu Videoidentifizierungsverfahren (Rundschreiben 3/2017 (GW)) eingeflossen, wodurch die Anforderungen bereits weitestgehend vertraut sind. Mit der Ausweitung auf den Nichtfinanzsektor sollen künftig für alle GwG-Verpflichteten klare und verbindliche Anforderungen über die Nutzungsmöglichkeit von Videoidentifizierungsverfahren bestehen. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Nutzung bzw. Erprobung teil- und vollautomatisierter Verfahren eröffnet. Die geplanten Regelungen sind daher im Grundsatz zu begrüßen, insbesondere die Beseitigung der Unsicherheiten für den Nichtfinanzsektor bei dem Einsatz von VideoIdent. Auf die vertrauten Regeln des BaFin-Rundschreibens aufzusetzen, erleichtert dabei die Marktgängigkeit der relevanten Verfahren.

Kritischer ist allerdings die vorgesehene zusätzliche Pflicht zum alternativen Vorhalten der Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises (eID-Alternative) zu sehen. Das GwG selbst fordert nur die Gleichwertig der Fernidentifizierung mit der herkömmlichen Vorortprüfung. Zwar mag die Vorgabe für eine eID-Alternative dem Online-Ausweis aus seinem Schattendasein verhelfen und den Marktteilnehmer eine weniger aufwändige und kostengünstigere Alternative aufzeigen, allerdings zu Lasten einer Entscheidungsfreiheit der GwG-Verpflichteten die für sie passenden Identifizierungsprozesse in ihre Systeme einzubinden.

Mit freundlicher Unterstützung von Apostolos Mitsios (wissenschaftlicher Mitarbeiter

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