Der Umsetzungsprozess in Finnland hat sich bereits mehrfach verzögert. Aktuell wird erwartet, dass das finnische Parlament Ende September 2022 mit dem Gesetzgebungsverfahren für den Gesetzesentwurf beginnt. Die neuen Rechtsvorschriften könnten grob geschätzt Ende 2022 in Kraft treten.
Umsetzung des Gesetzes in Bearbeitung.
Analog zu den Themen in der Richtlinie. Allerdings wird der Umfang mancher dieser Themen erweitert, um die Verletzung der nationalen Gesetze in Bezug auf jedes der Themen mitaufzunehmen.
Analog zu den Kategorien in der Richtlinie.
Das Unternehmen muss eine unabhängige dritte Partei benennen, bei der es sich um einen externen Dienstleister handeln kann.
Ja. Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind befreit von der Verpflichtung, interne Meldekanäle einzurichten. Allerdings muss ein interner Meldekanal immer eingerichtet werden, wenn das Unternehmen im Geltungsbereich des Geldwäschegesetzes (444/2017) tätig ist.
Ja.
Wie in der Richtlinie vorgesehen.
Liegt im Ermessen des Unternehmens.
Nein.
Entschädigung (bis zu einem Jahrsgehalt). Alternativ - erneute Beschäftigung (falls der Arbeitnehmer gekündigt wurde).
Ja. In einem Entwurf eines Regierungsvorschlags wurden keine Einschränkungen hinsichtlich der gruppenweiten Meldekanäle erwähnt. Die gruppenweite Berichterstattung könnte in Konzernunternehmen und auch in gruppenähnlichen Unternehmensvereinigungen (z. B. Kettenunternehmen) verwendet werden, doch könnte dies noch geändert werden.