Erneuerbare Energien - neueste Entwicklungen in Frankreich

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sibylle weiler module
Sibylle Weiler

Partner
Frankreich

Als erfahrene Spezialistin für erneuerbare Energien und Projektfinanzierungen berate ich Unternehmen, Investoren und Finanzinstitute bei der erfolgreichen Realisierung ihrer Projekte.

Konjunkturprogramme: Unterstützung für erneuerbare Energien

Europäische und nationale Investitionsprogramme fördern die Entwicklung sauberer Energien.  Die Reduzierung der Treibhausemissionen soll nach dem Wunsch der Europäischen Kommission um 55% - statt heute 40% - im Vergleich zu 1990 abgesenkt werden.

  • Verbesserung der Energieeffizienz: Zu diesem Zweck hat die Europäische Union am 8. Juli zwei Strategien vorgestellt: die erste zur Integration des Energiesystems. So wurden 38 Maßnahmen verabschiedet, um ein zirkuläreres und effizienteres Energiesystem, die Elektrifizierung aus erneuerbaren Energiequellen und umweltfreundlichere Brennstoffe (dekarbonisierter Wasserstoff, nachhaltige Biokraftstoffe und Biogas) zu fördern. Der vom französischen Premierminister am 3. September vorgestellte nationale Plan France Relance (Frankreich Wiederaufschwung) sieht massive Investitionen in Höhe von 100 Milliarden Euro vor - darunter 40 Milliarden Euro von der Europäischen Union -, die die Energiewende vorantreiben sollen. Insbesondere ist geplant, die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden (4 Milliarden Euro), Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (200 Millionen Euro), Sozialwohnungen (500 Millionen Euro) und Privatwohnungen (2 Milliarden Euro) zu stärken und zu beschleunigen.
  • Entwicklung von grünem Wasserstoff: Die zweite Strategie der Europäischen Union besteht darin, die Entwicklung von dekarbonisiertem Wasserstoff zu unterstützen:
    • Von 2020 bis 2024 wird das Ziel sein, die bestehende Wasserstoffproduktion zu dekarbonisieren und für breitere Anwendungen zu fördern. Diese Phase basiert auf einer installierten Kapazität von mindestens 6 GW an Elektrolyseuren bis 2024.
    • Von 2024 bis 2030 « wird Wasserstoff ein integraler Bestandteil unseres integrierten Energiesystems sein müssen, mit mindestens 40 GW Elektrolysekapazität für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff und bis zu 10 Millionen Tonnen erneuerbarer Wasserstoffproduktion in der EU ».
    • Schließlich ist Brüssel der Ansicht, dass von 2030 bis 2050 « erneuerbare Wasserstofftechnologien zur Reife gelangen und in grossem Massstab in allen schwer zu dekarbonisierenden Sektoren eingesetzt werden sollten».

Auf nationaler Ebene werden 7 Milliarden Euro für die Entwicklung von dekarbonisiertem Wasserstoff bereitgestellt (einschließlich 2 Milliarden Euro im Plan France Relance).

Mit dem Ziel, "ein hochmodernes industrielles Ökosystem zu schaffen und zu strukturieren, das international wettbewerbsfähig ist", wurden drei Prioritäten festgelegt: Entkarbonisierung der Industrie, Entwicklung des Schwertransports mit grünem Wasserstoff und Unterstützung der französischen Forschung und Innovation.

Um dies zu erreichen, werden verschiedene Fördermechanismen eingerichtet, darunter die Möglichkeit für Hersteller von dekarbonisiertem Wasserstoff, Herkunftsnachweise auszustellen oder eine zusätzliche Vergütung (über Ausschreibungen) zu erhalten.

Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene wird es darum gehen, die Produktion von "erneuerbarem" Wasserstoff zu fördern. Da Wasserstoff nur ein Energieträger und nicht direkt eine natürliche Energiequelle ist, muss er, um das Ziel der Neutralität zu erreichen, selbst mit Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden. Die Entwicklung von grünem Wasserstoff wird daher neben der Schaffung von Produktionsanlagen und speziellen Speicher- und Verteilungseinheiten auch die weitere intensive Entwicklung von Windenergie- und Photovoltaik-Projekten implizieren, die in der Lage sind, Wasserstoffanlagen mit Strom aus erneuerbaren Quellen zu versorgen. Auch der rechtliche Rahmen für Wasserstoffproduktionsanlagen (insbesondere Umweltgenehmigungen) sowie Speicher- und Verteilungseinrichtungen muss spezifiziert werden.

