Nicht zutreffend.
In Kraft.
Siehe lokale Rechtsvorschriften. Die Richtlinie umfasst:
i) öffentliches Auftragswesen;
ii) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
iii) Produktsicherheit und -konformität;
iv) Verkehrssicherheit;
v) Umweltschutz;
vi) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
vii) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
viii) öffentliche Gesundheit;
ix) Verbraucherschutz;
x) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
xi) Schutz der finanziellen Interessen der Union (Artikel 325 AEUV),
xii) das Funktionieren des Binnenmarkts (Artikel 26 AEUV), einschließlich des Wettbewerbsschutzes innerhalb der Union, staatliche Beihilfen und Körperschaftssteuer.
Siehe lokale Rechtsvorschriften. Die Richtlinie umfasst:
i) Arbeitnehmer (Artikel 45 Absatz 1 AEUV)
ii) Selbstständige (Artikel 49 AEUV);
iii) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
iv) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
v) Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Bestätigungen – 7 Tage.
Antworten – 3 Monate nach Bestätigung des Eingangs.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Siehe lokale Rechtsvorschriften.
Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von Meldungen und für möglicherweise durchzuführende Untersuchungen Ressourcen teilen. Meldekanäle müssen derart gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird.