Richtlinie

Wie weit ist der Gesetzgeber mit der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie gekommen? Wenn die Richtlinie bis jetzt noch nicht umgesetzt wurde, wann wird die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften erwartet oder für wann wird dies geplant?

Nicht zutreffend. 

Stand

In Kraft.

Erfasste Berichtsthemen (zusätzlich zu den von der Richtlinie erfassten Themen)

Siehe lokale Rechtsvorschriften. Die Richtlinie umfasst:
i) öffentliches Auftragswesen;
ii) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
iii) Produktsicherheit und -konformität;
iv) Verkehrssicherheit;
v) Umweltschutz;
vi) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;
vii) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;
viii) öffentliche Gesundheit;
ix) Verbraucherschutz;
x) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
xi) Schutz der finanziellen Interessen der Union (Artikel 325 AEUV),
xii) das Funktionieren des Binnenmarkts (Artikel 26 AEUV), einschließlich des Wettbewerbsschutzes innerhalb der Union, staatliche Beihilfen und Körperschaftssteuer.

Personengruppe, die (zusätzlich zu den in der Richtlinie benannten Personen) Informationen melden können

Siehe lokale Rechtsvorschriften. Die Richtlinie umfasst:
i) Arbeitnehmer (Artikel 45 Absatz 1 AEUV)
ii) Selbstständige (Artikel 49 AEUV);
iii) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
iv) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.
v) Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Gibt es möglicherweise Bestimmungen in Bezug auf welche Personen einer Meldung nachgehen dürfen?

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Werden juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit?

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Findet die Richtlinie/das Durchführungsgesetz Anwendung, wenn eine von den Verpflichtungen befreite Organisation ein Verhalten zur Meldung mutmaßlicher Missstände implementiert?

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Gelten besondere Fristen (z.B. für Bestätigungen und Antworten) (ja/nein)?

Bestätigungen – 7 Tage.
Antworten – 3 Monate nach Bestätigung des Eingangs.

Können Meldungen anonym erfolgen?

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Sind juristische Personen des privaten Sektors verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen und Folgemaßnahmen zu ergreifen?

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Abhilfemöglichkeiten für den Schutz vor Repressalien

Siehe lokale Rechtsvorschriften. 

Sind Gruppenweite Meldewege erlaubt?

Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von Meldungen und für möglicherweise durchzuführende Untersuchungen Ressourcen teilen. Meldekanäle müssen derart gestaltet, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und nicht befugten Mitarbeitern der zuständigen Behörde der Zugriff darauf verwehrt wird.