Keine dauerhafte Teilzeit während einer Brückenteilzeit

Geschrieben von

ralph panzer module
Dr. Ralph Panzer

Partner
Deutschland

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in unserem Münchner Büro berate ich gemeinsam mit meinem Team nationale und internationale Mandanten auf dem gesamten Gebiet des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, häufig grenzüberschreitend.

Seit 2019 können Arbeitnehmer Brückenteilzeit beantragen. Sie können so ihre Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum verringern. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhöht sich die Arbeitszeit wieder auf den vorherigen Stand. Während der laufenden Brückenteilzeit können Arbeitnehmer allerdings keinen Antrag auf unbefristete Teilzeit für die Zeit nach der Brückenteilzeit stellen.

LAG Hessen, Urt. v. 02.12.2024, Az. 16 GLa 821/24

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten in Vollzeit tätig. Auf ihren Antrag hin vereinbarte sie mit dem Unternehmen eine auf zwei Jahre befristete Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden von September 2022 bis August 2024 (sog. Brückenteilzeit). Noch während der bestehenden Brückenteilzeit stellte sie im März 2024 einen Antrag auf unbefristete Teilzeit von 30 Stunden, die mit dem Ende der Brückenteilzeit im September 2024 beginnen sollte. Nachdem der Arbeitgeber dem nicht zustimmte, machte die Arbeitnehmerin ihr Begehren im Wege eines regulären Hauptverfahrens sowie eines Eilverfahrens gerichtlich geltend. Dies jedoch ohne Erfolg.

Entscheidung 

Das Gericht wies die der Klägerin schlussendlich ab. Es begründete dies mit einer Gesamtbetrachtung von § 9a Abs. 4 und 5 TzBfG. Ausdrücklich könne nach Abs. 4 ein Arbeitnehmer während einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit „keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen“. Das LAG hielt den Wortlaut zwar nicht für eindeutig. Es stellte jedoch klar, dass damit während einer laufenden Brückenteilzeit nicht nur eine Anpassung der vereinbarten Brückenteilzeit – wie etwa eine nochmalige Herabsetzung der Arbeitszeit – ausgeschlossen sein soll, sondern auch eine Verlängerung der Brückenteilzeit über die genehmigte Dauer hinaus unzulässig ist. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Zusammenhang mit Abs. 5, wonach eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich ist. 

Nach einer Brückenteilzeit ist zunächst die Rückkehr zur vorher vereinbarten Arbeitszeit vorgesehen, bevor über eine mögliche Verlängerung der Brückenteilzeit oder über eine unbefristete Teilzeit entschieden werden kann.

Praxishinweis

Das Urteil sorgt für mehr Klarheit und Planungssicherheit bei der Handhabung der Brückenteilzeit. Es ermöglicht Arbeitgebern eine verlässlichere Arbeitszeitgestaltung bei Brückenteilzeit.

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