In ihrer Konsultation vom September 2024 (siehe hier) hat die BaFin von ihrer Kompetenz gemäß § 36 KMAG Gebrauch gemacht und einen Verordnungsentwurf zur Konkretisierung der Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen veröffentlicht. Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) sind Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, verpflichtet, die zuständige Behörde nachträglich zu informieren, wenn sie die Offenlegung von Insiderinformationen aufschieben. Diese Regelungen traten am 30. Dezember 2024 in Kraft und werden in Deutschland durch das FinmadiG umgesetzt.
Das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) sieht die Einführung des neuen Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) vor, welches kurz vor Jahresende durch den Bundestag verabschiedet wurde (siehe hier). Das Hauptziel des KMAG besteht in der Sicherstellung der Transparenz und Integrität der Kryptomärkte. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Insiderinformationen an die BaFin gilt für Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen. Diese Verpflichtung ist ein wichtiges Instrument zur effektiven Aufsicht und zur Verhinderung von Marktmissbrauch.
Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang bereits die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 erlassen. Diese legt technische Standards für die Offenlegung und den Aufschub von Insiderinformationen fest. Die BaFin als zuständige Behörde in Deutschland legt fest, welche elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Informationen zu nutzen sind.
Die Kryptomärltemitteilungs-Verordnung (KMMV) legt fest, wie und wann Insiderinformationen zu veröffentlichen sind und welche technischen Mittel für die Übermittlung dieser Informationen zu nutzen sind. Des Weiteren beinhaltet sie Regelungen zur Aufschubmitteilung, sofern die Offenlegung von Insiderinformationen aus bestimmten Gründen verzögert wird.
Die Mitteilungen sind in elektronischer Form über den auf der Webseite der BaFin bekanntgemachten Weg zu übermitteln. Diesbezüglich ist auch ihr Melde- und Veröffentlichungssystem von Relevanz.
Gemäß Artikel 87 der MiCAR und den Bestimmungen der KMMV der BaFin sind Insiderinformationen präzise Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, den Kurs von Kryptowerten oder damit verbundenen Kryptowerten erheblich beeinflussen könnten. Diese Informationen betreffen direkt oder indirekt Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen (Antragsteller). Diese lassen sich in drei Kategorien einteilen:
Wie bei dem bisher für gehandelte Finanzinstrumente bekannten Tatbestand der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Market Abuse Regulation – MAR) für Insiderinformationen muss die Information als präzise gelten. Dies ist der Fall, wenn sie sich auf eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis beziehen, das bereits eingetreten ist oder von dem man vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird. Diese Informationen müssen so konkret sein, dass eine Schlussfolgerung über die mögliche Auswirkung auf die Kurse der Kryptowerte möglich ist. Auch Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten Vorgang können als präzise Informationen betrachtet werden, sofern sie die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen.
Gemäß Artikel 88 Absatz 2 MiCAR können Emittenten, Anbieter und Antragsteller die Offenlegung von Insiderinformationen aufschieben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Im Falle einer aufgeschobenen Offenlegung von Insiderinformationen sind die betroffenen Parteien dazu verpflichtet, die BaFin unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub zu informieren. In diesem Zusammenhang ist eine schriftliche Erläuterung erforderlich, inwieweit die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt waren. Alternativ kann durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, dass diese Erläuterung nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt werden muss.
Die KMMV konkretisiert die Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung gemäß Artikel 88 Absatz 3 MiCAR. Die Aufschubmitteilung muss folgende Angaben enthalten:
Die detaillierten Anforderungen und Verfahren gewährleisten eine transparente und nachvollziehbare Offenlegung von Insiderinformationen und stärken somit das Vertrauen in die Integrität der Kryptomärkte.
Das KMAG regelt zugleich auch die Sanktionen bei Verstößen. Nach § 47 Abs. 3 Nr. 9 lit. c KMAG handelt ordnungswidrig, wer entgegen Art. 88 Abs. 3 MiCAR eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. Die Nummern 110 bis 112 desselben Paragrafen legen eine Ordnungswidrigkeit für einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 MiCAR fest. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld geahndet werden. Zusätzlich kann die BaFin einem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.
Die KMMV der BaFin stellt einen bedeutenden Schritt zur Erhöhung der Transparenz und Integrität der Kryptomärkte dar. Durch die klaren Vorgaben zur Offenlegung von Insiderinformationen und die strengen Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen der BaFin wird das Vertrauen der Anleger gestärkt und Marktmanipulationen effektiv entgegengewirkt. Unternehmen sind gefordert, ihre Compliance-Prozesse anzupassen und sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen gerecht werden. Insgesamt trägt die KMMV dazu bei, faire und effiziente Marktbedingungen zu schaffen, von denen alle Marktteilnehmer profitieren.
Mit freundlicher Unterstützung von Alexander Grünewald, studentischer Mitarbeiter, Frankfurt.