Der spanische Ministerrat hat am 7. März 2022 den Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern gebilligt. Der Entwurf befindet sich noch im Stadium des Vorentwurfs, aber es wird erwartet, dass er bald umgesetzt wird (ein konkretes Datum wurde noch nicht festgelegt).
Umsetzung des Gesetzes in Bearbeitung.
Zusätzlich zu den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen hat Spanien folgende Bereiche aufgenommen:
i) Verstöße gegen die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
ii) Verstöße, die das Allgemeininteresse unmittelbar beeinträchtigen oder untergraben, wenn keine spezifische Regelung gilt. Das allgemeine Interesse gilt als beeinträchtigt, wenn ein wirtschaftlicher Schaden für die Staatskasse entsteht.
"Hinweisgeber" sind die gleichen wie in der Richtlinie. Es ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen, die Hinweisgebern angeboten werden, auf folgende Personen ausgedehnt werden (zusätzlich zu den in der Richtlinie genannten Personen):
i) Die gesetzlichen Vertreter von Arbeitnehmern bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Beratung und Unterstützung des Hinweisgebers.
ii) die juristischen Personen, an denen der Hinweisgeber eine wesentliche Beteiligung hält.
Die Verwaltung der internen Informationssysteme kann intern oder durch einen Dritten erfolgen.
Ja. Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der in Teil I.B und II des Anhangs der Richtlinie genannten Rechtsakte der Europäischen Union über Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte, die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz fallen, gelten jedoch unabhängig von der Zahl der Beschäftigten die jeweiligen Vorschriften. In diesen Fällen gilt das Gesetz über die Meldung von Missständen, soweit es nicht durch ihre besonderen Vorschriften geregelt ist.
Ja.
Der Gesetzesentwurf sieht lediglich vor, dass das Ermittlungsverfahren eine Höchstdauer von 3 Monaten haben wird, die in Ausnahmefällen auf 6 Monate verlängert werden kann (wie in der Richtlinie).
Ja.
Nein.
Während des Ermittlungsverfahrens und bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sind Verhaltensweisen, die als Vergeltungsmaßnahmen eingestuft werden können, ausdrücklich verboten und werden für null und nichtig erklärt.
Ja, Unternehmen im Privatsektor mit 50 bis 249 Beschäftigten können, wenn sie dies beschließen, das interne Informationssystem und die für die Verwaltung und Bearbeitung von Mitteilungen vorgesehenen Ressourcen gemeinsam nutzen.