Am 27. Juli 2022 hat die deutsche Regierung einen neuen Gesetzesentwurf verabschiedet. Die derzeitige Zeitplanung sieht vor, dass dieser Entwurf im Herbst umgesetzt wird und ab Dezember 2022 oder Januar 2023 in Kraft tritt.
Im Januar leitete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der verzögerten Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie in deutsches Recht ein. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist im Dezember 2021 ist die Richtlinie nun für Unternehmen in Deutschland verbindlich.
Umsetzung des Gesetzes in Bearbeitung. Das eigentliche Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet worden.
Der aktuelle Entwurf setzt in erster Linie die europäische Richtlinie um. Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu erweitern, so dass nicht nur die Meldung von Verstößen gegen europäisches Recht, sondern auch die Meldung von Verstößen gegen nationales Recht geschützt wird.
Aktueller Entwurf: wie in der Richtlinie vorgesehen.
Aktueller Entwurf: eine ernannte interne oder externe Person, die über die erforderliche Kompetenz und Unabhängigkeit verfügt.
Nach dem derzeitigen Entwurf liegt der allgemeine Schwellenwert bei mindestens 50. Die folgenden Unternehmen werden jedoch unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten erfasst:
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne des § 2 Abs. 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
3.börsenbetreibende Unternehmen im Sinne des Börsengesetzes,
4. die Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes,
5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und über die Wiederverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und
7. Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der die nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätig sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Nein.
Aktueller Entwurf: wie in der Richtlinie vorgesehen.
Ja.
Ja, wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung von nicht-anonymen Meldungen nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Meldekanäle für anonyme Meldungen einzurichten.
Aktueller Entwurf: Verwaltungssanktionen und Schadensersatz
Aktueller Entwurf: Ja