Das französische Gesetz (act n° 2022-401) wurde am 21. März 2022 verabschiedet und tritt am 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen in Bezug auf: (i) Fristen für Bestätigungen und Antworten; (ii) Modalitäten für die Umsetzung gruppenweiter Meldekanäle; und (iii) Bedingungen für die Unabhängigkeit des internen Hinweisgeberkanals stehen noch aus und könnten bis Ende September 2022 vorliegen.
Rechtsvorschriften verabschiedet.
i) Verbrechen oder Straftaten;
ii) Verstöße oder der Versuch, einen Verstoß zu verbergen gegen:
* eine von Frankreich ordnungsgemäß ratifizierte oder genehmigte internationale Verpflichtung;
* einen einseitigen Akt einer internationalen Organisation, der auf der Grundlage einer solchen Verpflichtung erfolgt;
* das Gesetz oder die Vorschriften;
* eine ernsthafte Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses; und;
* Verstöße gegen das europäische Recht.
Bei den gemeldeten Tatsachen kann es sich um "Informationen" über ein Verbrechen, eine Straftat oder Gesetzesverstöße handeln, aber auch um "Versuche, diese Verstöße zu verbergen".
Der Verstoß gegen die Vorschrift muss nicht mehr "schwerwiegend und offensichtlich" sein.
Ein Hinweisgeber wird jetzt wie folgt definiert:
"die natürliche Person, die ohne unmittelbare finanzielle Gegenleistung und in gutem Glauben Informationen über ein Verbrechen, eine Straftat, eine Bedrohung oder Gefährdung des öffentlichen Interesses, einen Verstoß oder den Versuch, einen Verstoß gegen internationales Recht oder das Recht der Europäischen Union, das Gesetz oder die Verordnungen zu verbergen, meldet oder offenlegt".
Gewisse Schutzmöglichkeiten, die Hinweisgebern angeboten werden erstrecken sich auf:
i) Ehemalige Mitarbeiter (wenn die Informationen in der Meldung während des ehemaligen Arbeitsverhältnisses erlangt wurden).
ii) Mitarbeiter und Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Auftragnehmers, Unterauftragnehmers und Lieferanten.
Eine Verordnung (ein Entwurf liegt noch nicht vor) wird die Bedingungen für die Unabhängigkeit des internen Hinweisgeberkanals festlegen.
Ja.
Nein.
Ja (aktuell noch nicht vorliegend).
Die CNIL (französische Agentur für Datenschutz) empfehlt, dass Unternehmen Personen nicht dazu veranlassen sollten, anonyme Berichte abzugeben (definiert als ein Bericht, dessen Autor weder identifiziert noch identifizierbar ist) aber erklärt, dass anonyme Berichte zugelassen werden, wenn:
i) Die Ernsthaftigkeit der benannten Tatsachen sollte festgestellt sein und die Tatsachenbestände sollten ausreichend im Detail erläutert werden; und
ii) die Bearbeitung dieser Meldung sollte mit besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen, wie z. B. einer vorherigen Prüfung der Angemessenheit ihrer Weiterleitung im Rahmen des Systems für die Meldung von Missständen durch den ersten Adressaten.
Nein.
Viele Repressalien (z.B. Kündigung, Ausschluss vom Bonussystem usw.) können durch Arbeitsgerichte aufgehoben werden. Insbesondere könnte ein Arbeitnehmer die dringende Anordnung einer Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht anstreben.
Abhilfemaßnahmen gegen Repressalien erstrecken sich auf Nichterwerbstätigen (z.B. durch das Verbot der Aufstellung schwarzer Listen auf Branchen- oder Industrieebene).
Hinweisgeber profitieren ausdrücklich vom Schutz gegen Mobbing und sexuelle Belästigung.
Das Durchführungsgesetz sieht außerdem strafrechtliche Sanktionen für denjenigen vor, der Repressalien gegen einen Hinweisgeber ergreift, einschließlich einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 45.000 Euros.
Ja. Eine Verordnung in Bezug auf die Modalitäten für die Umsetzung von Meldekanälen auf der Gruppenebene steht noch aus.