In Frankreich wurden bereits Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff, in dem z. B. von Windkraftanlagen und Wasserkraft produzierte Elektrizität direkt mit Elektrolyseanlagen gekoppelt sind, in Betrieb genommen.

Veröffentlichte Texte

  • Verordnung Nr. 2020-891 vom 22. Juli 2020: Verfahrensreform bei Netzanschlussstreitigkeiten

    Klagen in Bezug auf Netzzugang und Netzanschlusskosten werden in Frankreich zentral vor dem Ausschuss für Streitbeilegung und Sanktionen (CORDIS) der Energieregulierungsbehörde (CRE) ausgetragen.

    Die Verfahrensreform kodifiziert die bisherige Praxis in Hinblick auf Veröffentlichung der Entscheidungen auf der Webseite und das kontradiktorische Untersuchungsverfahren.

    Gleichzeitig wurden die Rechte der betroffenen Betreiber im Falle eines Sanktionsverfahrens gestärkt. So wurde das Anhörungsverfahren unter Einbezug des Betroffenen und jeder weiteren Person, die sachdiehnliche Hinweise geben kann, klarer gefasst und die Verjährungsfristen präzisiert.

  • Die Umweltverpflichtungen des Windparkbetreibers wurden verschärft: Der Erlass vom 22. Juni 2020 zur Änderung der ab 1. Juli 2020 geltenden Vorschriften für Anlagen zur Stromerzeugung aus mechanischer Windenergie schafft neue Verpflichtungen für den Betreiber eines Windparks.
    • Eine Umweltstudie muss nun innerhalb von 12 Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlagen beginnen. Sofern die Studie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt hat, die Korrekturmaßnahmen erfordern, muss die Studie innerhalb von 12 Monaten wiederholt werden. Die Studie wird dann mindestens alle 10 Betriebsjahre erneuert.
    • Die Umweltstudie muss dem Protokoll entsprechen, das von dem für ICPE klassifizierte Anlagen zuständigen Minister genehmigt wurde. Die Studien sollen auch dazu beitragen, die Kenntnisse über die Auswirkungen von Windturbinen auf Vögel und Fledermäuse zu vertiefen So sollen in Ermangelung bestehender Daten, die Rohdaten vom Betreiber an das Nationalmuseum für Naturgeschichte (Musé National d’Histoire Naturelle) übermittelt werden.
    • Beim Rückbau des Parks gilt das Prinzip des vollständigen Rückbaus der Fundamente, es sei denn die Bodenverhältnisse stehen diesem Gebot entgegen. Darüber hinaus müssen die Kranstellflächen und Zufahrtsstraßen bis zu einer Tiefe von 40 cm ausgehoben und mit einer Bodenqualität wieder aufgefüllt werden, die der Bodenqualität der Nachbargrundstücke ähnlich ist.
    • Ab dem 1. Juli 2022 müssen 90 % der Gesamtmasse der WEA (einschließlich 35 % der Rotoren - was die Herausforderungen des Recyclings noch verstärkt) wiederverwendet oder recycelt werden. Um das Prinzip der Abfallbehandlungshierarchie zu respektieren, muss der Betreiber in der Lage sein, die Bestandteile, aus denen die WEA seines Windparks bestehen, zu kennen. Wir empfehlen, eine entsprechende Informationspflicht schon frühzeitig in die WEA Verträge aufzunehmen.
    • Die Formel zur Berechnung der Höhe der Rückbaugarantien, die anfänglich und zum Zeitpunkt der Aktualisierung nach einer Änderung zu stellen sind, wurde unter Bezugnahme auf die Leistung der Windturbinen (50.000 € für eine 2-MW-Windturbine + 10.000 € pro zusätzliches MW) neu festgelegt.
  • Um Solarinvestitionen im Rahmen der Covid -19 Krise zu unterstützen, wurde die konstante Senkung des Abnahmepreises für Solarstrom von Aufdach-Anlagen durch den Erlass vom 30. März 2020 begrenzt. Die in dem Tarifdekret vom 9. Mai 2017 vorgesehenen zwei aufeinanderfolgenden Senkungen der Prämien und Tarife für Anlagen mit einer Leistung zwischen 9 und 100 kW um jeweils 5,4 % wurden für das letzte Quartal eingefroren und für das Quartal vom 1. Juli bis 30. September 2020 um 2,7 % gesenkt.

    Darüber hinaus empfiehlt die CRE eine Überarbeitung der Berechnungsmethoden der Degressionskoeffizienten ab der zweiten Hälfte des Jahres 2020, um die Ziele des französischen Energieprogramms (programmation pluriannuelle de l’énergie) in Bezug auf kleine Solaranlagen auf dem französischen Festland und in der Nichtverbundzone (ZNI) besser erreichen zu können.

    Die CRE wird demnächst ihre Empfehlungen abgeben.

  • Kaufverpflichtung von Biomethan. Artikel L. 446-2 des französischen Energiegesetzbuches sieht vor, dass bestimmte Biogaslieferanten verpflichtet sind, mit jedem Produzenten, der dies beantragt, einen Kaufvertrag abzuschließen. Nach dem bisherigen Artikel D. 446-14 des Energiegesetzbuches wurden diese zum Ankauf verpflichteten Abnehmer auf freiwilliger Basis für 5 Jahre im Zuge eines Ausschreibungsverfahrens ernannt. Von nun an sind alle Lieferanten zur Abnahme verpflichtet, sobald sie die im Erlass Nr. 2020-787 vom 25. Juni 2020 festgelegten Kriterien erfüllen.

    Es handelt sich dabei um diejenigen Unternehmen, deren Erdgasverkäufe an Endkunden im Vorjahr mehr als 10% des nationalen Erdgasverbrauchs betrugen.

    Der Text legt auch die Fristen fest, innerhalb derer der Abnehmer zum Abschluss dieses Kaufvertrags verpflichtet ist.

    Die Liste der so verpflichteten Abnehmer wird auf der Website des Energieministeriums veröffentlicht.

Aktuelle Entscheidungen aus der Rechtssprechung:

  • Städteplanung: Die Gültigkeitsdauer einer Baugenehmigung wird im Falle einer Klage gegen die Änderungsgenehmigung ausgesetzt.
    Der französische Staatsrat (Conseil d'Etat) hat entschieden, dass eine Klage einer dritten Partei gegen eine Änderungsgenehmigung die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bis zum Erlass eines unwiderruflichen Gerichtsbeschlusses aussetzt. Konkret vertreten die Richter die Auffassung, dass sich aus Artikel R. 424-17 und R. 424-19 des Städtebaugesetzbuches (Code de l’urbanisme) ergibt, dass, wenn die Erteilung einer modifizierenden Baugenehmigung nicht den Neubeginn der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baugenehmigung bewirkt, die von einem Dritten gegen diese modifizierende Genehmigung eingereichte Klage diese Frist aussetzt bis eine unwiderrufliche Gerichtsentscheidung getroffen wird. Diese Präzisierung soll die Interessen der Projektentwickler im Falle einer Modifizierung der Baugenehmigung schützen. (CE, 19. Juni, Nr. 434671)
  • Klage einer Betreibergesellschaft eines Windparks gegen die Genehmigung für einen Nachbarwindpark: Das Verwaltungsgericht Lille hält diese Klage aufgrund mangelndem Handlungsinteresses für unzulässig, da « die klagenden Gesellschaften nicht belegen, dass die Unannehmlichkeiten oder Gefahren, vor denen sie durch Artikel L. 181-3 des französischen Umweltgesetzbuches geschützt werden sollen, (Code de l’environnement) direkt ihre Interessen berühren ». Zu diesem Urteil kam der Verwaltungsrichter aufgrund der Beurteilung, ob der zukünftige Park hinreichend direkte Auswirkungen auf die bestehenden Parks haben wird.
    Im vorliegenden Fall, machten die Kläger geltend, dass die Installation neuer Windkraftanlagen eine übermäßige optische und lärmbedingte Beeinträchtigung mit sich bringen würde. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass diese Nachteile, selbst wenn sie begründet seien, kein Risiko darstellen, das die Betriebsbedingungen der Windparks der Kläger verschlechtern könnte (TA Lille 18. Juni 2020, Nr. 1704921).
  • Die COVID-19 Pandemie kann einen Fall von Höherer Gewalt darstellen:
    Auf der Grundlage einer Klausel über Höhere Gewalt konnte der Rahmenvertrag zwischen Electricité de France (EDF) und Total Direct Energie (TDE) gemäß der per Ministerialerlass zugrundegelegten Standardvereinbarung ausgesetzt werden. Durch den infolge der Covid 19 Krise bedingten Rückgang des Energieverbrauchs war die Abnahme für TDE nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Höhere Gewalt wurde im Vertrag definiert als « ein äußeres, unwiderstehliches und unvorhersehbares Ereignis, das es unmöglich macht, die Verpflichtungen der Parteien unter angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen ». Diese Entscheidung des Richters im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (juge des référés) kann nicht auf alle Verträge ausgeweitet werden, die durch die Epidemie vorübergehend unrentabel geworden sind, da der Vertrag Höhere Gewalt weiter definiert als das Gesetz. Wir empfehlen, die Überprüfung der entsprechenden Klauseln in ihren Verträgen. (CA Paris 28. Juli 2020, Nr. 20/06689, SA EDF c/ SA Total Direct Energie)
  • Das Verwaltungsberufungsgericht von Nantes hat entschieden, dass eine Methanisierungsanlage, da sie - wie Wind- und Fotovoltaikanlagen - die Produktion von erneuerbarer Energie ermöglicht, einen gemeinnützige Anlage (« kollektivem Interesse ») darstellt. Diese Einstufung erlaubt eine Abweichung von den Bestimmungen des örtlichen Stadtplans (PLU) in Bezug auf die äußeren Aspekte der Gebäude und den Schutz von Landschaftselementen. (CAA Nantes, 2ème chambre, 17 juillet 2020, n°19NT02227)

Schlüsseldaten :

  • Wind
    Am 30. Juni 2020 verfügte Frankreich über Windparks mit einer Gesamt-Kapazität von 17 GW, von denen etwa 0,4 GW im Laufe des Jahres 2020 angeschlossen wurden, d. h. 45 % weniger als in der ersten Hälfte des Jahres 2019. Die Leistung der sich im Genehmigungsverfahren befindlichen Projekte beläuft sich auf 13 GW. Die Menge des aus Windenergie erzeugten Stroms belief sich in der ersten Hälfte des Jahres 2020 auf 21,4 TWh, d. h. 9,5 % des französischen Stromverbrauchs.
    Was die Offshore-Windturbinen betrifft, so beläuft sich nach dem jüngsten Bericht des Global Wind Energy Council die weltweit installierte Gesamtkapazität Ende 2019 auf 29,1 GW. Frankreich lag weit zurück, sieht aber eine Verbesserung seiner Situation: zwei 500-MW-Parks, die aus der ersten Ausschreibung für Offshore-Windenergie hervorgegangen sind, sollen 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Solar
    Die Gesamt-Leistung der in Frankreich installierten Solarparks erreichte Ende März 2020 10,1 GW. Im ersten Quartal 2020 wurden 182 MW angeschlossen, verglichen mit 170 MW im ersten Quartal 2019. Diese neu ans Netz angeschlossenen Solarparks konzentrieren sich hauptsächlich auf die südliche Hälfte des französischen Festlands. Die Stromproduktion aus Solarenergie belief sich im ersten Quartal 2020 auf 2,3 TWh, ein Anstieg um 3% im Vergleich zum gleichen Quartal 2019. Dies entspricht 1,7 % des französischen Stromverbrauchs im ersten Quartal 2020.
  • Biogas
    Ende der ersten Hälfte des Jahres 2020 waren 828 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Gesamtkapazität von 508 MW ans Netz angeschlossen, was einer Stromproduktion von 1,2 TWh (0,5 % des französischen Stromverbrauchs) entspricht. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 wurden weitere 12 MW angeschlossen und 59 MW stehen in der Warteschlange. Die Stromproduktion aus Biogas ist um 9 % höher als in der ersten Hälfte des Jahres 2019.

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